BundesratStenographisches Protokoll832. Sitzung / Seite 168

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Auch aus der Perspektive der Förderung erneuerbarer Energie herrscht große Unzu­friedenheit, etwa weil zwar unrentable KWK-Anlagen, also der Verbrauch fossiler Energieträger gefördert wird, nicht aber Ökostromanlagen, die mangels entsprechen­der Einspeisetarife unrentabel sind. Wir wollen kein bürokratisches Gesetz und neue Verwaltungsstrukturen, sondern konkrete Anreize und Maßnahmen, die besser zum Ziel der Energieeffizienz führen.

Ein weiterer Punkt in diesem Gesetz ist uns ebenfalls ungut aufgestoßen, und zwar: Aus der Perspektive der Länderkammer kommt hinzu, dass mit der Generalklausel des § 1 die Kompetenzverteilung laut Bundes-Verfassungsgesetz ausgehebelt wird, was in dieser generellen Form äußerst bedenklich erscheint. Auf Nachfrage im Ausschuss haben die Beamten in der Hinsicht kein Problem gesehen. Ich möchte hiezu jedoch aus der Stellungnahme der Vorarlberger Landesregierung zitieren, in der es zu diesem Punkt heißt:

„Der vorliegende Entwurf sieht mangels ausreichender Bundeskompetenzen eine Kompetenzdeckungsklausel vor. Die Landesenergiereferentenkonferenz hat bereits mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 (und neuerlich vom 7. April 2014) den Bund aufge­fordert, dass die Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU unter Bedachtnahme auf die geltende Kompetenzverteilung zu erfolgen habe, wobei Eingriffe in die Landeskom­petenzen nur im Einvernehmen mit den Ländern vorgenommen werden dürfen. Das Einvernehmen wurde nicht hergestellt.“

Das ist ein wichtiger Punkt, weshalb die Vorarlberger Landesregierung diesem Ener­gie­effizienzpaket nicht zustimmt. Vielleicht bekomme ich anschließend dazu noch eine Erklärung. Ich habe mir also noch einmal den allgemeinen Teil von diesem Gesetz angeschaut, und da heißt es zum Beispiel im § 1 (Verfassungsbestimmung):

„Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften gere­gelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

Für mich ist also nicht klar, wie die Kompetenzverwaltung in den Ländern zu sehen ist, wenn zum Beispiel in Bauverordnungen Verweise auf bestimmte Richtlinien gemacht werden und die Kompetenz dafür nicht mehr klar ist.

Aus diesem Grund lehnen wir dieses Gesetz ab, und ich habe diesbezüglich bereits einen Antrag schriftlich abgegeben, der da lautet:

Antrag

Der Bundesrat wolle beschließen:

„Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2014 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereit­gestellt werden, erlassen sowie das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes)

wird gemäß Art. 42 B-VG mit folgender Begründung Einspruch erhoben:

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss hat Regelungen zum Inhalt, die entgegen den ursprünglichen Zielsetzungen möglichst sinnvollen und nachhaltigen Umgangs mit Ener­gie ein bürokratisches Strafsystem, das Wirtschaft wie Bevölkerung Österreichs belasten würde, bedeuten.

 


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