BundesratStenographisches Protokoll824. Sitzung / Seite 135

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nicht zur Verfügung – also etwa all das, wo es um das Steuergeheimnis oder andere derartige Fragen geht.

Drittens ist es eine Frage der Steuergerechtigkeit und auch der generellen Gerechtig­keit in unserer Gesellschaft, dass jede Form von Abgabenhinterziehung, jede Form von Steuerbetrug und alle diese Fragen auch verfolgt werden. Daher, das möchte ich auch vorausschicken, haben sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzpolitik ein In­teresse daran, dass alle diese Fragen immer aufs Schärfste untersucht und verfolgt werden.

Bei der Beantwortung der Fragen im Einzelnen darf ich Ihnen das zur Kenntnis brin­gen, was sich nach intensiverer Befassung des Hauses ergeben hat – ich betone das mit der intensiven Befassung des Hauses auch deshalb, weil es, ehrlich gesagt, durch­gehend keine Fragen sind, die mit der politischen Führung – im engeren Sinn – eines Hauses im Zusammenhang stehen.

Zu den Fragen 1 und 2, 15 bis 18 sowie 20 ist vorweg anzumerken, dass in der für die Beantwortung dieser Dringlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit keine An­zeige – wie in Frage 1 genannt – aufgefunden werden konnte. Dessen ungeachtet wä­re eine Beantwortung dieser Fragen allerdings auch für den Fall, dass eine solche An­zeige aufliegen würde, unzulässig, da die konkreten Verhältnisse eines Abgabenpflich­tigen betroffen sind, sodass aus Gründen der abgabenrechtlichen Verschwiegenheits­pflicht, wie sie im § 48a BAO geregelt ist, keine Auskünfte erteilt werden können.

Zur Frage 3:

Im Fall, dass die in Frage 1 genannte Anzeige eingelangt wäre, würden finanzstraf­rechtliche Untersuchungen von der örtlich und sachlich zuständigen Finanzstrafbehör­de erster Instanz zu führen sein. Handelt es sich um einen Sachverhalt, der den Ver­dacht eines gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehens begründet, ist die Ermittlung unter Leitung der Staatsanwaltschaft zu führen. Zur Durchführung der Ermittlungen ei­nes Sachverhalts, der dem in der Anfrage beschriebenen entspricht, wird eine Prüfung durch die Großbetriebsprüfung veranlasst.

Zu den Fragen 4 bis 14:

Das Bundesministerium für Finanzen ist selbst nicht Finanzstrafbehörde und hat daher auch für die Durchführung von entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen keine Kompe­tenz. Eine Weisung in der in Frage 4 beschriebenen Art kann daher nicht ergangen sein.

Zur Frage 19:

Das Anstellen und Bewerten von Hypothesen stellt keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen dar.

Zur Frage 21:

Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzlichen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie gemäß § 78 Abs. 1 Strafpro­zessordnung zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflich­tet. Abs. 2 statuiert auch Ausnahmen von dieser Anzeigeverpflichtung.

Das Büro für interne Angelegenheiten im Bundesministerium für Finanzen wurde auf Basis des § 7 Abs. 4 BMG installiert, und dessen organisatorische Eingliederung ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Finanzen geregelt. Grundsätzlich wird das Büro für interne Angelegenheiten tätig im Auftrag, nämlich im Wege der Amtshilfe, der jeweiligen zuständigen, gegebenenfalls auch obersten Dienst­behörde auf Basis der Bestimmungen des DVG, AVG in Verbindung mit dem BDG so­wie bei der Zusammenarbeit mit den Justizbehörden nach § 76 Strafprozessordnung.

 


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