BundesratStenographisches Protokoll849. Sitzung / Seite 30

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nützen, und wenn wir keine Lösung haben, dann werden wir halt allenfalls bei dem bleiben müssen, was wir derzeit haben.

Die speziellen Punkte, die im Finanzausgleich noch zu regeln sind, wie Haftungs­obergrenzen und dergleichen, liegen natürlich in einem schwierigen Feld. Warum? – Weil das sozusagen ein Eingriff in die Finanzautonomie ist, und das bedeutet, dass wir da möglicherweise verfassungsrechtliche Änderungen brauchen.

Sie haben die vielen Artikel-15a-Vereinbarungen angesprochen. Ja, das kritisiere ich auch, weil das nur bedeutet, dass man aufgrund der – wie Herr Präsident Kneifel gesagt hat – gewachsenen Geschichte der Verfassung von Kelsen manche Dinge, die heute Herausforderungen sind, damals nicht lösen konnte, weil sie als Problem gar nicht existiert haben. Heute sind sie aber da. Wenn wir das alles aber mit Artikel-15a-Vereinbarungen lösen, wird uns das nicht weiterbringen.

Ich bin schon einigermaßen über die Diskussion erstaunt gewesen, die entstanden ist, nachdem ich gesagt habe, dass die Vorarbeit für den Finanzausgleich die VRV ist, also die Regelung, die die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse vereinheitlicht. Ich bedauere, dass wir 2015 darüber überhaupt diskutieren mussten, denn normalerweise hätte man sagen müssen, dass es das Normalste auf der Welt ist, dass alle nach demselben Prinzip bilanzieren. Daraus resultierend haben wir diese Vorkehrungen getroffen. Das ist uns nach Verhandlungen mit den Gemeinden, mit den Städten und mit den Ländern gelungen.

Jetzt befinden wir uns aber in einer Situation, in der die Länder sagen, dass sie quasi eine Firewall rund um diese Verordnung errichten und untereinander eine Artikel-15a-Vereinbarung machen. Ich bin nicht Partner dieser Artikel-15a-Vereinbarung; das sind die Länder untereinander. Ich sage Ihnen ganz ehrlich, dass ich, da ich kein Jurist bin, nicht gewusst habe, dass das möglich ist; aber jetzt habe ich es natürlich mitbe­kommen. Das bedeutet Folgendes: Wenn eine meiner Nachfolgerinnen oder einer meiner Nachfolger diese Verordnung verändern möchte, stößt sie oder er auf das Einstimmigkeitsprinzip der Artikel-15a-Vereinbarungen zwischen den Ländern. Jetzt frage ich, ob es richtig ist, eine bundeseinheitliche Verordnung nicht veränderbar zu machen. Denken wir einmal darüber nach!

Das Zweite ist Folgendes: Die Landeshauptleutekonferenz hat angekündigt, dass sie sich zwar inhaltlich mit dem identifiziert, was ich gemeinsam mit dem Präsidenten des Rechnungshofes verordnet habe, hat uns aber gleichzeitig mitgeteilt, dass sie den Verfassungsgerichtshof anrufen werde, um zu prüfen, ob ich nicht doch zu weit in die Autonomie der Länder eingegriffen habe. Das darf uns beim Finanzausgleich nicht passieren! Wenn wir solche Vereinbarungen treffen, müssen sie auch blitzsauber umgesetzt werden und halten.

Ich werde übrigens auch eine Anfrage an den Verfassungsgerichtshof – keine Be­schwerde, sondern eine Anfrage – stellen, ob es legitim ist, dass die vom Bund verord­nete Maßnahme zur einheitlichen und harmonischen Durchführung des Rechnungs­wesens von den Ländern einseitig verändert werden darf. Das ist eine spannende Frage. Stellen Sie sich einmal vor, der Bund würde verordnen, die Höchstgeschwin­digkeit auf der Autobahn liegt bei 130 km/h, und dann sagen die, dass das schön ist, aber dass es bei ihnen 140 km/h sind. Das würde niemand akzeptieren; daher müssen wir diese Spielregeln sauber machen. Das ist – ich sage es noch einmal, um kein Missverständnis aufkommen zu lassen – keine Kritik, sondern nur ein Beispiel dafür, wie wir arbeiten müssen, um dann Regelungen zu haben, die sauber halten und für alle nachvollziehbar sind.

Der Punkt, den ich am Schluss noch kurz korrigieren möchte, damit keine Missver­ständnisse auftreten, ist, dass von Steuereinhebung gesprochen wurde. Nein, es


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