BundesratStenographisches Protokoll852. Sitzung / Seite 125

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Die Ermöglichung der Teilnahme von BMS-BezieherInnen am Integrationsjahr: Da geht es wieder um Qualifizierung von Menschen. Es geht darum, die Verankerung der Hilfe zur Arbeit in der Artikel-15a-Vereinbarung noch zu stärken. Es geht um die Subven­tionierung von Beschäftigungsverhältnissen und darum, dass die Länder gemeinsam mit dem AMS zielgruppenspezifische Vereinbarungen zur Hilfe zur Arbeit tätigen.

Zur Frage 13:

Da es sich bei der Vollziehung der BMS um eine Länderkompetenz handelt, ist hinsichtlich dieser Fragestellung auf die Länder zu verweisen.

Zu den Fragen 14 und 15:

Die gewünschte stärkere Vereinheitlichung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kann durch die Erlassung eines Grundsatzgesetzes nach Artikel 12 B-VG nicht erreicht werden. Über die Ausführungsgesetzgebung bliebe den Ländern nach wie vor Spiel­raum für bundesländerweise unterschiedliche Regelungen. Nach der Versteinerungs­theorie erfasst das Armenwesen nur kleine Teile dessen, was mit der Mindest­sicherung abgedeckt wird. Darüber hinaus wäre im Rahmen eines Grundsatzgesetzes nur das Ausgeben von Zielrichtungen möglich. Der Determinierungsgrad wäre sehr gering, sodass durch ein Grundsatzgesetz weitere Rechtszersplitterung drohe. Das eigentliche Ziel der Vereinheitlichung der Mindestsicherung würde daher weiter konterkariert.

Die Begrifflichkeit ist dem Entstehungszeitpunkt der österreichischen Verfassung geschuldet. Es geht darum, ob man den Begriff „Armenwesen“ noch zeitgemäß findet. Ich persönlich halte das nicht für zeitgemäß. Ich persönlich halte auch die Frage, ob es Grundsatzgesetzgebung und Ausführungsgesetzgebung geben soll, in einem Zeitalter, in dem man eine Europäische Union hat, ehrlich gesagt nicht für die idealste Form der Gesetzgebung – freundlich formuliert. Ich denke, es wäre an der Zeit, dass der Verfas­sungsgesetzgeber andere Regelungen trifft. Das betrifft nicht nur den Sozialbereich, sondern auch die Krankenanstaltenfinanzierung. Grundsatzgesetzgebung und Ausfüh­rungs­gesetzgebung halte ich für überreglementiert, das passt in das heutige Leben nicht mehr hinein.

Zur Frage 18:

Vorausgeschickt muss werden, dass die von der Statistik Austria festgelegte Armuts­gefährdungsschwelle auf Befragungs- und Verwaltungsdaten beruht, während ich die BMS-Höhe am Ausgleichszulagenrichtsatz orientiert habe. Wenn auch der Satz der BMS unter der Armutsgefährdungsschwelle liegt, gibt es, je nach Bundesland unter­schiedlich, weitere Geld- und Sachleistungen, mit denen BMS-BezieherInnen zusätz­liche Unterstützung gewährt wird, beispielsweise: Rezeptgebührenbefreiung, Rund­funk­gebührenbefreiung, Schulstartpaket, Schulstartgeld, Kinderabsetzbetrag. Es gibt diverse länder- und gemeindespezifische Unterstützungen wie zum Beispiel Mobilpass, Kulturpass, Wohn- und Mietbeihilfen. Bei Sachleistungen wie Kindergärten oder ambu­lanter stationärer Gesundheitsversorgung profitieren BMS-BezieherInnen ebenso wie andere Bevölkerungsgruppen.

Abschließend, meine sehr verehrten Damen und Herren, bitte ich Sie eindringlich: Machen Sie nicht mit, wenn es in schwierigen Situationen, in denen die Menschen Angst haben, darum geht, Druck auf die Ärmsten in dieser Gesellschaft auszuüben! Helfen Sie mit, den sozialen Frieden in Österreich zu erhalten! Dazu braucht es Menschen, die bereit sind, sich mit den Lebensbedingungen von Menschen, die es schwer haben, auseinanderzusetzen und ihnen zu helfen, anstatt andere Gruppen in der Gesellschaft gegen sie aufzubringen. Das ist eine wichtige Funktion. Wenn Sie sich hier im Bundesrat selbst stärken wollen, so ist das ein Feld, in dem jeder Bundesrat,


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