BundesratStenographisches Protokoll854. Sitzung / Seite 102

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kaum gesundheitliche Schäden infolge seines Genusses nachgewiesen werden. Die häu­figsten Nebenwirkungen waren Übelkeit und Nierenbeschwerden, Schwerkranke oder gar Tote waren Gott sei Dank nicht zu beklagen.

Obwohl fast gleichzeitig ein Weinskandal in Italien mehreren Menschen das Leben ge­kostet hatte, waren es die Süßweine aus Österreich, die weltweit für unglaubliche Em­pörung sorgten. In der Bundesrepublik Deutschland warnte das Bundesgesundheitsmi­nisterium am 9. Juli 1985 die Öffentlichkeit, dass österreichische Weine zum Teil mit dem genannten Frostschutzmittel verunreinigt worden seien.

Im August 1985, dem Höhepunkt der internationalen Aufregung, veröffentlichte das westdeutsche Bundesgesundheitsministerium eine Liste mit 803 österreichischen und 27 deutschen Weinen, denen die Chemikalie zugesetzt war. In Deutschland beteuerte man aber stets, dass die Verseuchung der deutschen Produkte ausschließlich durch den illegalen Verschnitt mit österreichischen Weinen zustande gekommen sei. Auch an­dere Länder wie die USA, Frankreich, Großbritannien, Polen oder Kanada warnten und nahmen ihn teilweise aus dem Handel. Österreichischer Wein, ob gepantscht oder nicht, flog aus allen Regalen. Der Schaden für die österreichische Weinwirtschaft war enorm.

Der Skandal führte zu einem Vertrauensverlust seitens der Verbraucher und einem starken Rückgang des Absatzmarkts für österreichischen Wein. Der Imageschaden be­einträchtigte den Export noch auf Jahre hinaus. Vor allem viele kleine unbeteiligte Win­zer gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten aufgeben. Der Export fiel 1985 auf ein Zehntel zurück, nämlich auf rund 45 000 Hektoliter, und sollte erst 2002 wie­der das Niveau der frühen 1980er Jahre erreichen. Die Gesamtproduktion verringerte sich ebenfalls: Während es im Rekordjahr 1982 fast 5 Millionen Hektoliter waren, wurden 1985 nur noch etwa über 1 Million Hektoliter hergestellt.

Aufgrund dieses damaligen Weinskandals wurde eines der strengsten Weingesetze welt­weit beschlossen. Die Weinkontrolleure überprüfen vor Ort in den Betrieben, die Le­bensmittelchemiker und chemisch-technischen Assistenten untersuchen im Labor, ob zum Beispiel die Grenzwerte für Schwefeldioxid eingehalten werden, ob der Alkohol­gehalt stimmt, ob verbotene Aromastoffe zugesetzt wurden und so weiter.

Nach vielen Jahren großer wirtschaftlicher Entbehrung stehen wir heute mit unserem Wein im internationalen Vergleich ganz hervorragend da und brauchen uns in keinster Weise vor Weinnationen wie zum Beispiel Frankreich zu verstecken.

Eine wesentliche Zielsetzung des neuen Weingesetzes ist die Gewährleistung einer bes­seren Vermarktung durch geschützte Ursprungsbezeichnungen nach Weinbaugebiet, Großlagen, Gemeinden und Rieden, die Einführung der Bezeichnung Ruster Ausbruch für Prädikatsweine aus Rust sowie die Transferierung des Uhudlers als – unter Anfüh­rungszeichen – „Direktrebsorte“ vom Weinbereich in den Obstweinbereich; das ist in § 35 Abs. 2 geregelt.

Österreichischer Qualitätsschaumwein oder Sekt darf unter dieser Bezeichnung nur in Verkehr gebracht werden, wenn er in Geruch, Geschmack und Aussehen frei von Feh­lern ist. Qualitätswein darf unter der Bezeichnung Kabinett oder Kabinettwein in Ver­kehr gebracht werden, wenn der vorhandene Alkoholgehalt höchstens 12,9 Volumpro­zent beträgt – früher waren es 13 Volumprozent. Dies wird in Zukunft etwas strenger gehandhabt, aber Kabinettwein soll ein reifer, aber nicht überreifer Wein sein.

Auch bei der Mengenbeschränkung wurden Änderungen vorgenommen. So wurde die Hektarhöchstmenge von ursprünglich 9 000 Kilogramm Weintrauben oder 6 750 Liter Wein nach Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf 10 000 Kilogramm Weintrau­ben oder 7 500 Liter Wein erhöht.

 


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