Übergang zum neuen Verwaltungsgerichtssystem ist völlig problemlos verlaufen, und – dies ist aus dem Bericht auch ersichtlich – es konnte das mit der Novelle verfolgte Ziel einer Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Sicht im Jahr 2014 auch erreicht werden.
Der Anfall an neuen Fällen betrug etwa 4 000, davon waren mehr als 1 000 Fälle in Asylverfahren. Dass der Anfall da nicht höher ausgefallen ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Entscheidungen der neuen Verwaltungsgerichte eine stärkere und befriedendere Wirkung aufweisen als die Berufungsentscheidungen von den einzelnen Verwaltungsbehörden. So konnte auch die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Jahre 2014 abgeschlossenen Verfahren auf 10,6 Monate verkürzt werden.
Die Novelle hat aber auch die Rolle des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich verändert. Einerseits wurde die bis dahin bestehende Sonderlösung des Asylgerichtshofes beseitigt, der im neuen Bundesverwaltungsgericht aufgegangen ist. Damit wurde die Ausnahme der Asylangelegenheiten von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt. Auch in einer Reihe weiterer Verhandlungs- und Verwaltungsmaterien, die bisher von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen waren, sind nunmehr die Verwaltungsgerichte zuständig, und es steht somit auch der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof offen.
Damit besteht im Bereich des Verwaltungsrechtes – sieht man von den Fällen ab, in denen die ordentlichen Gerichte nach Artikel 94 Abs. 2 B-VG angerufen werden können – eine einheitliche und umfassende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof als höchste und letzte Instanz im Bereich dieser Gerichtsbarkeit. Rechtsfragen, die durch das zum Teil lückenhafte Übergangsregime aufgeworfen wurden, konnten durch die Rechtsprechung gelöst werden. Es erscheint mir auch sehr wichtig, dass der Rechtsschutzsuchende keine Nachteile daraus hat.
Probleme, die durch das Zusammenspiel der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Einbringung von Revisionen und Fristsetzungsanträgen sowie der damit zusammenhängenden Aktenvorlage durch die Verwaltungsgerichte auftreten können, wurden frühzeitig erkannt und auch effektiv gelöst.
Der Neuanfall an Rechtssachen beim Verwaltungsgerichthof dürfte auf die Dauer aber nicht auf dem Niveau des Jahres 2014 verbleiben. Während der ersten Monate des Jahres 2015 ist bereits ein Anstieg von neuen Rechtssachen zu verzeichnen. Dies gilt insbesondere auch in den Verfahren der Asylangelegenheiten.
Auch der Verfassungsgerichtshof hält in seinem Jahresbericht 2014 fest, dass im Berichtsjahr neuerlich ein überdurchschnittlich hoher Prozentsatz auf Verfahren in Asylrechtssachen entfallen ist. Betrachtet man dann den Zugang an Fällen im Jahr 2014, so sei laut Jahresbericht des Verfassungsgerichtshofes auch festzustellen, dass Beschwerden in Asylrechtsangelegenheiten nach wie vor rund 50 Prozent des Neuanfalles ausmachen.
Asylrechtsangelegenheiten konnten vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2014 durchschnittlich in 82 Tagen erledigt werden. Die durchschnittliche Dauer bei den übrigen Verfahren betrug weniger als sieben Monate. Hier kann man vielleicht auch erwähnen, dass gegenüber den Vorjahren eine kürzere Verfahrensdauer zu erkennen ist.
Zum Schluss möchte ich nochmals zum Ausdruck bringen, dass es aus Sicht des Bundesrates wünschenswert wäre, wenn die Berichte vom Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof rechtzeitig im Bundesrat vorliegen würden. Dann nämlich könnten die Jahresberichte in Hinkunft zeitnah und noch aktueller behandelt werden. Trotzdem
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