BundesratStenographisches Protokoll852. Sitzung / Seite 123

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

diese vier Funktionen erreichen, nämlich die vier Funktionen, den Menschen Obdach zu geben, ihnen Nahrung zu geben, ihnen Arbeits- oder Integrationsmaßnahmen zu geben und Slums in Österreich zu verhindern.

Wenn wir das wollen und wenn das ein gemeinsamer Konsens der österreichischen Politik ist, dann halte ich dieses Instrument der Artikel-15a-Vereinbarung für ein sehr, sehr gutes. (Beifall bei der SPÖ.)

Ich versuche, diese Ihre Fragen zu beantworten, und bedanke mich ausdrücklich für diese Dringliche Anfrage, weil es, glaube ich, wichtig ist, diesen Diskurs zu führen.

Zur Frage 1:

Da geht es darum, wie ich das Ergebnis aus Oberösterreich beurteile. Mein Informa­tionsstand ist der, dass diese Diskussion heute im Landtagsausschuss vertagt worden ist oder dass darüber diskutiert wurde und dann vertagt worden ist. Das ist schon ein gutes Zeichen, und ich danke dafür, weil auch die oberösterreichischen Abgeord­neten – ich sage das bewusst, das ist mein Bundesland – nachdenklich geworden sind. Das ist gut so, und ich möchte sie auch dazu aufrufen, bei dieser emotionalisierten Diskussion nicht mitzumachen.

Ich lade, bitte, auch hier die Bundesrätinnen und Bundesräte dazu ein, daran mitzu­wirken, dass das in den Parteien auch geht. Es braucht Menschen, die Vernunft haben, damit das auch geht und dass man hier die richtigen Schritte setzt.

Aus meiner Sicht – ich muss das so sagen aufgrund des Gutachtens, aber auch aufgrund internationaler, europäischer sowie österreichischer Rechtslagen – würde die vorgeschlagene Regelung in Oberösterreich nicht möglich sein, wenn man nicht das gesamte Schutzniveau aller Menschen in Oberösterreich reduzieren würde. Eine Trennung zwischen Inländern und Asylberechtigten ist an sich nicht zulässig und würde eigentlich die Status-Richtlinie, aber auch völkerrechtliche Grundlagen nicht akzeptieren.

Bei der Frage, ob man bei subsidiär Schutzberechtigten auf eine Kernleistung reduzie­ren kann, haben wir auch sehr deutlich gesagt: Die Mindestsicherung ist diese Kern­leistung! Ich sage es noch einmal deutlich für alle: Wir haben als Mindestnorm den Ausgleichszulagenrichtsatz. In der Artikel-15a-Vereinbarung ist geregelt, dass um ein Sechstel reduziert, nämlich um das 13. und 14. Gehalt beim Ausgleichszulagen­richt­satz reduziert, dies der Basisbetrag für die Mindestsicherung ist. Das heißt, das ist jene Kernleistung, mit der wir es schaffen, diese vier Funktionen zu erreichen.

Zu den Fragen 2, 3 und 7:

Sie kennen die Bundesverfassung so gut wie ich. Es kann der Verfassungsgerichtshof über Antrag der Bundesregierung gemäß § 138a nur feststellen, ob eine Verpflichtung nach Artikel 15a eingehalten worden ist oder nicht. Aber diese Feststellung kann nicht exekutiert werden, weil Gesetzgebungskompetenz in Fragen der Mindestsicherung Ländersache ist. Das heißt, insofern wäre das eine politische Festlegung eines Ge­richtes, und es liegt in der Natur von Artikel-15a-Vereinbarungen, dass diese politische Vereinbarungen sind. Die brauchen auch die politische Entscheidung in den gesetz­gebenden Körperschaften.

Daher sehe ich es so, dass in Hinblick auf eine mögliche Beschlussfassung – ich glaube ja nicht, dass das beschlossen wird, ich vertraue da den vernünftigen Men­schen in der Landesregierung, dass das nicht getan wird – es nicht sinnvoll ist, eine solche Maßnahme zum Verfassungsgerichtshof zu bringen, sondern es wäre sinnvoll, hier politisch die Auseinandersetzung zu führen. Sonstige Rechtsinstrumente stehen dazu nicht zur Verfügung.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite