BundesratStenographisches Protokoll863. Sitzung / Seite 186

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TO-Punkt 14: Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2016 betreffend Proto­koll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver­mögen in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls (1323 d.B. und 1396 d.B. sowie 9691/BR d.B.)

TO-Punkt 15: Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2016 betreffend Proto­koll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusam­menarbeit im Bereich der Steuern (1324 d.B. und 1397 d.B. sowie 9692/BR d.B.)

TO-Punkt 16: Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2016 betreffend Abkom­men zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Republik Öster­reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Be­reichen Steuern und Finanzmarkt (1327 d.B. und 1398 d.B. sowie 9693/BR d.B.)

TO-Punkt 17: Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2016 betreffend Ab­kommen zwischen der Republik Österreich und Island zur Vermeidung der Doppelbe­steuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (1252 d.B. und 1399 d.B. sowie 9694/BR d.B.)

Abstimmungen:

Zu TO-Punkt 14: Berichterstattung: Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit),

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, wird angenommen (mit Stimmen­einhelligkeit).

Zu TO-Punkt 15: Berichterstattung: Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmenmehrheit),

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, wird angenommen (mit Stimmen­mehrheit).

Zu TO-Punkt 16: Berichterstattung: Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmenmehrheit),

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, wird angenommen (mit Stimmen­mehrheit).

Zu TO-Punkt 17: Berichterstattung: Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit),

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, wird angenommen (mit Stimmen­einhelligkeit).

 


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