BundesratStenographisches Protokoll822. Sitzung / Seite 70

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recht­liche Sanktionen bei sexueller Belästigung gefordert. Auch da genügt es, wenn man im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes ansetzt oder im Bereich des Zivilrechtes, und das, obwohl diese CAHVIO-Konvention in anderen Bereichen sehr wohl durchaus weitreichende Kriminalisierungsverpflichtungen vorsieht – aber eben nicht im Bereich der sexuellen Belästigung!

Ich darf abschließend, weil gesagt wurde, dass die SPÖ dafür gewesen wäre, dass man das Po-Grapschen auch ins Strafgesetzbuch aufnimmt, auf das Justizprogramm des Abgeordneten Dr. Jarolim verweisen, der mir wirklich aus der Seele spricht. Ich zitiere wörtlich aus seinem Justizprogramm. Da heißt es:

Dort, wo mit den Mitteln des Zivilrechtes oder mit Verwaltungsstrafbestimmungen das Auslangen gefunden werden kann, bleibt für Strafnormen kein Platz. Die Erregung öffentlichen Ärgernisses im Zusammenhang mit dem Sexualbereich ist in polizeilichen Verwaltungsstrafbestimmungen besser aufgehoben als im gerichtlichen Strafrecht. Dies gilt ebenso für sexuelle Belästigungshandlungen, die den Bereich der geschlecht­lichen Handlung nicht erreichen. – Zitatende.

Danke schön. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten von SPÖ und FPÖ.)

12.34


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen nun zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Ich freue mich, Stimmeneinhelligkeit festzustellen. Der Antrag ist somit angenommen.

12.35.30 4. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarifgesetz, das Rechts­anwaltstarifgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – GesRÄG 2013) (2356 d.B. und 2368 d.B. sowie 9014/BR d.B.)

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen nun zum 4. Punkt der Tages­ordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Wilhelm. Ich bitte um den Bericht.

 


12.35.49

Berichterstatter Richard Wilhelm: Werter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundes­minister! Werte Kolleginnen, werte Kollegen! Ich erstatte den Bericht des Justizaus­schusses über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarif­gesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geän­dert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – GesRÄG 2013).

Der Bericht liegt in schriftlicher Form auf, daher erübrigt sich dessen Verlesung, und ich komme sogleich zur Antragstellung.

Der Ausschuss für Justiz stellt nach Beratung mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

 


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