BundesratStenographisches Protokoll837. Sitzung / Seite 189

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verbundene Terrorismus ohne Kompromisse und mit allen Mitteln, die der Rechtsstaat zulässt, bekämpft werden. Ich glaube, darüber sind wir alle hier im Haus uns einig.

Tagtäglich werden wir insbesondere aus dem syrischen Kriegsgebiet mit schrecklichen Kriegsverbrechen konfrontiert. Wer Mord, Totschlag, Folter oder Vertreibung gut findet, unterstützt oder damit sympathisiert, der darf auch keine Toleranz erwarten. Umso er­schreckender ist es, dass an die 160 Österreicherinnen und Österreicher beziehungs­weise aus Österreich kommende Personen aktiv an diesem Bürgerkrieg, an diesen Kriegshandlungen teilnehmen oder teilgenommen haben; einige sind bereits wieder in Österreich eingereist oder auch im Kriegsgebiet ums Leben gekommen.

Mit der Einführung des Symbole-Gesetzes soll bestimmten terroristischen Gruppierun­gen, insbesondere den Gruppierungen Islamischer Staat und Al-Kaida, die Verwen­dung ihrer Symbole zu Werbezwecken verwehrt werden. Kollege Schreuder hat es heute schon angesprochen: Bei der Verwendung des Begriffes „Islamischer Staat“ schwingt ja beinahe eine Aufwertung mit. Man hat es da in Wirklichkeit mit einer reinen Terrororganisation zu tun, die temporär irgendwelche Gebiete besetzt und dort die Be­völkerung massakriert, aber diese Bezeichnung würde fast eine Aufwertung bedeuten.

Aufgrund grundrechtlicher Überlegungen kann jedoch nur die Verwendung bestimmter Symbole für verfassungswidrige Zwecke in spezifischem Kontext mit der Anwendung von Gewalt verboten werden, nicht jedoch deren Verwendung als reine religiöse Sym­bolik. Besonders bei Symbolen, die dem radikalen Islam zugerechnet werden, muss man sehr genau aufpassen, weil es sich dabei zum Teil einfach um Textpassagen aus dem Koran handelt; diese per se verbieten zu wollen wäre ja irgendwie widersinnig.

Ebenfalls im Zusammenhang mit der Bekämpfung des radikalen Islamismus sollen das Grenzkontroll- und das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert werden. Einerseits soll durch die Ergänzung im Grenzkontrollgesetz verhindert werden, dass Jugendliche ohne Zustimmung ihrer Obsorgeberechtigten aus Österreich ausreisen, um an kriegeri­schen Handlungen im Ausland teilzunehmen oder diese zu unterstützen. Wenn ein Grenzkontrollorgan begründeten Zweifel am Vorliegen einer solchen Zustimmung hat, kann es die Ausreise verweigern und den Pass entziehen.

Andererseits soll durch einen neuen Tatbestand im Staatsbürgerschaftsgesetz die Mög­lichkeit geschaffen werden, die österreichische Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn Personen freiwillig außerhalb Österreichs aktiv an Kampfhandlungen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts teilnehmen. Es sind nicht so wenige Personen, die davon betrof­fen wären, etwa im Falle von Doppelstaatsbürgerschaften, die entstehen, wenn jemand bereits die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen hat und später – was eigent­lich ja nicht zulässig ist – jene seines ursprünglichen Heimatlandes wieder angenom­men hat. Hat eine Person nur die österreichische Staatsbürgerschaft, gilt dies nicht, um – und da sind wir mittlerweile ja durch das Völkerrecht verpflichtet – Staatenlosig­keit zu verhindern.

Ich stelle folgende Frage an Kollegen Herbert: Was würden wir mit einem Staatenlosen tun, wenn wir ihm sozusagen die letzte Möglichkeit entziehen würden? – In Wirklichkeit führt sich diese Diskussion ad absurdum, denke ich.

Bisher war der Verlust der Staatsbürgerschaft auf den Fall des freiwilligen Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates, zum Beispiel bei der französischen Fremden­legion, beschränkt. Wir müssen uns aber auch die Tatsache vor Augen führen, dass man diesen Bereich aufgrund der zunehmend asymmetrisch – wie es immer wieder heißt – geführten Auseinandersetzungen, zum Beispiel in Bürgerkriegen, auch auf an­dere Ebenen ausdehnen muss, etwa auf die Teilnahme an Kampfhandlungen im Rah­men von Milizen, paramilitärischen Organisationen und so weiter oder – wie es im Ge­setzestext formuliert ist – „für eine () bewaffnete Gruppe“.

 


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