BundesratStenographisches Protokoll849. Sitzung / Seite 93

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von der Intensität der Beziehung. (Beifall bei der SPÖ sowie des Bundesrates Stög­müller.)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, eigentlich wollte ich auf das Sozialrechts-Änderungs­gesetz 2015 eingehen, das sehr viele unterschiedliche Regelungen beinhaltet. Die reichen von Verwaltungsvereinfachungen wie der Übernahme der amtlichen Verlautba­run­gen in das Rechtsinformationssystem des Bundes bis hin zu Regelungen, die bestehende soziale Schieflagen ausgleichen, wie zum Beispiel, dass bei der Berech­nung von Reha-Geld nunmehr nur auf Einkommen zurückgegriffen wird, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Das führt zu einem höheren Reha-Geld. In diesem Änderungsgesetz sind sehr viele unterschiedliche Regelungen beinhaltet, auf die alle ich im Einzelnen nicht eingehen möchte; auf einige Schwerpunkte möchte ich aber hinweisen.

Das Thema Elternkarenz für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht ist bereits in der vorigen Diskussion angesprochen worden. Auch der zweite Meldezeitpunkt bei der Karenz wird mit Sicherheit Verbesserungen für Kinder und Familien bringen.

Dieses Gesetz bietet auch erweiterte Möglichkeiten der Selbstversicherung für pfle­gende Angehörige. In Österreich haben wir die Situation, dass die überwiegende Zahl der Pflegebedürftigen nach wie vor von der Familie betreut wird, wenn auch der Bedarf an professionellen Diensten zweifellos steigt. Das liegt nicht nur an der immer größer werdenden Zahl älterer Menschen, sondern auch daran, weil sich die pflegerische Arbeit zu Hause nicht mehr wirklich mit einer Erwerbsarbeit vereinbaren lässt, und das betrifft vor allem Frauen doppelt, die diese pflegerische Arbeit in Österreich mehr­heitlich leisten.

Pflegende Angehörige sind also in vielen Fällen nicht erwerbstätig und haben daher auch keinen Krankenversicherungsschutz. Ihre persönliche Arbeitskraft wird zumeist zur Gänze für die Pflege der Angehörigen benötigt. Es war bisher schon möglich, sich selbst zu versichern, was aber natürlich zusätzliche Kosten gerade für jene bedeutet, die für die Pflege ihrer Angehörigen bereits viel Zeit und Energie opfern oder einbrin­gen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung ist es nun möglich, dass sich pflegende Angehörige in der Krankenversicherung selbst versichern, und die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen. Das ist ein wichtiger finanzieller Ausgleich für jene, die sich mit viel Hingabe, aber auch persönlicher Aufopferung der Pflege ihrer Angehörigen widmen.

Auf einen Punkt möchte ich ebenfalls noch eingehen, nämlich auf die Schaffung eines gesetzlichen Sonderkrankengeldes vor allem für jene Personen, die ein aufrechtes Dienstverhältnis haben, deren Krankengeldanspruch allerdings ausgesteuert wurde und die dann eine Pension beantragt haben, die aber vom Pensionsversicherungs­träger abgelehnt worden ist. Sie mussten bei der zweiten Instanz, also beim Arbeits- und Sozialgericht, Beschwerde einlegen und auf ein Urteil warten. Das Problem war, dass sie in der Zeit kein Einkommen hatten. Das wird mit diesem Sozialrechts-Ände­rungsg­esetz geändert. Diese Personen bekommen ein Sonderkrankengeld, bis ein rechtmäßiger Spruch des Arbeits- und Sozialgerichtes vorliegt. Diese Lücke ist also mit diesem Gesetz geschlossen worden.

Ich denke, dass wir mit diesem Änderungsgesetz einige wichtige Schritte gegangen sind, viele weitere noch notwendig sind und folgen werden. Lassen Sie mich am Schluss aber noch kurz auf die vom Kollegen Rösch angesprochene Zusammenlegung der Sozialversicherungen eingehen. Mir kommt es oft so vor, als ob die von Ihnen ange­sprochenen Verwaltungseinsparungen die – unter Anführungszeichen – „eierle­gen­de Wollmilchsau“ in Österreich wären. Schauen wir uns aber bitte die Fakten bei den Sozialversicherungen an. Zusammengefasst: Die Krankenkassen, Pensions- und


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