BundesratStenographisches Protokoll849. Sitzung / Seite 157

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Das klingt vor dem Hintergrund der von diesem Gemeinnützigkeitsgesetz ausgehen­den Erleichterungen und Anreize nicht wirklich ambitioniert und bedeutet eigentlich keine zusätzliche Steigerung des Spendenaufkommens gegenüber der geltenden Rechtslage.

Nur ganz kurz zur Forschung: Es wird nach wie vor zwischen wissenschaftlichen und den sonstigen begünstigten Zwecken unterschieden. Vereine und Stiftungen, die wissenschaftlich tätig sind, müssen ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen. Das hat zur Konsequenz, dass Organisationen, die zum Beispiel zu zwei Dritteln wissenschaftlich und das übrige Drittel zum Beispiel auf dem Gebiet des Umwelt­schutzes tätig sind, nicht spendenbegünstigt sein können, da sie weder ausschließlich wissenschaftlich tätig sind noch überwiegend, zumindest zu 75 Prozent, Umweltschutz betreiben. Ein Änderungsvorschlag unsererseits wäre: Im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit der Forschungskörperschaften und der nach entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen erreichten Stiftungen und Fonds ist diese Ein­schrän­kung zu streichen. Dafür müsste nur das Wort „ausschließlich“ gestrichen werden.

Ich möchte noch ganz kurz die Spendenabsetzbarkeit im Bereich der Bildung streifen: Bisher blieb Bildung mit Ausnahme der im Gesetz genannten Universitäten sowie der Lehre auf universitärem Niveau, insbesondere Schulen, von der Spendenbegünstigung ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass freigiebige Zuwendungen nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Besonders nachteilig ist diese Regelung für Zuwen­dungen aus Privatstiftungen, da diese zusätzlich noch die KESt in Abzug bringen müssen. Angesichts der budgetären Situation im Bildungsbereich sollte eine Auswei­tung der Spendenabsetzbarkeit auf die Bildung erfolgen.

Am Schluss noch zu Kunst und Kultur: Derzeit ist der Kreis der steuerlich begünstigten Spendenempfänger im Bereich der Kunst und Kultur sehr eng gezogen, so sind etwa Spenden an Museen oder die Österreichische Nationalbibliothek begünstigt. Durch eine allgemeine Spendenbegünstigung für Körperschaften, die der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Aktivitäten enthalten und durch die öffentliche Hand gefördert werden, soll die steuerliche Kunst- und Kulturförderung ausgeweitet werden. Der Begriff der künstlerischen Tätigkeit im Steuerrecht ist zum Teil nur schwer fassbar, die rechtliche Beurteilung stößt daher auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Daher soll eine Verknüpfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Spendenbe­günstigung mit der Gewährung der Förderung durch den Bund oder die Länder und deren Ausweisung in der Transparenzdatenbank eine Erleichterung der Prüfung der Begünstigungsvoraussetzung bewirken.

Dazu gibt es zwei Kritikpunkte: Eine Bindung an eine von Bund oder einem Bundes­land gewährte Förderung und einen von der Kultureinrichtung nicht beeinflussbaren Eintrag in der Transparenzdatenbank ist unzumutbar. Dies könnte zu unerwünschten Folge­erscheinungen führen, insbesondere wird es dadurch für potenzielle privatwirt­schaftliche Spender künftig attraktiver sein, Zuwendungen an Institutionen zu gewäh­ren, die bereits öffentliche Förderungen erhalten. Die Bindung der Abzugsfähigkeit privater Spenden an den Erhalt öffentlicher Förderungen soll daher überdacht werden.

Abschließend ist zu bemerken, dass die diversen Spendenobergrenzen in der Vorlage nach wie vor enthalten sind und daher in 5 Jahren eine Gesamtevaluierung über die Spendenfreudigkeit kaum aussagekräftig sein wird. Es hätte daher der umgekehrte Weg bevorzugt werden sollen, nämlich die Spendenabzugsfähigkeit zu liberalisieren und am Ende der Evaluierungsperiode zu prüfen, ob Grenzen eingebaut werden müssen.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite