man diese sensiblen Themen nicht dazu verwendet, politisches Kleingeld zu schlagen. Ich werde dafür nicht zur Verfügung stehen.
Zum Zweiten und gleich zu Beginn: Großen Dank richte ich an die Kollegen von den Gewerkschaften und Arbeiterkammern, die diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten und unterstützen. Ganz besonderer Dank dem Betriebsrat dieser Unternehmen! Der hat es nicht leicht, die verschiedenen Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und sie dort zu unterstützen.
Ich habe 84 Fragen bekommen. Es ist mir nicht möglich, diese 84 Fragen im Detail darzustellen, zumal ich auch zu diesem Zeitpunkt (Bundesrat Jenewein: Ah, geh!) nicht in diesem Ministerium tätig war. Aber ich möchte generell und gesamt diese 84 Fragen, 1 bis 84, wie folgt beantworten.
Das Management der Bank Austria ist mittlerweile an mein Haus herangetreten und hat Unterlagen zur Verfügung gestellt. Diese haben die Experten meines Hauses geprüft. Die Geschäftseinteilung des BMASK – weil viele Fragen an die Personen gegangen sind –, die Geschäftseinteilung des BMASK hängt an der Amtstafel. Wir haben sie auch im Internet öffentlich zur Verfügung gestellt. Ich lade Sie ein, diese zu studieren.
Meine Experten sind zu folgendem Ergebnis gelangt, das ich Ihnen dem Datenschutz entsprechend zur Kenntnis bringen möchte. Lassen Sie mich zunächst die Rechtslage zusammenfassen:
Erstens, Herr Bundesrat: Das ASVG ist am 5.9.1955 im Parlament beschlossen worden und ist mit 1. Jänner 1957 in Kraft getreten, also muss die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sein. Richtig ist, dass der Anknüpfungspunkt, wie die Bank Austria meint – und ich sage bewusst: wie die Bank Austria meint –, der § 311 ASVG ist. Dort ist zusammengefasst geregelt, wie viel der Dienstgeber eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses dem Pensionsversicherungsträger überweisen muss, wenn der Dienstnehmer aus diesem Dienstverhältnis ausscheidet.
Ich sage noch einmal: „Ausscheiden“ ist hier das ausschlaggebende Wort, denn mein Ministerium hat geprüft, ob diese Änderung, die die Bank Austria vornehmen will, ein Ausscheiden ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist, dass kein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vorliegt. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des § 311 ASVG in dem Sachverhalt nicht eingetreten, und er kann auch nicht angewendet werden.
Eine Gruppe von Mitarbeitern der Bank Austria, nämlich zirka 3 300 Mitarbeiter österreichweit, sind von der Vollversicherung des ASVG gesetzlich ausgenommen. Scheidet ein solcher Mitarbeiter nun aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so ist vom Dienstgeber, um diese Pensionszeiten in die gesetzliche Pensionsversicherung zu übertragen, ein Überweisungsbetrag an den zuständigen Pensionsversicherungsträger – hier die PVA – zu leisten. Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat 7 Prozent des letzten vollen Monatsentgeltes zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
Im Vergleich zum regulären Pensionsversicherungsbeitrag von 22,8 Prozent führt eine Überführung von über 3 000 Menschen in die Pensionsversicherung mit einem Überweisungsbetrag von nur 7 Prozent zu einer starken Belastung der öffentlichen Hand und einer Entlastung der Bank Austria. Das ASVG sieht zur Übertragung als Tatbestandsvoraussetzung, wie gesagt, das Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ohne Ruhegenuss vor. Bei der Bank Austria liegt eben kein Ausscheiden der Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis vor! Man kann daher sagen, dass der Fall der Bank Austria – noch einmal – nicht unter diesen § 311 zu subsumieren ist.
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