BundesratStenographisches Protokoll850. Sitzung / Seite 121

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die Maische, kann der Weingeschmack unter ihrer chemischen Verteidigungssubstanz leiden, die bitteren Stoffe können die Weinqualität auch erheblich mindern.

Aber nicht nur Tiere, sondern auch Pflanzen – wie wir schon mehrfach gehört haben – sorgen dafür, dass die heimische Flora und Fauna verdrängt wird. Diese invasiven Arten können – zumindest teilweise – das Ökosystem verändern und bedrohen. Damit stellen sie auch eine große Gefahr für unsere Artenvielfalt dar. Daher gehört dieses Gesetz zum Teil auch der Biodiversitätsstrategie an, die dem Schutz und Erhalt unseres Ökosystems und dessen Vielfalt dient.

Die Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes 2011 ist also ein ganz wichtiger erster kleiner Schritt in die richtige Richtung, aber erst, wenn nach der Einfuhrregelung auch die weiteren wichtigen Schritte, nämlich Früherkennung und Tilgung, das heißt, die Bekämpfung der invasiven Arten sowie die Vorlage einer Artenliste gemacht sind, sind die Voraussetzungen für die unbedingt notwendigen naturschutzrechtlichen Rahmen­bedin­gungen gesetzt.

Als umwelt- und naturbewusster Bürger werde ich daher der Änderung des Pflan­zenschutzgesetzes zustimmen. Ich würde mich über eine breite Zustimmung im Plenum sehr freuen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ sowie des Bundesrates Schererbauer.)

15.38

15.38.10

 


Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Ich darf in unserer Mitte Frau Bundesministerin Dr. Oberhauser recht herzlich begrüßen. (Allgemeiner Beifall.)

Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit ange­nommen.

15.38.527. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 27. Jänner 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitäter­ge­setz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 1. EU-BAG-GB 2016) (881 d.B. und 972 d.B. sowie 9529/BR d.B.)

8. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 27. Jänner 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapie­gesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tier­ärztegesetz und das Tierärztekam­mer­gesetz geändert werden (2. EU-Berufs­anerkennungsgesetz Gesundheits­be­rufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016) (939 d.B. und 973 d.B. sowie 9530/BR d.B.)

 


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