Auch die Implementierung des Menschenrechtsbeirates zum Zwecke der Überprüfung des Verhaltens in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch dazu ermächtigte Organe möchte ich hier besonders hervorheben.
Es sei mir auch gestattet, als Mensch, der in der Alten- und Behindertenarbeit ehrenamtlich tätig ist, ein Beispiel aus diesem hervorragenden Bericht herauszugreifen, bei dem es um Diskriminierung durch nicht-barrierefreie Eignungstests geht.
Wir nennen den Bewerber Herrn Mag. M.; bei Herrn Mag. M. wurde eine spastische Diplegie seit Geburt festgestellt und außerdem ist er sehbehindert. Herr Mag. M. hat sich im Sozialministerium um eine Verwaltungspraktikumsstelle beworben, die ausdrücklich auch für begünstigte Behinderte ausgeschrieben war. Er wurde zum Eignungstest eingeladen, das Testergebnis konnte aber seine Kenntnisse und Fähigkeiten nicht widerspiegeln, weil der Test nicht barrierefrei war. Es wurde dann ausgeführt, dass er in seinen Bewerbungsunterlagen seine Sehbehinderung nicht angegeben hat – in derartigen Fällen werde der Eignungstest selbstredend nicht verwendet. Es sei daher auch klar, dass das negative Testergebnis im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt wurde.
Auch wenn der konkrete Fall gelöst wurde, nämlich dank des Einsatzes der Volksanwaltschaft, stellt sich die grundsätzliche Frage, wieso nicht-barrierefreie Eignungstests im öffentlichen Dienst – auch außerhalb natürlich – Verwendung finden, denn die UN-Behindertenrechtskonvention verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere auch bei der Bewerbung um eine Stelle.
Das Bundesministerium sieht den Schutz vor Diskriminierung verwirklicht. Die Volksanwaltschaft hingegen ist der Ansicht, dass ein wirksamer Diskriminierungsschutz bei Testverfahren nicht über Ausnahmeregelungen gesichert werden kann. Und: Nur barrierefreie Testverfahren stellen also auch sicher, dass mit der persönlichen Eignung nicht im Zusammenhang stehende Funktionen ausgeblendet werden. Menschen mit Behinderungen würden dadurch, wie ja alle anderen auch, im Bewusstsein gestärkt, in Bewerbungsunterlagen ausschließlich jene Umstände bekanntzugeben, die sie im Sinne des Anforderungsprofils für eine ausgeschriebene Stelle befähigen. – Zitatende.
Das kann man nur unterstreichen und bekräftigen. Und dieses Beispiel zeigt auch den Einsatz der Volksanwaltschaft für behinderte Menschen in den letzten Jahren und Jahrzehnten. Da hat sich sehr viel getan, auch dank eures hervorragenden Einsatzes, Frau Volksanwältin und die Herren Volksanwälte. Und das hat einen spontanen allgemeinen Applaus verdient! (Beifall bei ÖVP, SPÖ und Grünen sowie der Bundesräte Herbert und Mag. Zelina.)
In diesem Spannungsfeld ist für mich auch der neue Arbeitsauftrag der Volksanwaltschaft zu sehen. Er spannt nunmehr einen Bogen von der präventiven bis zur nachträglichen Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte und der Rechte von Menschen mit Behinderungen, und das ist mir besonders wichtig. Damit werden die Möglichkeiten für den Schutz der Menschenrechte also deutlich erhöht.
Kollege Schennach hat schon gesagt, mehr als 230 Seiten geben Zeugnis über diese hervorragende Arbeit der Volksanwaltschaft.
Ich darf mich auch namens meiner Fraktion sehr herzlich bedanken, bei den ausgeschiedenen Volksanwälten Terezija Stoisits und Peter Kostelka, die uns auch immer wieder gerne und, das wurde schon hervorgehoben, partnerschaftlich im Bundesrat, in den Ausschüssen, früher im Verfassungsausschuss und jetzt im Ausschuss für BürgerInnenrechte und Petitionen, berichtet haben und uns partnerschaftlich sozusagen Rede und Antwort gestanden sind.
Ich bedanke mich für den Besuch der Frau Volksanwältin und der Herren Volksanwälte und wünsche auch den neuen Volksanwälten alles Gute und viel Erfolg. Meinem Fuß-
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