BundesratStenographisches Protokoll822. Sitzung / Seite 76

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nicht viel. Ich bin schon sehr dafür, dass wir noch eine gewisse Seriositätsschwelle fordern; aber darauf gehe ich später noch näher ein.

Wir sehen in Österreich nämlich noch etwas, was es zu berücksichtigen gilt. Etwa vier Fünftel der österreichischen Unternehmen sind in der Dienstleistungsbranche tätig, und natürlich braucht man in der Dienstleistungsbranche eine geringere Kapitalausstattung als etwa in Unternehmen im produzierenden Bereich. Das ist auch völlig klar. Als Unternehmer im produzierenden Bereich werde ich mit den 35 000 €, die heute als Mindeststammkapital gelten, auch schon nicht das Auslangen finden. Aber ein Unter­nehmen im Dienstleistungsbereich erfordert in der Regel eine andere Kapitalausstat­tung.

Solche Entwicklungen können natürlich nicht unbeachtet bleiben. Solche Entwick­lun­gen muss man berücksichtigen, auf solche Entwicklungen muss man reagieren, vor allem auch, damit wir nicht den Anschluss an andere Staaten in Europa verlieren. Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz soll diesen geänderten Umständen Rechnung tragen und einen Impuls für die Entscheidung zur unternehmerischen Tätigkeit und damit natürlich auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen geben.

Im Einzelnen ist folgender flexibler Rahmen vorgesehen: Das Mindeststammkapital soll von 35 000 € auf 10 000 € reduziert werden; das heißt natürlich auch, dass die Mindest­bareinlage von derzeit 17 500 € auf 5 000 € reduziert wird. Dadurch soll der Einzelne die Möglichkeit haben, das Stammkapital wirklich abgestimmt auf die indivi­duellen Zwecke der Gesellschaft und auf den dafür notwendigen Eigenmittelbedarf flexibel zu wählen. Gleichzeitig behalten wir aber mit dieser 10 000-€-Grenze eben die von mir bereits angesprochene Seriositätsschwelle aufrecht und schützen uns damit vor übereilten Gründungen.

Zweitens ist es natürlich auch ganz, ganz wichtig, dass wir die Kosten und Steuern, die im Zusammenhang mit dem Mindeststammkapital stehen, reduzieren können. Denken Sie etwa an die Mindest-Körperschaftsteuer: Die Mindest-KöSt wird von derzeit 1 750 € auf 500 € reduziert. Es ist auch bereits darauf hingewiesen worden, dass mit den Notaren eine Vergünstigung betreffend die Notariatskosten erreicht werden konnte.

Das heißt – das gilt auch für die Rechtsanwälte –, künftig sind die Rechtsanwalts- und Notariatskosten für die Gründung einer GmbH zirka um die Hälfte niedriger, als sie es heute sind. Bei besonders einfachen Gründungen gibt es sogar einen noch günsti­geren Tarif. Das gilt vor allem für die Gründungen, die dem NeuFöG unterliegen, also für die Gründung von Ein-Personen-Gesellschaften. Da gibt es eine besonders billige Variante der Gründung einer GmbH. (Präsident Mayer übernimmt wieder den Vorsitz.)

Weiters spart man sich auch die Kosten für die Veröffentlichung in der „Wiener Zei­tung“ – auch das wurde bereits angesprochen. Es bleibt dabei, dass eine Veröffent­lichung der Gründung in der Ediktsdatei erfolgt, aber die Gründungsanzeige in der „Wiener Zeitung“ entfällt. Dadurch erspart man sich 150 € an Kosten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, natürlich ist auch dieses Vorhaben, wie so viele andere Vorhaben, auf Kritik gestoßen, wobei die Kritik schon zeigt, dass wir meines Erachtens einen guten und richtigen Mittelweg eingeschlagen haben, denn die einen fordern die 1-€-GmbH, wie wir sie auch aus anderen Ländern kennen, und die anderen sagen, schon die vorliegende Regelung gehe zu weit. Wenn man all das betrachtet, dann zeigt sich deutlich, dass wir einen guten Mittelweg eingeschlagen haben.

Letztlich darf ich in diesem Zusammenhang, also wenn es um Kritik geht, auch noch zwei Überlegungen in den Mittelpunkt rücken. Das Mindeststammkapital sagt, bitte, nichts darüber aus, wie viel Kapital ein Unternehmen tatsächlich benötigt. Diese Ent-


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