BundesratStenographisches Protokoll822. Sitzung / Seite 69

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von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren auf Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; bei minderjährigen Opfern eine Anhebung der Strafdrohung, auch bei nicht qualifizierten Fällen, auf Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren; schließlich auch noch die Erweiterung des Tatbestandes durch ausdrückliche Nennung der Ausbeutung zur Bettelei und zur Begehung von strafbaren Handlungen.

Die weiteren Änderungen im Strafgesetzbuch dienen der Umsetzung einerseits der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie und andererseits der Empfehlung der sogenannten GRETA-Expertengruppe des Europarates betreffend die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschen­handels sowie der Empfehlungen des VN-Kinderrechtskomitees in Bezug auf das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem vorliegenden Entwurf liegt Ihnen ein Gesamtpaket zur besseren strafrechtlichen Erfassung wirklich schwerwiegender Verlet­zungen von Menschenrechten vor, nämlich insbesondere von Verletzungen von Kindern und Frauen, mit dem wir den Kinder- und Frauenhandel und auch andere Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmungsfreiheit in Zukunft effektiv und noch besser verfolgen und bestrafen können.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte aber auch noch auf das heute mehrfach angesprochene Po-Grapschen eingehen. Ich möchte hier unterstreichen, dass Po-Grapschen kein Kavaliersdelikt ist! Und der Herr Bundesrat Novak irrt, wenn er sagt, dass Po-Grapschen weiterhin erlaubt sei. Es ist in Wirklichkeit nicht erlaubt. Es gibt da nämlich sehr wohl verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen. Ich erinnere Sie da an den Ausgangsfall, nämlich den Grazer Fall, der die ganze Debatte quasi eröffnet hat, in welchem bereits eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion verhängt worden ist.

Sie dürfen aber auch nicht vergessen, dass es in derartigen Fällen auch zivilrechtliche Konsequenzen gibt. Es besteht sehr oft in der Öffentlichkeit der Eindruck, dass bei Strafen immer nur das gerichtliche Strafrecht gefordert ist. Man darf dabei nicht vergessen, dass das gerichtliche Strafrecht eine Ultima Ratio-Funktion hat. Das gerichtliche Strafrecht ist ja wirklich die schärfste Waffe des Staates. Da geht es um die Verhängung von Freiheitsstrafen. Da geht es um Eintragungen ins Strafregister.

Aber daneben gibt es auch noch andere Sanktionsmöglichkeiten, etwa im Verwal­tungsstrafrecht. Und es gibt auch noch zivilrechtliche Konsequenzen. Man muss sich immer überlegen: Wie reagiert man auf unerwünschte Verhaltensweisen in unserer Gesellschaft? Reagieren wir mit gerichtlichem Strafrecht, mit verwaltungsstraf­recht­lichen Sanktionen oder mit Konsequenzen im zivilrechtlichen Bereich?

Da bei der ganzen Po-Grapsch-Debatte immer darauf hingewiesen wurde, wie vor­bildlich im arbeitsrechtlichen Bereich die Regelungen sind: Ja, meine sehr geehrten Damen und Herren, auch dort sind keine strafrechtlichen Sanktionen vorgesehen, sondern rein zivilrechtliche Konsequenzen, nämlich Schadenersatzforderungen! Und Schadenersatzforderungen kann man natürlich auch außerhalb des arbeitsrechtlichen Bereiches erheben. Wie gesagt, hier möchte ich schon den Blick auch dafür schärfen, dass Po-Grapschen keineswegs erlaubt ist und dass es da sehr wohl Konsequenzen gibt.

Aber ich möchte in diesem Zusammenhang noch auf eines hinweisen: Mir ist es auch sehr wichtig, dass wir nun in Kürze auch die Europaratskonvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt umsetzen werden, die sogenannte CAHVIO-Konvention. Da ist schon eines bemerkenswert: Weder in den EU-Gleichbehandlungsrichtlinien noch in dieser CAHVIO-Konvention werden straf-


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