BundesratStenographisches Protokoll847. Sitzung / Seite 61

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Schaffung eines Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes mit zivilrechtlichen Sonder­bestimmungen für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

Einschränkung des Anwendungsbereichs des Verbraucherkreditgesetzes um die bis­her mitumfassten Hypothekar- und Immobilienkreditverträge.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. November 2015 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalra­tes keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Mag. Fürlinger. – Bitte, Herr Kollege.

 


12.36.58

Bundesrat Mag. Klaus Fürlinger (ÖVP, Oberösterreich): Hohes Präsidium! Sehr ge­ehrter Herr Bundesminister! Der gegenständliche Gesetzentwurf regelt einen Teilbe­reich des Konsumentenschutzes. Das ist eine legistische Umsetzung einer Richtlinie, wo wir aus österreichischer Sicht ein bisschen zum Handkuss gekommen sind, weil es eigentlich bei uns in Wirklichkeit schon einige gute und genügende Konsumentenschutz­regeln in diesem Bereich gegeben hätte. Es bedurfte dieser Umsetzung für einige Nachschärfungen, weshalb man sich dann auch entschlossen hat, ein eigenes Gesetz für diesen Teilbereich der Verbraucherkreditgebung zu machen. Die legistische Umset­zung ist sauber und enthält letztlich Fristen, Bindungsfristen wie Widerrufsfristen, aber auch wiederum Verpflichtungen der Kreditgeber.

Ich stelle an dieser Stelle jedoch die Frage, wie weit wir mit den Schutzmechanismen in diesem Bereich in Hinkunft noch werden gehen müssen, ob wir zu einer Grenze ge­langen oder ob wir den Konsumentenschutz so ausgestalten werden, dass er sich lang­sam aber sicher gegen den Konsumenten richtet.

Ich sage das auch als Praktiker, denn die Folge dieser Gesetzgebung ist ja, dass wir – ich sage es jetzt einmal salopp – statt eines fünfseitigen Aufklärungsbogens jetzt dann einen siebenseitigen Aufklärungsbogen haben. Und wird dann bei Gericht in Prozes­sen der betroffene Kreditnehmer, der gegen die Bank prozessiert, gefragt, ob er sich denn den Kreditvertrag samt Aufklärungsbogen durchgelesen hat, wird die Antwort quer durch alle Bildungsschichten lauten: Nein, dann wäre das Haus ja schon lange an je­manden anderen verkauft gewesen, wenn ich mir das hätte fertig durchlesen müssen!

Das ist zum einen vom Zeitaufwand, zum anderen natürlich auch vom Fachjargon her kaum möglich. Man muss sich zunächst einmal durch solche Aufklärungsbögen durch­arbeiten, damit man dann tatsächlich die richtigen Schlüsse zieht, was man darf und was nicht. Jüngst ist auch in einer österreichischen Tageszeitung – ich glaube, in der „Presse“ – eine Studie veröffentlicht worden, dass der Konsument tatsächlich schon so weit ist, dass er seine Rechte nicht mehr kennt. Die Frage ist: Sind es zu viele Rechte oder sind es zu viele verschiedene? – Das ist eine ganz entscheidende Frage, die wir uns stellen müssen.

Ein Zweites, das ich natürlich auch gedanklich vor mich hintrage: Wir haben zu Recht ein Konsumentenschutzgesetz; es ist richtig, dass der Konsument in vielen Bereichen als schwächerer Geschäftspartner geschützt werden muss! Das war ein Gesetz – zu Zeiten meiner Anwaltsprüfung musste man ein, zwei Paragraphen kennen – mit einer Ansammlung von Klauseln, die ein Geschäft nichtig machen, und diese Klauseln sind mehr und mehr geworden. Mittlerweile hat zum Beispiel § 25 schon so viele Subbuch­staben, so viele Literä, dass man sich irgendwann einmal die Frage wird stellen müs­sen, ob nicht aus § 25 auch noch ein eigenes Gesetz gemacht werden soll.

 


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