Das ist für mich insofern überraschend gewesen, als ich weiß, dass im öffentlichen Dienst die Planstelle ja nicht nur die besoldungsmäßige Grundlage darstellt, sondern auch die arbeitsmäßige Grundlage. Wenn ich jemanden mit einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit habe, mit ihm aber aufgrund der allgemeinen Ernennungserfordernisse eine Planstelle besetze, in der er auch Tätigkeiten durchführen müsste, die von seiner eingeschränkten Handlungsfähigkeit divergieren, dann ist das in sich ein Widerspruch in der dienstrechtlichen Pragmatik.
Ich darf hier anregen, dass man das noch einmal überdenkt und vielleicht für die wenigen Fälle, in denen das zum Tragen kommt, eigene Planstellen schafft, damit man sich etwaige rechtliche Nachwirkungen durch Kolleginnen und Kollegen, die da glauben, dienstrechtlich benachteiligt zu werden, erspart.
Was in dieser Dienstrechts-Novelle auch sehr positiv zu bemerken ist, ist jene Gesetzesstelle, in der nunmehr lang andauernde Krankenstände zugestanden werden, wenn diese aufgrund besonderer beruflicher Belastungen erfolgen. Das ist ein wichtiger Umstand, der vor allem im Bereich der Exekutive in der jüngsten Vergangenheit besonders zum Tragen gekommen ist, gerade bei so einem dramatischen Schusswaffengebrauch, wie wir ihn erst bei dem Supermarktüberfall vor wenigen Wochen gehabt haben, bei dem ein Polizist ja bedauerlicherweise sein Leben lassen musste. Aber auch Erfahrungswerte wie damals auf der A4, als dieser mit Leichen überfüllte Schlepperkleinwagen von den Kolleginnen und Kollegen der Exekutive, die diesen Fund gemacht haben, aufgemacht wurde, stellen eine enorme Belastung dar. So ist auch diese Bestimmung ein kleines Mosaiksteinchen dahin gehend, wie man den Exekutivbeamten, den Polizistinnen und Polizisten mit kleinen rechtlichen Möglichkeiten doch eine große Wertschätzung entgegenbringen kann.
Genauso würde ich es als große Wertschätzung empfinden, wenn man diverse Zulagen und finanzielle Anerkennungsbeiträge für besondere dienstlich erbrachte Leistungen auch laufend valorisierte und dem Index anpasste. Das ist nicht bei allen Zulagen so. Ich darf hier beispielsweise die sogenannte E-2b-Zulage im Exekutivdienst ins Treffen führen, in deren Genuss man in der Gehaltsstufe 12 – das sind schon eher fortgeschrittene Beamte – kommt. Diese wurde damals quasi als Anerkennungszulage für langjährig im Dienst stehende Beamte eingeführt.
Nun ist es aber so, dass diese Zulage seit der Einführung nie valorisiert wurde und eigentlich auch nur auf einer Verordnung des Innenministers beruht, aber nicht im Gehaltsgesetz verankert ist. Ich bringe daher folgenden Antrag ein:
Entschließungsantrag
der Bundesräte Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend ruhegenussfähige und an den Verbraucherpreisindex angepasste Funktionszulage für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b.
Der Bundesrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine ruhegenussfähige und an den Verbraucherpreisindex angepasste Funktionszulage für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b zum Inhalt hat.“
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Das ist eine kleine Maßnahme, das ist keine große finanzielle Belastung für diese Republik, aber ein Zeichen der Wertschätzung für die Kolleginnen und Kollegen der Polizei, denen ich hier auch Dank und Anerkennung für ihre besonderen Leistungen für un-
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