BundesratStenographisches Protokoll824. Sitzung / Seite 45

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Auch die Implementierung des Menschenrechtsbeirates zum Zwecke der Überprüfung des Verhaltens in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch dazu er­mächtigte Organe möchte ich hier besonders hervorheben.

Es sei mir auch gestattet, als Mensch, der in der Alten- und Behindertenarbeit ehren­amtlich tätig ist, ein Beispiel aus diesem hervorragenden Bericht herauszugreifen, bei dem es um Diskriminierung durch nicht-barrierefreie Eignungstests geht.

Wir nennen den Bewerber Herrn Mag. M.; bei Herrn Mag. M. wurde eine spastische Diplegie seit Geburt festgestellt und außerdem ist er sehbehindert. Herr Mag. M. hat sich im Sozialministerium um eine Verwaltungspraktikumsstelle beworben, die aus­drücklich auch für begünstigte Behinderte ausgeschrieben war. Er wurde zum Eig­nungstest eingeladen, das Testergebnis konnte aber seine Kenntnisse und Fähigkeiten nicht widerspiegeln, weil der Test nicht barrierefrei war. Es wurde dann ausgeführt, dass er in seinen Bewerbungsunterlagen seine Sehbehinderung nicht angegeben hat – in derartigen Fällen werde der Eignungstest selbstredend nicht verwendet. Es sei da­her auch klar, dass das negative Testergebnis im weiteren Auswahlverfahren nicht be­rücksichtigt wurde.

Auch wenn der konkrete Fall gelöst wurde, nämlich dank des Einsatzes der Volksan­waltschaft, stellt sich die grundsätzliche Frage, wieso nicht-barrierefreie Eignungstests im öffentlichen Dienst – auch außerhalb natürlich – Verwendung finden, denn die UN-Behindertenrechtskonvention verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderun­gen, insbesondere auch bei der Bewerbung um eine Stelle.

Das Bundesministerium sieht den Schutz vor Diskriminierung verwirklicht. Die Volksan­waltschaft hingegen ist der Ansicht, dass ein wirksamer Diskriminierungsschutz bei Testverfahren nicht über Ausnahmeregelungen gesichert werden kann. Und: Nur bar­rierefreie Testverfahren stellen also auch sicher, dass mit der persönlichen Eignung nicht im Zusammenhang stehende Funktionen ausgeblendet werden. Menschen mit Behinderungen würden dadurch, wie ja alle anderen auch, im Bewusstsein gestärkt, in Bewerbungsunterlagen ausschließlich jene Umstände bekanntzugeben, die sie im Sin­ne des Anforderungsprofils für eine ausgeschriebene Stelle befähigen. – Zitatende.

Das kann man nur unterstreichen und bekräftigen. Und dieses Beispiel zeigt auch den Einsatz der Volksanwaltschaft für behinderte Menschen in den letzten Jahren und Jahrzehnten. Da hat sich sehr viel getan, auch dank eures hervorragenden Einsatzes, Frau Volksanwältin und die Herren Volksanwälte. Und das hat einen spontanen allge­meinen Applaus verdient! (Beifall bei ÖVP, SPÖ und Grünen sowie der Bundesräte Herbert und Mag. Zelina.)

In diesem Spannungsfeld ist für mich auch der neue Arbeitsauftrag der Volksanwalt­schaft zu sehen. Er spannt nunmehr einen Bogen von der präventiven bis zur nach­träglichen Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte und der Rechte von Menschen mit Behinderungen, und das ist mir besonders wichtig. Damit werden die Möglichkeiten für den Schutz der Menschenrechte also deutlich erhöht.

Kollege Schennach hat schon gesagt, mehr als 230 Seiten geben Zeugnis über diese hervorragende Arbeit der Volksanwaltschaft.

Ich darf mich auch namens meiner Fraktion sehr herzlich bedanken, bei den ausge­schiedenen Volksanwälten Terezija Stoisits und Peter Kostelka, die uns auch immer wieder gerne und, das wurde schon hervorgehoben, partnerschaftlich im Bundesrat, in den Ausschüssen, früher im Verfassungsausschuss und jetzt im Ausschuss für Bürge­rInnenrechte und Petitionen, berichtet haben und uns partnerschaftlich sozusagen Re­de und Antwort gestanden sind.

Ich bedanke mich für den Besuch der Frau Volksanwältin und der Herren Volksanwälte und wünsche auch den neuen Volksanwälten alles Gute und viel Erfolg. Meinem Fuß-


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