BundesratStenographisches Protokoll844. Sitzung / Seite 125

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

jetzt kommen soll. Diese ist insbesondere für Unternehmen wichtig, denn dadurch kann wirklich auch manchen in Fällen auch die Existenz insbesondere von Unternehmen, von Familienunternehmen sichergestellt werden.

Das heißt, es gibt jetzt die Möglichkeit, dass die Pflichtteilsauszahlung bis zu fünf Jahren gestundet wird. Der Haken dabei ist allerdings, dass man das jetzt mit 4 Pro­zent zu verzinsen hat. Und das ist wiederum, gerade in Hinblick auf das derzeitige Zinsniveau, durchaus problematisch, denn ich denke, wenn er gleich zahlen könnte, dann würde er das ja auch tun. Hier eventuell über eine Indexanpassung oder einen realen Zinssatz anzugleichen, wäre vielleicht gerechter.

Ein weiterer Punkt in diesem Zusammenhang ist die sogenannte Nachlassseparation, die in Wirklichkeit ja in klarem Widerspruch zur Stundung steht. Nachlassseparation bedeutet, dass jemand, der der Meinung ist, dass sein Pflichtteil nicht gesichert ist, verlangen kann, diesen Pflichtteil eben zu sichern. Diese Sicherung steht aber ganz klar im Widerspruch zur Stundung. Das ist eine Frage, die in der Gesetzesvorlage einfach offen bleibt.

Ein weiterer Punkt, der aus unserer Sicht problembehaftet sein wird, ist das Erbrecht für den Lebensgefährten. Es ist zwar gut, dass es kommt, und es entspricht auch den tatsächlichen gesellschaftlichen Gegebenheiten, aber, Herr Bundesminister, nicht geklärt werden Fragen wie: Wer ist der Lebensgefährte? Was macht den Unterschied zum Ehepartner aus? Brauchen sie einen gemeinsamen Wohnsitz? Was ist mit der sogenannten Wochenendbeziehung, die ja kein Einzelfall ist? Diese Frage werden nicht gelöst.

Die Regelung ist im Übrigen jetzt so, dass der Lebensgefährte erbt, wenn sonst keine gesetzlichen Erben vorhanden sind. Aber – und das ist ein Kritikpunkt von uns – er erbt vor einem allfälligen Vermächtnisnehmer, also vor demjenigen, der im Testament, in der letztwilligen Verfügung bedacht wird. Und das ist etwas, was aus unserer Sicht gar nicht geht. Denn wenn ich eine letztwillige Verfügung erlasse, wenn ich ein Testament schreibe, dann wird es einen Grund haben, warum ich jemanden einsetze, der mög­licherweise nicht der Lebensgefährte ist. Daher meinen eben wir, dass diese Regelung nicht richtig ist.

Ein weiterer Punkt ist das sogenannte Pflegevermächtnis, das es künftig geben wird. Das ist auch positiv, und es entspricht auch wiederum den realen Gegebenheiten der heutigen Zeit. Das heißt, dass jemand, der eine Person pflegt, auch tatsächlich Anspruch auf eine Leistung aus dem Nachlass erhalten soll.

Dies ist ein aus unserer Sicht richtiger Ansatz, der aber wiederum viele Fragen offen­lässt, wie zum Beispiel: Wer bewertet die Pflegeleistung? Auch wenn es angeführt ist, es fehlt eine eindeutige Klärung dieser Frage. Auch die Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis in dieser Frage ist problembehaftet. Denn wenn ich sage, es werden nur die Kinder oder die engsten Familienangehörigen bedacht, dann stellt sich die Frage: Was ist mit den Kindern des Lebensgefährten? Was ist mit der soge­nannten Nachbarschaftshilfe? Was ist mit dem Nachbarn, der die täglichen Einkäufe erledigt, der dreimal in der Woche mit dem Erblasser zum Arzt fährt, der die Wäsche wäscht und so weiter? Das sind heute keine Einzelfälle, sondern das ist Realität. Diese Fragen bleiben offen.

Herr Bundesminister Brandstetter, im Zuge des Erbrechts-Änderungsgesetzes wird auch das Wohnungseigentumsgesetz geändert, und es ist ja so, dass Wohnungs­eigentum maximal von zwei Personen begründet werden kann. Gibt es allerdings eine darüber hinausgehende Zahl an Erben, so ist im Gesetz vorgesehen, dass künftig das Grundbuchsgericht eine sogenannte Feilbietung durchführt.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite