BundesratStenographisches Protokoll849. Sitzung / Seite 78

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Menge Gesetzesänderungen im Bereich Arbeitsrecht, die aus unserer Sicht sowohl den Beschäftigten als auch den Firmen zugutekommen.

So muss gemäß Arbeitsvertragsrecht ab 2016 auf jedem Dienstzettel der monatliche Grundlohn oder das Grundgehalt aufscheinen, und es gibt dort auch keine Verweise mehr auf geltende KVs oder Ähnliches, die für manche Arbeitnehmer nicht so eindeutig zu definieren sind. Das heißt, es wird eine bereits bestehende Bringschuld der Arbeitgeber in einen Gesetzestext gefasst; das bedeutet eine verpflichtende Aufschlüs­selung der Lohn- und Gehaltsbestandteile, und der Gesamtbetrag der Zulagen und Überstunden ist klar und nachvollziehbar anzuführen. Dieser Anspruch auf schriftliche Aufzeichnung ist für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen genauso wichtig – wie wir schon gehört haben – wie der Nachweis, dass sie auch tatsächlich bei der jewei­ligen Sozialversicherung angemeldet wurden. So wird Missbrauch eingedämmt, und die Kontrolle ist einfacher.

Was die Rückforderung der Ausbildungskosten betrifft, finden wir die Reduzierung von fünf auf vier Jahre gut und wichtig, dass auch eine Rückzahlungsvereinbarung getrof­fen werden muss. Das heißt, die anfallenden Beträge verringern sich Monat für Monat, und dadurch ist der Druck für die Beschäftigten geringer. Die Konkurrenzklauseln werden eingedämmt, sind nur mehr möglich, wenn man 3 240 € oder mehr verdient, das heißt, eigentlich schon bei einem höheren Einkommen. Die Grenze bei der Höhe des Strafbetrags ist hilfreich, und die drohenden Vertragsstrafen sind nicht so enorm, dass man nicht vielleicht doch wechselt, wenn man es für sinnvoll hält.

Ich gebe Kollegen Pfister von der SPÖ recht, eine große Verbesserung betrifft diese Änderung im Bereich der All-in-Verträge; das war für manche Dienstnehmer schwierig zum Nachrechnen. Bei den All-in-Verträgen sind praktisch alle Überstunden und even­tuelle Sonderzahlungen und Anteile inkludiert, sie müssen jetzt in Zukunft transparent gestaltet werden. Das heißt, wenn ich den Grundlohn und die Grundlage bezüglich der Berechnung des Gehalts schriftlich habe, kann ich auch meine Überstunden besser nachrechnen. Wenn man glaubt, das ist jetzt nur in den höheren Etagen der Arbeits­welt an der Tagesordnung, dann muss ich sagen, das ist nicht so: Es betrifft auch die niedrigeren Einkommensgruppen bis ungefähr 1 300 € brutto. Das heißt, wir sehen darin wirklich eindeutig eine arbeitsrechtliche Verbesserung.

Die Lenkzeitbestimmungen für die Fahrer der Begleitfahrzeuge und den Schwer­ver­kehr zu vereinheitlichen, ist für die begleitenden Lenker von Vorteil.

Besonders positiv sehen wir die Regelungen, die meist ältere oder körperlich beein­trächtigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen betreffen, die sich während einer Reha oder Umschulung in Karenz befinden, und zwar, dass der Abfertigungsanspruch bei festgestellter Berufsunfähigkeit auch dann gegeben ist, wenn es keinen Anspruch mehr auf Krankengeld gibt, weil man den ausgeschöpft hat, und dass der Bezug einer Betriebspension möglich ist, ohne dass man dazu zusätzliche Betriebsvereinbarungen braucht.

Schon vielfach in der Praxis so gehandhabt wurde es, die vakanten Vollzeitstellen den beschäftigten Teilzeitangestellten oder -arbeiterInnen anzubieten. Das wird zwar viel­fach in der Praxis so gehandhabt, ist jetzt aber verpflichtend durchzuführen.

Die Höchstgrenze der Arbeitszeit – das haben wir schon gehört – darf zwölf Stunden betragen, wenn während der Reisezeit keine Arbeitsleistung erfolgt. Eine Verlängerung bis zu 12 Stunden ist möglich bei einer Arbeitszeit von zehn Stunden. Dabei denke ich jetzt trotzdem an die Bauarbeiterpartien, da ich einen Sohn habe, der das aus eigener Erfahrung kennt. Wenn ich auf eine Baustelle fahre und im Bus sitzen muss und warten, bis die restliche Partie fertig ist, weil es nötig ist, länger zu arbeiten – es fällt einfach oft mehr Arbeit an –, ist das wirklich für beide Seiten nicht befriedigend. So


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