BundesratStenographisches Protokoll856. Sitzung / Seite 122

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Als erste Rednerin zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Dr. Dziedzic. – Bitte, Frau Bundesrätin.

 


16.07.03

Bundesrätin Mag. Dr. Ewa Dziedzic (Grüne, Wien): Wertes Präsidium! Herr Bundes­minister! Werte Kollegen und Kolleginnen! Womöglich wenig überraschend, auch hier vertreten wir eine Minderheitenmeinung beziehungsweise sind wir kritischer als die Koa­lition. Was nämlich für manche nach Prävention klingt, kann unserer Meinung nach un­ter Umständen zu Repression führen.

Im Wesentlichen sind in dieser Novelle zwei Regelungsbereiche enthalten, und zwar soll die bisher im Bereich von Fußball-Hooligans bestehende Möglichkeit von Gefähr­deransprachen und Meldeverpflichtungen auf die Bereiche häusliche Gewalt, Extremis­mus sowie Gewalt- und Sexualstraftaten übertragen werden. Die betroffenen Personen sollen zu entsprechenden Belehrungen, wie es heißt, über rechtskonformes Verhalten und mögliche Konsequenzen zur Polizei vorgeladen werden können. Das kann auch wie­derholt werden.

Wieso kritisieren wir das? – Erstens: Bei den Hooligans war der eigentliche Hauptzweck dieser Maßnahmen das Fernhalten dieser Hooligans von bestimmten Risikospielen. Bei den anderen Gruppen, die ich jetzt gerade aufgezählt habe, sind derartige Risiko­ereignisse grundsätzlich nicht gegeben. Diese Belehrung, die ich ebenfalls erwähnt ha­be, soll durch die Polizei erfolgen. Wir fragen uns, wie es mit entsprechenden Kapazi­täten zum einen, zum anderen aber auch mit der Qualifikation der Polizei, was diese Be­lehrungen anbelangt, aussehen wird oder aussieht.

Des Weiteren werden auch rechtsstaatliche Prinzipien berührt, da bereits vor einer Ver­urteilung derartige Sanktionen gesetzt werden und das Nichterscheinen oder auch Stö­ren bei einer Vorladung mit Verwaltungsstrafen geahndet wird oder geahndet werden kann. Wir halten das weiters für bedenklich, da nämlich die Kompetenzen der Polizei, was das Vorgehen gegen – unter Anführungszeichen – „unerwünschte Personen be­ziehungsweise Verhaltensweisen“ betrifft, mit dieser Novellierung deutlich gestärkt wer­den. Das heißt, der Verwaltungsstrafbestand der Störung der öffentlichen Ordnung wird rückgeführt auf die Erregung öffentlichen Ärgernisses, ergänzt um ein Wegweisungsrecht.

Zweitens: Aggressives Verhalten gegenüber Polizisten kann vorbestraft werden, auch wenn dadurch keine Amtshandlung behindert wird. Dann weiter: Die jeweiligen Strafen werden von 350 € auf 500 € erhöht, und bereits außerhalb von Schutzzonen und Si­cherheitsbereichen, beispielsweise bei Sportveranstaltungen, kann das Betreten dersel­ben einzelnen Personen präventiv verboten werden.

Neu ist auch die Möglichkeit, die Daten von Personen, von denen verfassungsgefähr­dende und andere Angriffe befürchtet werden, im EKIS, im Elektronischen Kriminalpoli­zeilichen Informationssystem, zu speichern.

Diese ausufernde – so nenne ich es jetzt einmal – Definition der verfassungsgefähr­denden Angriffe schwappt somit unserer Meinung nach direkt in die Hauptpolizeida­tenbank über, auf die, wie wir wissen, sehr viele Beamte in Österreich Zugriff haben. Auswirkungen der präventiven Überwachung durch den Staatsschutz werden so, wie ich vorher schon erwähnt habe, nicht notwendigerweise ausgeweitet.

Das schafft auch die Möglichkeit, und ich glaube, das ist auch ein wichtiger Punkt, dass zum Beispiel Randgruppen, aber zum Beispiel auch Personen, die gewisse Amtshand­lungen zwar nicht stören, aber etwa beobachten oder filmen, als störend empfunden, vom öffentlichen Raum verdrängt und somit auch mit Strafen belegt werden könnten.

Wenn Sie jetzt sagen würden, Nein, das ist grundsätzlich nicht geplant, wir wollen jetzt nicht alle wegschicken, die bei einer Amtshandlung beispielsweise etwas aufnehmen,


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