BundesratStenographisches Protokoll831. Sitzung / Seite 95

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Nur um es noch einmal in Erinnerung zu rufen: Die Höchstpension eines ASVG-Pensionisten oder einer -Pensionistin liegt bei 3 136 €. Durchschnittlich bekommt eine Pensionistin oder ein Pensionist nach dem ASVG 1 023 €.

Es gibt also für meine Begriffe in diesem Gesetz keine Pensionengerechtigkeit. Und glauben Sie mir, jedem ASVG-Pensionisten muss es die Zornesröte ins Gesicht treiben, wenn er von so einem Beschluss hört. (Beifall bei der FPÖ.)

Es gibt auch anerkannte Sozialexperten wie den Herrn Bernd Marin, der auch darauf hingewiesen hat, dass von dem beschlossenen Gesetz nur die Zusatz- und nicht die Gesamtpensionen betroffen sind. So ist es nach wie vor so, dass bei der Oester­reichischen Nationalbank bis über das Jahr 2050 hinausgehend die Obergrenzen nach wie vor bei unglaublichen 370 000 € liegen. Sonderpensionen als Dauerrecht sind bis zu 234 000 € weiterhin möglich. Und die ursprüngliche Abgabe für Luxuspensions­bezieher wurde auch noch von 74 auf 53 € monatlich reduziert.

Es gibt auch keine Verpflichtung für die Gemeinden oder für die Länder in Bezug auf die Beamten und Vertragsbediensteten und genauso wenig für deren ausgelagerte Unternehmen, die in den Bundesländern bestehen.

All das wurde mit dem Beschluss auch noch verfassungsrechtlich verankert und so auf Jahrzehnte hinaus einzementiert. Und die jährliche Valorisierung, auf die die ASVG-Pensionisten schon jahrelang warten, wurde in diesem Zuge gerade auch noch fest­gelegt.

Wir sind mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden und erheben Einspruch gegen den Nationalratsbeschluss, wofür wir hier um Zustimmung bitten. Wir haben den Antrag bereits abgegeben, und ich werde ihn jetzt entsprechend verlesen.

Antrag

der Bundesräte Michalke und Kollegen betreffend Einspruch gemäß Artikel 42 B-VG

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2014 betreffend das Sonder­pensionenbegrenzungsgesetz wird gemäß Artikel 42 B-VG mit folgender Begründung Einspruch erhoben:

Das Gesetz weist eine Anzahl Schwachstellen auf, aufgrund derer eine Reduktion der Sonderpensionen nicht oder nur unzureichend eintreten kann:

Durch die großzügige Höchstgrenze von 9 060 € und deren Valorisierung durch die Koppelung an die Höchstbemessungsgrundlage schafft man ein neues, durch Verfas­sungs­bestimmung abgesichertes System von Luxuspensionen mit Ansprüchen, die bis zum Zwölffachen eines ASVG-Pensionsbeziehers ausmachen können, anstatt einer tatsächlichen Harmonisierung auf der Basis des ASVG.

In Altverträge, die 30 000 € und mehr an monatlichem Luxuspensionsbezug umfassen können, wird durch äußerst moderate Pensionssicherungsbeiträge nur in sehr beschei­denem Maße eingegriffen.

Pensionskassenregelungen, die bisher schon zu einer Privilegierung von „Luxus­pen­sionisten“ geführt haben, werden in dieser Neuregelung nicht berücksichtigt. Für zukünftige Pensionskassenregelungen gibt es keine anspruchsmäßige Deckelung bezie­hungsweise eine Begrenzung der Beitragszahlungen aus den öffentlichen Haus­halten.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite