BundesratStenographisches Protokoll860. Sitzung / Seite 56

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Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Bevor wir in die Debatte eingehen, darf ich Frau Staatssekretärin Muna Duzdar recht herzlich in unserer Mitte begrüßen. Herzlich willkommen! (Allgemeiner Beifall.)

Wir gehen nunmehr in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist als Erster Herr Bundesrat Herbert. – Bitte.

 


12.07.39

Bundesrat Werner Herbert (FPÖ, Niederösterreich): Frau Präsidentin! Frau Staats­sekretärin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Das hier in Rede stehende Besol­dungsrechtsanpassungsgesetz ist mittlerweile der dritte und, wie ich meine, untaug­liche Versuch, in die Pensionsregelungen des öffentlichen Dienstes einzugreifen und damit einhergehend auch schwere, finanziell nachteilige besoldungs- und pensions­rechtliche Auswirkungen herbeizurufen.

Grund für diese Besoldungsreform ist einmal mehr eine Feststellung eines Höchstge­richtes, in diesem Fall des Verwaltungsgerichtshofes, das ein Urteil des Bundesver­waltungsgerichtes dahin gehend bestätigt hat, dass auf Anträge auf Vorrückung und Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages – und damit der Bemessung und Aner­kennung von Vordienstzeiten –, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingebracht wurden, die zu dem Zeitpunkt geltenden Regeln anzuwenden sind. Wurde der Antrag bereits vor Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 eingebracht, sind darauf die zuvor geltenden Regelungen anzuwenden. Diese neuen gesetzlichen Regelungen haben nur für nachgehende Anträge zu gelten.

Das hat den Gesetzgeber, und damit diese Bundesregierung, und in weiterer Folge natürlich Sie, Frau Staatssekretärin, auf den Plan gerufen und damit neuerlich die schon zuvor bestehenden Unrechtsbestimmungen in diesem besoldungsrechtlichen, aber auch pensionsrechtlichen Kontext bestätigt, um nicht zu sagen verschärft.

Was haben Sie gemacht? – Anstelle der Rechtsprechung des Höchstgerichtes, und bereits davor auch des EuGH, einmal mehr Rechnung zu tragen, haben Sie nunmehr die Bestimmungen, die Gegenstand dieses Besoldungsreformgesetzes sind, so abge­än­dert, dass es nunmehr zu einer völligen Streichung des Vorrückungsstichtages kom­men soll, was für die Beamten und Vertragsbediensteten den wesentlichen Nachteil hat, dass eine Anrechnung von Vordienstzeiten nach den alten gesetzlichen Bestim-mungen faktisch nicht mehr möglich ist. Nun kommen entweder nur mehr pauschal festgesetzte Vordienstzeiten für die Pensionsanrechnung zu tragen, oder die, die sich aufgrund des Beginns eines neuen Dienstverhältnisses ergeben.

Das ist eigentlich eine erstaunliche Vorgehensweise, erstaunlich nämlich deshalb, da sie einmal mehr, wie ich meine – das ist auch die Einschätzung von Dienstrechts­experten und Rechtsanwälten aus diesem Bereich –, eine sehr hohe Anfälligkeit auf neuerliche Anfechtung in sich birgt: zum einen, weil sie eben nachteilig und auch zeitlich in bestehende Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden, eingreift. Man greift nachträglich in Pensionsregelungen ein, zum Nachteil der Bediensteten.

Der zweite Grund, warum es hier eine hohe Anfälligkeit auf Anfechtung zu geben scheint, ist der Umstand, dass ähnlich gelagerte pensionsrechtliche Bestimmungen im Bereich ehemals öffentlich Bediensteter – in nun ausgegliederten Gebietskörper­schaf­ten wie Post, Telekom, ÖBB – in dieser Form nicht bestehen und es somit zu einer gesetzlichen Ungleichbehandlung generell kommt. (Bundesrat Beer: Das ist ja nicht wahr!) Das betrifft also nicht den öffentlichen Dienst, sondern Beamte, die sich nicht mehr im öffentlichen Dienst befinden, sondern jetzt in ausgegliederten Bereichen ihren Dienst erbringen.

 


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