Die Einführung dieses Registers wird nicht nur von Bundesminister Stöger, sondern auch von den Berufsgruppen ausdrücklich gewünscht. Dass es natürlich unterschiedliche Auffassungen betreffend Zuständigkeiten und Ansiedelung gibt, wissen wir auch. Geeinigt hat man sich schlussendlich dahin gehend, dass die Registrierungsbeiräte bei der Bundesarbeiterkammer angesiedelt werden, und diese erfuhren durch einen Abänderungsantrag im Nationalrat eine enorme Aufwertung, da man diese entsprechend dieser Abänderung auch aufgenommen hat.
Mit der Führung des Registers wird die Bundesarbeiterkammer im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt. Die Bundesarbeiterkammer ist in diesem Bereich also hoheitlich als Behörde zuständig und als diese an die Weisungen des Bundesministeriums für Gesundheit gebunden.
In diesem Gesetz werden die langjährigen Forderungen der Interessenvertretung betreffend eine einheitliche Registrierung umgesetzt. 95 Prozent der Berufstätigen in diesem Bereich sind ohnehin derzeit schon Mitglied der Arbeiterkammer. Diese werden jetzt schon von den Funktionärinnen und Funktionären der Arbeiterkammer und auch den dortigen Interessenvertretungen vertreten. Die Arbeiterkammer ist daher in hohem Ausmaß dafür prädestiniert, diese Legitimierung durchzuführen.
Zur heutigen Diskussion betreffend Cybersicherheit: Wir als SPÖ-Bundesratsfraktion haben auch die E-Mails beantwortet, und ich habe von den bereits genannten 81 schon vier E-Mails retour bekommen, in denen ausdrücklich begrüßt wird, dass das bei der Arbeiterkammer angesiedelt wird. (Beifall bei der SPÖ.)
Im medizinisch-technischen Bereich sind viele Personen freiberuflich und auf selbständiger Basis tätig; das sind diese 5 Prozent. Diese werden weder von der Arbeiterkammer noch von der Wirtschaftskammer vertreten. Mit der Führung des Gesundheitsberuferegisters werden staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich an die Bundesarbeiterkammer übertragen.
Die gesetzliche Grundlage für die Übertragung wurde bereits 1992 im Arbeiterkammergesetz geschaffen. In analoger Weise gibt es – was hervorragend funktioniert – auch eine Übertragung an die Wirtschaftskammer, nämlich der Lehrlingsstelle. Das wurde an die Wirtschaftskammer übertragen und funktioniert hervorragend.
Die gesetzeskonforme Durchführung der Registrierungsaufgaben wird insbesondere vom Rechnungshof streng kontrolliert. Weiters ist im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Registrierungsbehörde ebenfalls ein Weisungsrecht des Bundesministeriums für Gesundheit vorgesehen.
Die Registrierung ist ein Formalakt. Es ist die Aufgabe des Bundesministeriums für Gesundheit, der Arbeiterkammer nicht durch Verordnungen einheitliche Richtlinien aufzudividieren oder vorzugeben, sondern nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften und vor allem unter Bedachtnahme auf die auch schon mehrmals erwähnten Registrierungsbeiräte.
Der Bestand eines Vereins beziehungsweise eines
Berufsverbandes ist – anders als jener einer gesetzlichen
Interessenvertretung – nicht in hohem Maß abgesichert. Das
Gesundheitsberuferegister ist ein gesetzlich zu führendes Register, und
ohne staatliche Zuschüsse wäre es den Berufsverbänden
derzeit nicht möglich, über diese Aufgaben die notwendige
Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Auch das ist aus diesem
E-Mail beziehungsweise aus der Beantwortung hervorgegangen.
Die Beauftragung einer gesetzlichen Interessenvertretung ist nichts Außergewöhnliches. So wurde die Ärztekammer als gesetzliche Interessenvertretung mit der Führung des Beruferegisters beauftragt.
Alle Personen, die einen dieser genannten Berufe ausüben möchten, haben sich in Zukunft vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in das Gesundheitsberuferegister eintra-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite