BundesratStenographisches Protokoll853. Sitzung / Seite 109

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vor dem Innenausschuss, versuchtes Durchwinken gänzlich ohne Begutachtung und dann doch eine kurze einwöchige Begutachtungsfrist – aus.

Auch jene Teile des Gesetzesantrags, die bereits zuvor als Regierungsvorlage begut­achtet wurden, enthielten maßgebliche Einschnitte in das Recht auf Familienleben und sinnlose Verfahrensverschärfungen wie die dreijährige Überprüfungsschleife für aner­kannte Flüchtlinge. Zu diesen wurden dann in letzter Minute noch weitere Verschär­fungen wie die massive Ausweitung der Anhaltung von Schutzsuchenden in Landes­polizeidirektionen hinzugefügt.

Beim Grenzkontrollgesetz werden nun diverse Bestimmungen angepasst, weil es hieß, Polizisten und Polizistinnen dürften die Daten der Flüchtlinge nicht speichern. Im Jahr 2013 wurde bereits eine ähnliche Bestimmung zur Abfrage der Daten bei Zweifel an der Echtheit von Reisepässen eingeführt. Und jetzt, also nach dem Registrier­debakel in Spielfeld, meinte die SPÖ, dass der Zugriff bereits möglich ist, aber die ÖVP wollte unbedingt eine Gesetzesänderung, um, ich zitiere, „nunmehr für alle Fall­konstel­lationen bei der Einreise nach Österreich den Umfang der Identitätsfeststellung, den Abgleich mit den Datenbanken und die Speicherung einheitlich festzulegen“.

So sollten jetzt Bestimmungen gelten, die datenschutzrechtlich problematisch sind, weil die erfassten erkennungsdienstlichen Daten mit nicht näher definierten, „in zentralen Datenanwendungen gespeicherten, einschließlich biometrischen, Daten, mit Aus­nahme der DNA“, abgeglichen, und, was sich laut den Erläuterungen aus dem § 15 Grenz­kontrollgesetz ergibt, auch gespeichert und an das BFA übermittelt werden dürfen.

Voraussetzung für die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten ist lediglich, dass „bei einem Fremden (...) die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich“ ist. Diese Ermächtigung wurde bereits 2013 von der Datenschutzkommission als bedenk­lich und nicht ausreichend präzise beurteilt.

Aber zurück zu den viel gewichtigeren Sonderregelungen im Asylgesetz: Die Fiktion, die hier immer wieder angeführt und breitgetreten wird, ist, wir befänden uns in einem Notstand, der Staat sei gefährdet, und das bei 90 000 Asylwerbern und -werberinnen im Jahr 2015. Ich denke, dass es ein Notstand ist, wenn wir das nicht bewältigen können und, ohne einen Notstand auszurufen, genau solche Sondergesetze erlassen, die vielleicht für Orbán oder Kaczyński vorbildhaft sind, aber Österreich noch mehr in der europäischen Landschaft isolieren – und das, obwohl hier eigentlich von allen vertreten wird, dass wir eine gemeinsame Lösung auf europäischer Ebene brauchen würden.

Da wir im Bundesrat sind, möchte ich vor allem auf die Stellungnahmen der Länder ... (Bundesrat Preineder: Wie viele haben die anderen Länder genommen?) – Ja, das ist ein großes Problem, steht aber jetzt nicht zur Debatte. Jetzt steht zur Debatte, was hier an Gesetzen, an Sondergesetzen im österreichischen Parlament beschlossen wurde. Darüber können wir gerne gesondert sprechen.

Ich möchte jetzt, weil wir im Bundesrat sind, viel eher auf die Stellungnahmen der Länder eingehen. Unter anderem hat die Wiener Landesregierung in ihrer Stellung­nahme darauf hingewiesen, dass die nun im Nostandsregime vorgesehene Überwäl­zung von Aufgaben an die Landespolizeidirektion, also die Registrierstellen, und von nachfolgenden Beschwerden über Zurückschiebungen an die Landesverwal­tungsge­richte eine Überwälzung von Bundesmaterien auf Landesgerichte darstellt. Daher bedürfte eine Kundmachung dieser Novelle, die hier eine abweichende Zuständigkeit der Länder vorsieht, gemäß Artikel 131 Absatz 4 B-VG, letzter Satz der Zustimmung der Länder. Ohne diese Zustimmung könnte demnach die Novelle verfassungswidrig sein.

 


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