BundesratStenographisches Protokoll823. Sitzung / Seite 107

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Die Einführung dieses Registers wird nicht nur von Bundesminister Stöger, sondern auch von den Berufsgruppen ausdrücklich gewünscht. Dass es natürlich unterschiedli­che Auffassungen betreffend Zuständigkeiten und Ansiedelung gibt, wissen wir auch. Geeinigt hat man sich schlussendlich dahin gehend, dass die Registrierungsbeiräte bei der Bundesarbeiterkammer angesiedelt werden, und diese erfuhren durch einen Abän­derungsantrag im Nationalrat eine enorme Aufwertung, da man diese entsprechend dieser Abänderung auch aufgenommen hat.

Mit der Führung des Registers wird die Bundesarbeiterkammer im übertragenen Wir­kungsbereich beauftragt. Die Bundesarbeiterkammer ist in diesem Bereich also hoheit­lich als Behörde zuständig und als diese an die Weisungen des Bundesministeriums für Gesundheit gebunden.

In diesem Gesetz werden die langjährigen Forderungen der Interessenvertretung be­treffend eine einheitliche Registrierung umgesetzt. 95 Prozent der Berufstätigen in die­sem Bereich sind ohnehin derzeit schon Mitglied der Arbeiterkammer. Diese werden jetzt schon von den Funktionärinnen und Funktionären der Arbeiterkammer und auch den dortigen Interessenvertretungen vertreten. Die Arbeiterkammer ist daher in hohem Ausmaß dafür prädestiniert, diese Legitimierung durchzuführen.

Zur heutigen Diskussion betreffend Cybersicherheit: Wir als SPÖ-Bundesratsfraktion haben auch die E-Mails beantwortet, und ich habe von den bereits genannten 81 schon vier E-Mails retour bekommen, in denen ausdrücklich begrüßt wird, dass das bei der Arbeiterkammer angesiedelt wird. (Beifall bei der SPÖ.)

Im medizinisch-technischen Bereich sind viele Personen freiberuflich und auf selbstän­diger Basis tätig; das sind diese 5 Prozent. Diese werden weder von der Arbeiterkam­mer noch von der Wirtschaftskammer vertreten. Mit der Führung des Gesundheitsberu­feregisters werden staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich an die Bun­desarbeiterkammer übertragen.

Die gesetzliche Grundlage für die Übertragung wurde bereits 1992 im Arbeiterkammer­gesetz geschaffen. In analoger Weise gibt es – was hervorragend funktioniert – auch eine Übertragung an die Wirtschaftskammer, nämlich der Lehrlingsstelle. Das wurde an die Wirtschaftskammer übertragen und funktioniert hervorragend.

Die gesetzeskonforme Durchführung der Registrierungsaufgaben wird insbesondere vom Rechnungshof streng kontrolliert. Weiters ist im Zusammenhang mit den Aktivitä­ten der Registrierungsbehörde ebenfalls ein Weisungsrecht des Bundesministeriums für Gesundheit vorgesehen.

Die Registrierung ist ein Formalakt. Es ist die Aufgabe des Bundesministeriums für Ge­sundheit, der Arbeiterkammer nicht durch Verordnungen einheitliche Richtlinien aufzu­dividieren oder vorzugeben, sondern nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften und vor allem unter Bedachtnahme auf die auch schon mehrmals erwähnten Regis­trierungsbeiräte.

Der Bestand eines Vereins beziehungsweise eines Berufsverbandes ist – anders als jener einer gesetzlichen Interessenvertretung – nicht in hohem Maß abgesichert. Das Gesundheitsberuferegister ist ein gesetzlich zu führendes Register, und ohne staatli­che Zuschüsse wäre es den Berufsverbänden derzeit nicht möglich, über diese Aufga­ben die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Auch das ist aus diesem
E-Mail beziehungsweise aus der Beantwortung hervorgegangen.

Die Beauftragung einer gesetzlichen Interessenvertretung ist nichts Außergewöhnli­ches. So wurde die Ärztekammer als gesetzliche Interessenvertretung mit der Führung des Beruferegisters beauftragt.

Alle Personen, die einen dieser genannten Berufe ausüben möchten, haben sich in Zu­kunft vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in das Gesundheitsberuferegister eintra-


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