BundesratStenographisches Protokoll852. Sitzung / Seite 124

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Zur Frage 4:

Derzeit – ich habe es schon angesprochen – wird die Artikel-15a-Vereinbarung neu verhandelt. Diese soll weiterhin vorsehen, dass die Bundesländer als Vertragspartner an völker- und europarechtskonforme Grundlagen gebunden sind. Auch in der neuen Artikel-15a-Vereinbarung sind bundeseinheitliche Mindeststandards vorzusehen.

Zu den Fragen 5 und 6:

Der Bedarfsorientierte-Mindestsicherungs-Versorgungsgrad ist ein Indikator für die Ab­deckung armutsgefährdeter Personen durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung. So stellt sich der BMS-Versorgungsgrad bei einer Armutsgefährdungsschwelle von 60 Prozent des Medianeinkommens – das ist die EUROSTAT-Definition – dar.

Im Österreich-Schnitt beträgt der Versorgungsgrad armutsgefährdeter Personen durch die BMS 22 Prozent. Das bedeutet, dass 22 Prozent aller armutsgefährdeten Personen einen BMS-Bezug haben. Der Versorgungsgrad ist am höchsten in Wien mit 36 Pro­zent und am geringsten in Kärnten mit 8 Prozent. Ich kann Ihnen diese Tabelle gerne auch zur Verfügung stellen, wenn Sie das wollen; sie ist nur nicht erklärbar.

Ich denke, dass durch die Einführung der Artikel-15a-Vereinbarung zur Mindestsiche­rung auch eine aktive Informationspolitik stattgefunden hat. Es ist in den letzten Jahren auch möglich geworden, dass die Non-take-up-Rate – da geht es um Menschen, die einen Rechtsanspruch haben und diesen nicht nachgefragt haben – beträchtlich gesenkt werden konnte und dass diese unterschiedlichen Regelungen dadurch, dass wir sie vereinheitlicht haben, auch leichter erklärbar und deutlich gemacht worden sind und damit auch umsetzbar sind.

Zu den Fragen 8 und 9:

Die Umsetzung erfolgt in Vollziehung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Landeskompetenz. Damit ist die Vollziehung durch die Bezirksverwaltungsbehörden oder Sozialämter vorgesehen. In arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten erfolgt die Beratung durch das AMS in Kooperation mit den Sozialbehörden.

Zur Frage 10:

Die Zuständigkeit für die Gesetzgebung und Vollziehung liegt in den Bereichen der Sozialhilfe bundesverfassungsrechtlich nach wie vor bei den Ländern. Inwieweit die Länder in ihren Leistungsspektren über die Mindeststandards der Artikel-15a-Verein­barung hinausgehen, bleibt ihre alleinige Zuständigkeit, und sie können das natürlich jederzeit machen.

Zu den Fragen 11, 12, 16 und 17:

Der Fokus liegt darauf, jungen Menschen eine gute Ausbildung zu ermöglichen, damit sie den Start ins Berufsleben schaffen und nicht aus der Arbeitslosigkeit heraus keine Chance mehr haben. Es geht darum, den Menschen Chancen zu eröffnen, gerade den jungen. Aus genau diesem Grund sollen in der neuen Artikel-15a-Vereinbarung folgen­de Maßnahmen verankert werden.

Ermöglichung von Erstabschlüssen durch Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei über 18-Jährigen: Da geht es um Qualifizierung statt Hilfs­arbeitertätigkeit. Flankierend dazu bereiten wir gerade die Ausbildungspflicht bis 18 vor, und das unterstützt auch diese Position.

Wir wollen den EinsteigerInnenbonus-Neu zur Erhöhung eines Arbeitsanreizes er­höhen, und zwar in der Zielrichtung 25 Prozent statt 15 Prozent, wie er bis jetzt vorge­sehen war.

 


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