scheidung muss jeder Unternehmer abhängig von seinem Geschäftsmodell und natürlich auch abhängig von der Branche, in der er tätig wird, immer im Einzelfall selbst treffen. Und diese Entscheidung, wie viel Eigenkapital benötigt wird, kann auch der Gesetzgeber dem Unternehmer nicht abnehmen; diese Entscheidung muss der Unternehmer sehr wohl selbst treffen und tut dies auch im Einzelfall, wie wir es ja bei vielen Unternehmensgründungen sehen. Das heißt, schon jetzt und auch in Zukunft wird sich daher jeder Unternehmer mit der Frage der notwendigen Kapitalausstattung seines Unternehmens auseinandersetzen müssen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, auch die Bürgerinnen und Bürger zeigen uns ja, dass sie diese Verantwortung im ganz alltäglichen Bereich immer wieder übernehmen. Denken Sie zum Beispiel an jemanden, der ein Haus bauen möchte oder eine sonstige größere Investition tätigt. Auch in einem solchen Fall muss man sich natürlich mit der Frage auseinandersetzen: Was wird das kosten? Wie viel Eigenkapital brauche ich dafür? Wie kann ich einen eventuellen Kredit absichern?, et cetera, et cetera. Auch im ganz privaten Bereich werden einem diese Entscheidungen abverlangt, und auch im privaten Bereich wird die dafür notwendige Verantwortung übernommen.
Zweitens möchte ich auch darauf hinweisen, dass das Mindeststammkapital natürlich auch kein Garant dafür ist, dass dieses Geld Gläubigern am Ende des Tages auch tatsächlich zur Verfügung steht. Wir erleben es ja auch heute immer wieder, dass im Ernstfall das Mindeststammkapital bereits verbraucht ist und eben nicht mehr zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht. Das gilt jetzt schon bei einem Mindeststammkapital von 35 000 €, weil natürlich dieses Mindeststammkapital jetzt nicht die Aufgabe hat, einen Haftungsfonds darzustellen, und es sollte auch nicht als eine Art Kaution zugunsten der Gläubiger verstanden werden.
Das heißt also, für Gläubiger gilt unabhängig vom Mindeststammkapital, dass sie im Einzelfall entscheiden müssen, ob und inwiefern sie sich für den Fall der Nichtzahlung der Verbindlichkeiten absichern. Das wird zum Beispiel jede Bank auch weiterhin so handhaben.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Sie sehen also, das Mindeststammkapital ist in erster Linie als Seriositätsschwelle für die Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft zu sehen. Und diese Seriositätsschwelle liegt, wie ich bereits angesprochen habe, um 25 Prozent höher, als wir es im europäischen Schnitt sehen. Ich glaube, hier haben wir mit den 10 000 € eine sehr gute Grenze festgelegt.
Außerdem ist mir auch noch eines wichtig zu erwähnen: Ich wollte eine einheitliche GmbH und nicht zwei Klassen von GmbHs schaffen. Und ich wollte nicht, dass jenen Unternehmen, die mit entsprechend geringerem Kapital auskommen, eine Art Makel einer kapitalschwachen Gesellschaft anhaftet. Es soll nicht die gute GmbH und die böse GmbH geben, sondern es soll eine GmbH geben, für die auch weiterhin alle rechtlichen Rahmenbedingungen der GmbH gelten. Das heißt, das bereits geltende rechtliche Regime der GmbH behalten wir ja bei. Denken Sie etwa an die weiterhin notwendige Eintragung ins Firmenbuch mit ausgewiesener Höhe des Stammkapitals oder denken Sie an die Aufstellung und Veröffentlichung eines Jahresabschlusses oder eben an die Einbindung eines Notars bei der Gründung einer GmbH.
Da haben wir noch immer einen sehr guten rechtlichen Rahmen, und ich bin überzeugt davon, dass wir mit dieser neuen GmbH einen wirklich guten Weg einschlagen und dass es auch tatsächlich zu den bereits angesprochenen zusätzlichen Gründungen von GmbHs kommen wird. – Vielen Dank. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)
13.05
Präsident Edgar Mayer: Danke, Frau Bundesministerin.
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