BundesratStenographisches Protokoll822. Sitzung / Seite 83

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

diesem Vorhaben setzen wir einen echten Meilenstein, wodurch es zu einer Auf­wertung des Rechts- und Wirtschaftsstandorts Österreich kommt. Ich möchte kurz erklären, was die Hintergründe dafür waren.

Ganz unterschiedliche Gründe können dafür ausschlaggebend sein, weshalb man sich als Unternehmer einem Schiedsgericht unterwirft. Für die Wahl des Schiedsstandortes ist das nationale Recht des jeweiligen Staates relevant, weil es die Möglichkeit der Anfechtung eines Schiedsspruches normiert. Das österreichische Recht sieht derzeit drei Instanzen für das Verfahren über die Aufhebungsklage gegen einen Schieds­spruch vor. In einem solchen Aufhebungsverfahren wird der Streit nicht inhaltlich geklärt, sondern es geht im Wesentlichen um die Prüfung, ob das Schiedsgericht gegen grundlegende Verfahrensgrundsätze verstoßen hat und ob der Schiedsspruch deshalb aufzuheben ist.

Dieser mehrgliedrige Instanzenzug, wie er im österreichischen Rechtsraum gilt, stellt doch einen erheblichen Nachteil im Wettbewerb der Schiedsorte dar. Nach dem Vor­bild anderer europäischer Rechtsordnungen sollte daher der Instanzenzug für das Verfahren über die Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch verkürzt werden. Einen bloß eine Instanz umfassenden Rechtszug weist von den führenden Schieds­nationen etwa die Schweiz auf, während an anderen vergleichbaren Schiedsorten ein Rechtszug über zumindest zwei Instanzen vorgesehen ist.

Zwischen diesen beiden Modellen haben wir uns also entscheiden müssen. Das Schiedsrechts-Änderungsgesetz, das Ihnen heute vorliegt, sieht nunmehr die meines Erachtens attraktivste Lösung vor, nämlich die, dass über die Aufhebung der Schiedssprüche nur mehr eine Instanz, nämlich der Oberste Gerichtshof entscheidet. Das heißt, der Oberste Gerichtshof ist erste und letzte Instanz in derartigen Verfahren. Diese Konzentration der Verfahren entspricht dem in der Schweiz bewährten Modell und berücksichtigt natürlich auch das Ansehen, das der Oberste Gerichtshof genießt. Konzentriert man die Aufhebungsverfahren beim Obersten Gerichtshof, dann ist es nur zweckmäßig, auch alle anderen im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehenden Verfahren, wie etwa Angelegenheiten betreffend die Bildung des Schiedsgerichtes, ebenfalls dem Obersten Gerichtshof zu überantworten. Es soll also insgesamt eine Konzentration von im Zusammenhang mit Schiedsverfahren geführten Verfahren vor staatlichen Gerichten erreicht werden, womit nicht nur eine Beschleu­nigung verbunden ist, sondern auch die Ausbildung besonderer Fachkompetenz an zentraler Stelle.

Ich möchte aber auch erwähnen, dass es für Konsumenten und Arbeitnehmer bei der bisher geltenden Rechtslage bleibt, weil das die betroffenen Kreise so gewünscht haben. Dieses Vorhaben insgesamt ist wirklich ein wichtiger Schritt, den Schieds­standort und damit natürlich auch den Rechtsstandort Österreich im internationalen Wettbewerb zu stärken.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, abschließend noch ein kurzes Wort zu einem Thema, das heute mehrfach angesprochen wurde, nämlich zur Gerichtspraxis. Zutreffend wurde darauf hingewiesen, dass meine Vorgängerin im Zuge eines Spar­pakets eine Verkürzung der Gerichtspraxis von neun Monaten auf fünf Monate vorgenommen hat. Ich höre da immer wieder aus verschiedensten Bereichen Klagen darüber, dass das nicht sehr zweckmäßig war und dass die Gerichtspraxis wieder verlängert werden sollte. Das ist an sich eine gute Idee, die ich unterstütze, nur muss ich das – ehrlich gesagt – auch bezahlen können. Ich kann nicht mehr Geld ausgeben, als ich zur Verfügung habe.

Ich habe jedoch nunmehr einen Weg gefunden, der meines Erachtens ein sehr guter ist: Ich habe alle vier Präsidenten der Oberlandesgerichte angewiesen, dass sie bis zu


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite