BundesratStenographisches Protokoll823. Sitzung / Seite 69

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schen Referenzrahmen für Sprachen B2-Niveau erreicht und zweitens einen Nachweis über seine persönliche Integration vorweisen kann, entweder durch dreijähriges freiwil­liges soziales Engagement oder aber auch eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem Beruf der Bereiche Bildung, Soziales oder Gesundheit – damit wurde speziell schwerpunktmäßig ein Bereich gewählt, in dem viele Frauen beschäftigt sind, die auf­grund von Familie, Beruf, Haushalt et cetera vielleicht nicht so die Möglichkeit haben, im ehrenamtlichen Bereich Voraussetzungen zu schaffen – oder die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre.

Menschen mit Behinderungen können aufgrund des VfGH-Erkenntnisses die österrei­chische Staatsbürgerschaft grundsätzlich auch dann erwerben, wenn der Lebensunter­halt ohne eigenes Verschulden nicht hinreichend gesichert ist. Diese Ausnahme wurde vor allem für Menschen mit Behinderungen oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit geschaffen, grundsätzlich gilt sie aber für alle, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in aus­reichendem Maße sichern können.

Auch für Opfer des Nationalsozialismus soll mit dieser Regelung eine gesetzliche Lü­cke geschlossen werden, die zeitlich befristet ist. Vor dem 1. September 1983 gebo­rene eheliche Kinder einer österreichischen Mutter konnten die österreichische Staats­bürgerschaft bisher nicht ableiten. Das ist seit dem Jahr 1983 möglich. Bis Ende 1988 hat es eine Übergangsbestimmung dazu gegeben, und diese Übergangsregelung ist durch einen zwischenzeitlichen Fristenablauf gegenstandslos geworden.

Folglich soll für all jene Fälle, die von einer österreichischen Behörde fälschlicherweise für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren als österreichische Staatsbürger behan­delt wurden, ein erleichterter Erwerb der Staatsbürgerschaft erfolgen können. Wir ha­ben ja bereits im Ausschuss darüber diskutiert. Die fälschliche Behandlung durch die österreichischen Behörden darf nicht durch den Antragsteller selbst verursacht worden sein, etwa durch das Vorlegen falscher Daten oder Urkunden. Die Bestimmung kann daher beispielsweise nicht zur Anwendung kommen, wenn sozusagen falsche Urkun­den und falsche Tatsachen vorgelegt wurden.

Auch die Verleihung der Staatsbürgerschaft selbst soll in einem feierlichen und dem Anlass angemessenen Rahmen erfolgen. Ich habe einmal via TV verfolgen können, wie die Staatsbürgerschaftsverleihungen in Australien stattfinden. Der Rahmen allein, wie man dort die Staatsbürgerschaft verliehen bekommt, hat einen total anderen Cha­rakter und ist auch für denjenigen, der sie verliehen bekommt, ein guter Eintrittsschein als Staatsbürger. (Bundesrat Kneifel: Wie machen sie das? Wie geht das?) – Das ist ein schöner, feierlicher Rahmen, aber das können wir ja dann diskutieren.

Ausschlaggebend für den Berechnungsmodus für den Lebensunterhalt sind in Zukunft die besten 36 Monate der letzten sechs Jahre vor Antragszeitpunkt, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls auch dazuzuzählen sind.

Wird aus welchen Gründen auch immer einem Minderjährigen die Staatsbürgerschaft nicht zuerkannt, kann er nach Erreichen der Volljährigkeit unter erleichterten Voraus­setzungen die Staatsbürgerschaft erlangen. Mir ist ein solcher Fall selbst einmal unter­gekommen. Da ist ein Jugendlicher genau im Zeitraum der Prüfung volljährig gewor­den, und da hat dieses ganze Vehikel noch einmal neu zu laufen beginnen müssen. Die Eltern, die Geschwister haben alle die Staatsbürgerschaft bekommen, und sein Verfahren hat sich wiederholt.

Alles in allem sehen wir in diesen Punkten wesentliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Praxis und unterstützen diesen Gesetzentwurf gerne. – Danke schön. (Bei­fall bei SPÖ und ÖVP.)

10.57

 


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