BundesratStenographisches Protokoll821. Sitzung / Seite 87

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und sexuellen Einstellung benachteiligt. Deswegen ist die Novelle – das wurde heute auch erwähnt – zum Gleichbehandlungsgesetz ein wichtiger Schritt.

In dieser Novelle ist auch eine EU-Richtlinie umgesetzt worden. Das Gleichbehand­lungsgesetz ist in diesem Sinne geschärft worden. Von 27 EU-Ländern haben bereits 17 dieses Gesetz umgesetzt. Am 1. Juli geschieht dies auch Kroatien. Ich habe ges­tern mit Herrn Mag. Gordan Bakota, dem Botschafter, gesprochen. Dort ist man auch dabei, diese Novelle zu verwirklichen, keine Frage.

Meine Damen und Herren, allgemeine gesetzliche Forderungen wie etwa gleicher Lohn für gleiche Arbeit führen nicht automatisch zum Ziel der Gleichbehandlung, wie wir an den immer noch bestehenden Lohnunterschieden zwischen Männern und Frauen se­hen. Deswegen sind so kleine Schritte wichtig wie etwa, dass in Stellenausschreibun­gen jenes Entgelt anzugeben ist, das als Mindestgrundlage zur Vereinbarung des Ent­geltes dienen soll. Es ist dies ein wichtiger Schritt. Damit wird die Umsetzung des Prinzips gleicher Lohn für gleiche Arbeit erleichtert, weil die Verhandlungsgrundlage klargemacht wird und deswegen nicht nach Geschlecht oder Ethnie unterschiedliche Gehaltsverhandlungen geführt werden, was dann dazu führt, dass Frauen oder Männer mit Migrationshintergrund schlechter bezahlt werden.

Ähnliches gilt auch für die Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes bei Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie für die Aufnahme oder Aus­weitung jeder anderen Art selbstständiger Tätigkeit. Zudem, meine Damen und Herren, ist es wichtig, dass auch eine entsprechende Beratung in dieser sehr heiklen Angele­genheit dieses Gesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbe­handlungsanwaltschaft zum Tragen kommt. Auch das wurde heute schon erwähnt. Da­mit sind Erleichterungen in der Gesetzesvollziehung gegeben – etwas, was gerade hier sehr wichtig ist, weil Benachteiligte oft den Zugang zum Recht schwer finden.

Trotz all dieser notwendigen gesetzlichen Ausweitungen in Bezug auf Gleichstellung und das Verbot von Diskriminierungen ist zu betonen, dass die gesetzliche Ebene al­lein nicht genügen wird, um Ungleichbehandlung abzuschaffen. Wir müssen uns vor der Illusion hüten, dass gesetzliche Regelungen immer schon die gewünschte Wirklich­keit schaffen.

Das ist auch einer der Gründe, warum die ÖVP gegen das sogenannte Levelling-Up in Bezug auf verschiedene Diskriminierungsbereiche war und ist. Das bedeutet, außer­halb der Arbeitswelt gilt der volle Diskriminierungsschutz weiterhin für Geschlecht und ethnische Herkunft, nicht aber für Kriterien wie Alter, Weltanschauung, religiöse Zuge­hörigkeit oder sexuelle Orientierung. Von den anderen Parteien wurde die Ausweitung dieses vollen Diskriminierungsschutzes auch für Bereiche wie Wohnraum oder den Zu­gang zu anderen Gütern gefordert. Gegen ein solches Levelling-Up möchte ich im Zu­ge dieser Diskussion drei Gründe geltend machen.

Durch eine solche Ausweitung der Bereiche, in denen Gleichstellung über die verschie­denen Kriterien erreicht werden soll, könnte eine Unüberschaubarkeit entstehen, die gerade dem Anliegen der Gleichbehandlung in der Arbeitswelt zuwiderläuft. Es sollte einmal alles getan werden, um dieses Feld der Ungleichbehandlung zu bearbeiten. Man muss ja bei Gesetzen immer vorsichtig sein, dass dann nicht die Wirkungen dem angepeilten Ziel entgegenstehen. So hat etwa das Behinderteneinstellungsgesetz in manchen Fällen behindert, dass Behinderte eingestellt wurden! Die von vielen als Übergangsbestimmung angesehene Regelung hat nämlich zum Teil bewirkt, dass lieber die Abschlagszahlung in Kauf genommen wurde, als etwa den unkündbaren Menschen mit Behinderung einzustellen.

Meine Damen und Herren, beim Hilfswerk Steiermark haben wir in zirka einem halben Jahr vier Behinderte aufgenommen. Alle vier Behinderten waren vorher zirka zwei bis


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