BundesratStenographisches Protokoll856. Sitzung / Seite 164

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Das ist für mich insofern überraschend gewesen, als ich weiß, dass im öffentlichen Dienst die Planstelle ja nicht nur die besoldungsmäßige Grundlage darstellt, sondern auch die arbeitsmäßige Grundlage. Wenn ich jemanden mit einer eingeschränkten Hand­lungsfähigkeit habe, mit ihm aber aufgrund der allgemeinen Ernennungserfordernisse eine Planstelle besetze, in der er auch Tätigkeiten durchführen müsste, die von seiner eingeschränkten Handlungsfähigkeit divergieren, dann ist das in sich ein Widerspruch in der dienstrechtlichen Pragmatik.

Ich darf hier anregen, dass man das noch einmal überdenkt und vielleicht für die we­nigen Fälle, in denen das zum Tragen kommt, eigene Planstellen schafft, damit man sich etwaige rechtliche Nachwirkungen durch Kolleginnen und Kollegen, die da glauben, dienst­rechtlich benachteiligt zu werden, erspart.

Was in dieser Dienstrechts-Novelle auch sehr positiv zu bemerken ist, ist jene Geset­zesstelle, in der nunmehr lang andauernde Krankenstände zugestanden werden, wenn diese aufgrund besonderer beruflicher Belastungen erfolgen. Das ist ein wichtiger Um­stand, der vor allem im Bereich der Exekutive in der jüngsten Vergangenheit beson­ders zum Tragen gekommen ist, gerade bei so einem dramatischen Schusswaffenge­brauch, wie wir ihn erst bei dem Supermarktüberfall vor wenigen Wochen gehabt ha­ben, bei dem ein Polizist ja bedauerlicherweise sein Leben lassen musste. Aber auch Erfahrungswerte wie damals auf der A4, als dieser mit Leichen überfüllte Schlepper­kleinwagen von den Kolleginnen und Kollegen der Exekutive, die diesen Fund gemacht haben, aufgemacht wurde, stellen eine enorme Belastung dar. So ist auch diese Be­stimmung ein kleines Mosaiksteinchen dahin gehend, wie man den Exekutivbeamten, den Polizistinnen und Polizisten mit kleinen rechtlichen Möglichkeiten doch eine große Wertschätzung entgegenbringen kann.

Genauso würde ich es als große Wertschätzung empfinden, wenn man diverse Zula­gen und finanzielle Anerkennungsbeiträge für besondere dienstlich erbrachte Leistun­gen auch laufend valorisierte und dem Index anpasste. Das ist nicht bei allen Zulagen so. Ich darf hier beispielsweise die sogenannte E-2b-Zulage im Exekutivdienst ins Tref­fen führen, in deren Genuss man in der Gehaltsstufe 12 – das sind schon eher fortge­schrittene Beamte – kommt. Diese wurde damals quasi als Anerkennungszulage für langjährig im Dienst stehende Beamte eingeführt.

Nun ist es aber so, dass diese Zulage seit der Einführung nie valorisiert wurde und ei­gentlich auch nur auf einer Verordnung des Innenministers beruht, aber nicht im Ge­haltsgesetz verankert ist. Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Bundesräte Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend ruhegenussfä­hige und an den Verbraucherpreisindex angepasste Funktionszulage für Beamte der Ver­wendungsgruppe E 2b.

Der Bundesrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regie­rungsvorlage zuzuleiten, die eine ruhegenussfähige und an den Verbraucherpreisindex angepasste Funktionszulage für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b zum Inhalt hat.“

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Das ist eine kleine Maßnahme, das ist keine große finanzielle Belastung für diese Re­publik, aber ein Zeichen der Wertschätzung für die Kolleginnen und Kollegen der Poli­zei, denen ich hier auch Dank und Anerkennung für ihre besonderen Leistungen für un-


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