Der dritte und eigentlich der Hauptgrund, warum wir gegen diese Novelle sind, ist jener Abänderungsantrag, der im Ausschuss im Rahmen dieser Dienstrechts-Novelle eingebracht wurde, in dem es um die Absetzung beziehungsweise Versetzung der Vorsteherin des Bezirksgerichts Enns geht. Das ist eine an und für sich schon sehr fragwürdige Gerichtsorganisations-Novelle, die sich derzeit auch in einer rechtlichen Berufungsphase befindet, da der Verfassungsgerichtshof aufgerufen wurde, zu entscheiden. Da passiert nun Folgendes, dass man – obwohl es vom Verständnis her um die Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit der Richter und die Unabhängigkeit der Gerichte geht, wofür es ja natürlich auch eine gesetzliche Regelung gibt – einfach sagt, man erkennt einem Richter diesen Status gerne zu, solange es um nichts geht, aber wenn er sich auf diesen Status der Unabsetzbarkeit, Unversetzbarkeit und Unabhängigkeit beruft, dann kommt die Bundesregierung und – ratzfatz – weg ist er. (Präsident Todt übernimmt wieder den Vorsitz.)
Das kann es nicht sein, denn entweder gibt es diesen Status, entweder gibt es diese verfassungsrechtliche Sicherstellung, oder es gibt sie nicht. Und wenn wir schon die grundsätzliche Verordnung für diese Gerichtsorganisations-Novelle in Zweifel ziehen, dann wäre es wohl unlogisch und auch nicht nachvollziehbar, wenn wir diesem zusätzlichen Antrag in dieser Dienstrechts-Novelle zustimmen würden. Daher gibt es von uns ein klares Nein.
Der letzte Punkt ist eine allgemeine Kritik, nicht nur an dieser Dienstrechts-Novelle, sondern am gesamten Dienstrecht im öffentlichen Dienst. Es ist mittlerweile ein Sammelsurium von verschiedenen Rechtsvorschriften für eine unglaublich breite Palette des öffentlichen Dienstes, die ja ursprünglich nur für die Verwaltung gedacht war. Mittlerweile umfasst sie die unterschiedlichsten Bereiche des öffentlichen Dienstes, die miteinander kaum vergleichbar sind: die Richter und Staatsanwälte, die Lehrer – sie wurden heute schon angesprochen –, die Exekutivbeamten, die Bundesheerangehörigen, die Verwaltungs- und Gemeindebediensteten. Es gibt da unterschiedlichste Bereiche, wo man zwar einzelne Sonderregelungen für die Lehrer, für die Exekutive oder für das Bundesheer herausgenommen hat, aber alles in allem gibt es keine schlüssige, konkrete Gesetzesnorm für die einzelnen Berufsgruppen. Gerade für Berufe wie jene der Exekutive, die ja einen Arbeitsauftrag hat, der mit kaum einem anderen Beruf vergleichbar ist, wäre es höchst an der Zeit, ein eigenes Exekutivdienstgesetz zu schaffen.
Ein solches Gesetz sollte im Rahmen der bestehenden dienstrechtlichen Grundsätze oder auf diese aufbauend erstellt werden, klar vorgeben, welche dienstrechtlichen, welche besoldungsrechtlichen, aber auch welche pensionsrechtlichen Zugänge und Ansprüche vorliegen, und festhalten: Ein Polizeibeamter leistet einen besonderen Beitrag, leistet einen wichtigen, einen oft unbedankten Beitrag, eine Tätigkeit für die Allgemeinheit, und soll dafür auch die eine oder andere vom allgemeinen Verwaltungsdienst abweichende Regelung erhalten.
Ich denke, das ist legitim, den vielen Polizistinnen und Polizisten gegenüber, die einen harten und oft unbedankten Job für die Allgemeinheit erbringen, daher darf ich folgenden Antrag einbringen:
Entschließungsantrag
der Bundesräte Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend Sicherheitspolitik in der XXV. Gesetzgebungsperiode
Der Bundesrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellst möglich eine Regierungsvorlage betreffend ein neues Exekutivdienstgesetz vorzulegen.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite