Präsident Michael Lampel: Hinsichtlich jener Verhandlungsgegenstände, die gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegen, beziehungsweise
jener Schreiben des Ministerratsdienstes des Bundeskanzleramtes betreffend den Aufenthalt von Mitgliedern der Bundesregierung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
verweise ich ebenfalls auf die im Sitzungssaal verteilten Mitteilungen gemäß § 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, die dem Stenographischen Protokoll dieser Sitzung angeschlossen werden.
Die schriftlichen Mitteilungen haben folgenden Wortlaut:
Beschlüsse des Nationalrates, die gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegen:
Beschluss des Nationalrates vom 29. Jänner 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2014 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2014) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 geändert wird (116/A und 22/NR der Beilagen),
Beschluss des Nationalrates vom 29. Jänner 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird (42/A und 4/NR der Beilagen).
*****
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite