verbundene Terrorismus ohne Kompromisse und mit allen Mitteln, die der Rechtsstaat zulässt, bekämpft werden. Ich glaube, darüber sind wir alle hier im Haus uns einig.
Tagtäglich werden wir insbesondere aus dem syrischen Kriegsgebiet mit schrecklichen Kriegsverbrechen konfrontiert. Wer Mord, Totschlag, Folter oder Vertreibung gut findet, unterstützt oder damit sympathisiert, der darf auch keine Toleranz erwarten. Umso erschreckender ist es, dass an die 160 Österreicherinnen und Österreicher beziehungsweise aus Österreich kommende Personen aktiv an diesem Bürgerkrieg, an diesen Kriegshandlungen teilnehmen oder teilgenommen haben; einige sind bereits wieder in Österreich eingereist oder auch im Kriegsgebiet ums Leben gekommen.
Mit der Einführung des Symbole-Gesetzes soll bestimmten terroristischen Gruppierungen, insbesondere den Gruppierungen Islamischer Staat und Al-Kaida, die Verwendung ihrer Symbole zu Werbezwecken verwehrt werden. Kollege Schreuder hat es heute schon angesprochen: Bei der Verwendung des Begriffes „Islamischer Staat“ schwingt ja beinahe eine Aufwertung mit. Man hat es da in Wirklichkeit mit einer reinen Terrororganisation zu tun, die temporär irgendwelche Gebiete besetzt und dort die Bevölkerung massakriert, aber diese Bezeichnung würde fast eine Aufwertung bedeuten.
Aufgrund grundrechtlicher Überlegungen kann jedoch nur die Verwendung bestimmter Symbole für verfassungswidrige Zwecke in spezifischem Kontext mit der Anwendung von Gewalt verboten werden, nicht jedoch deren Verwendung als reine religiöse Symbolik. Besonders bei Symbolen, die dem radikalen Islam zugerechnet werden, muss man sehr genau aufpassen, weil es sich dabei zum Teil einfach um Textpassagen aus dem Koran handelt; diese per se verbieten zu wollen wäre ja irgendwie widersinnig.
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Bekämpfung des radikalen Islamismus sollen das Grenzkontroll- und das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert werden. Einerseits soll durch die Ergänzung im Grenzkontrollgesetz verhindert werden, dass Jugendliche ohne Zustimmung ihrer Obsorgeberechtigten aus Österreich ausreisen, um an kriegerischen Handlungen im Ausland teilzunehmen oder diese zu unterstützen. Wenn ein Grenzkontrollorgan begründeten Zweifel am Vorliegen einer solchen Zustimmung hat, kann es die Ausreise verweigern und den Pass entziehen.
Andererseits soll durch einen neuen Tatbestand im Staatsbürgerschaftsgesetz die Möglichkeit geschaffen werden, die österreichische Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn Personen freiwillig außerhalb Österreichs aktiv an Kampfhandlungen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts teilnehmen. Es sind nicht so wenige Personen, die davon betroffen wären, etwa im Falle von Doppelstaatsbürgerschaften, die entstehen, wenn jemand bereits die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen hat und später – was eigentlich ja nicht zulässig ist – jene seines ursprünglichen Heimatlandes wieder angenommen hat. Hat eine Person nur die österreichische Staatsbürgerschaft, gilt dies nicht, um – und da sind wir mittlerweile ja durch das Völkerrecht verpflichtet – Staatenlosigkeit zu verhindern.
Ich stelle folgende Frage an Kollegen Herbert: Was würden wir mit einem Staatenlosen tun, wenn wir ihm sozusagen die letzte Möglichkeit entziehen würden? – In Wirklichkeit führt sich diese Diskussion ad absurdum, denke ich.
Bisher war der Verlust der Staatsbürgerschaft auf den Fall des freiwilligen Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates, zum Beispiel bei der französischen Fremdenlegion, beschränkt. Wir müssen uns aber auch die Tatsache vor Augen führen, dass man diesen Bereich aufgrund der zunehmend asymmetrisch – wie es immer wieder heißt – geführten Auseinandersetzungen, zum Beispiel in Bürgerkriegen, auch auf andere Ebenen ausdehnen muss, etwa auf die Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen von Milizen, paramilitärischen Organisationen und so weiter oder – wie es im Gesetzestext formuliert ist – „für eine () bewaffnete Gruppe“.
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