Dem Büro für interne Angelegenheiten ist eine präventive und repressive Korruptionsbekämpfung für das gesamte Ressort übertragen worden. Im repressiven Bereich obliegt dem Büro für interne Angelegenheiten die Prüfung von konkreten Verdachtsfällen dahin gehend, ob Anzeigepflicht nach dem schon vorhin erwähnten § 78 Strafprozessordnung besteht. Insbesondere sind hier Amtsdelikte zu erwähnen.
Die Dienstbehörden sind auch angewiesen, entsprechende Beschwerden oder sonst bekannt gewordene Verdachtsfälle im Zusammenhang mit Amtsdelikten dem Büro für interne Angelegenheiten umgehend nach Kenntniserlangen zu melden und gegebenenfalls eigene Ermittlungen im Sinne des § 109 BDG 1979 dem Büro für interne Angelegenheiten zu melden und abzustimmen. Gesetzliche Verpflichtungen von Dienstvorgesetzten und Dienstbehörden, insbesondere im Sinne der §§ 91 ff des BDG, bleiben davon unberührt.
Zur Frage 22:
Nach österreichischem und internationalem Steuerrecht sind Einkünfte bei jener Gesellschaft zu versteuern, der sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Eine künstliche oder vorgetäuschte Verlagerung von Einkünften auf Gesellschaften zum Beispiel in Offshore-Destinationen ist steuerlich nicht anzuerkennen und führt gegebenenfalls zur Verwirklichung eines strafbaren Delikts. Dagegen kann einem österreichischen Konzern nicht verwehrt werden, Tochtergesellschaften in anderen Staaten zu gründen. Wenn diese tatsächlich Aktivitäten entfalten und wirtschaftlich aktiv sind, sind ihnen auch steuerliche Einkünfte zuzurechnen. In diesem Fall liegt kein strafbares Delikt vor.
Die Abgrenzung zwischen dem einen zulässigen Verhalten und der Verwirklichung eines Straftatbestandes ist im Einzelfall zu prüfen und kann sich als sehr schwierig erweisen. Eine generelle Aussage über die Häufigkeit der strafbaren künftigen Verschiebungen von Einkünften aus Offshore-Gesellschaften kann daher nicht getroffen werden.
Zur Frage 23:
Nach der Bundesabgabenordnung haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Das Finanzministerium selbst ist nicht operativ tätig, sondern nur die Finanzämter.
Betreffend Einzelfälle kann aus Gründen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht keine Auskunft gegeben werden.
Zur Frage 24:
Die Finanzverwaltung ist berechtigt, insbesondere die Identität des Abgabenpflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit elektronisch zu dokumentieren. Gleichermaßen darf elektronisch erfasst werden, wer aus welchem Grund Beschuldigter in einem Finanzstrafverfahren ist oder war. Die Führung einer Datenbank betreffend Personen oder Firmen, bei denen nur Vermutungen vorliegen, dass sie möglicherweise abgabenrechtlich nicht unbedenklich sind, wäre schon nach dem Datenschutzgesetz verboten. Daher ist eine derartige Datenbank nicht geführt.
Zudem zeigt sich, dass bei kriminellen Machenschaften Aktion und Reaktion so schnell gesetzt werden – Firmen werden gegründet, abgewickelt, Geschäftsführer berufen und abberufen, Tätigkeiten entfaltet und auch gleich wieder eingestellt –, dass eine Erfassung in einer Datenbank keinen Sinn machen würde, weil sie immer erst im Nachhinein erfolgen kann.
Zur Frage 25:
Die Finanzbehörde bekämpft alle strafrechtlich relevanten Aktivitäten ohne Ausnahme der Person des potenziellen Straftäters.
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