BundesratStenographisches Protokoll866. Sitzung / Seite 194

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gierungsvorlage wird eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates be­züglich der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit­stellung von Funkanlagen auf dem Markt umgesetzt.

Es handelt sich dabei um eine extrem technische Materie, und sie wird in den wichti­geren Punkten wörtlich von der EU-Richtlinie übernommen. Im Wesentlichen geht es um die im Prinzip durchaus zu begrüßende Harmonisierung der Nutzung von Funkfre­quenzen, um Gefahren für die Gesundheit und Funkstörungen zu vermeiden. Das war bis dato bereits im Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeein­richtungen geregelt.

Nunmehr sollen auch Änderungen an der Software, welche die Funkparameter verän­dert, durch technische Sperren faktisch verhindert werden. Es soll dadurch verhindert werden, dass unkontrolliertes, zum Beispiel zu lautes Senden, zum Beispiel durch WLAN-Router, oder Wetterradar in der Umgebung negative Auswirkungen haben können. An­dere Veränderungen an der Software bleiben zwar theoretisch möglich, da aber eine Trennung zwischen den verschiedenen Softwarekomponenten technisch schwierig ist und für die Hersteller in der Regel nicht wirtschaftlich sein wird, ist davon auszugehen, dass von den Herstellern und den Betreibern jegliche Nutzung von Alternativsoftware unterbunden wird. Dieser Schluss wird auch in den Erläuterungen des Ministeriums ge­zogen.

Das Gesetz enthält auch eine Verordnungsermächtigung des BMVIT, Klassen oder Ka­tegorien von Funkanlagen zu bestimmen, für welche der Hersteller sicherzustellen hat, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombi­nation mit der Funkanlage zuvor nachgewiesen wurde und diese nicht anschließend durch den Benutzer manipuliert werden kann. Da muss der Hersteller für die Software eine Kon­formitätsbewertung nach § 11 Abs. 1 FMAG durchführen.

Das ist also doch sehr komplex und eine sehr technische Novelle. Vielleicht in einfa­chen Worten: Wenn der Herr Minister zu Hause einen WLAN-Router hat – ich nehme jetzt einmal an, Sie haben einen WLAN-Router zu Hause –, so hat der Hersteller von ebendiesem WLAN-Router sicherzustellen, dass Sie – oder jemand anderer – keine Soft­ware draufspielen können, mit der man die Funkeinstellung verändern kann. Das hat aber wiederum zur Folge, dass die Hersteller die Geräte so konzipieren werden, dass nur ihre Updates und ihre Software draufgespielt werden können. Teilweise ist auch zu befürchten, dass es für gewisse Produkte überhaupt keine Softwareupdates gibt, da das Zertifizieren der Software natürlich auch einen Aufwand bedeutet und Verstöße gegen das Gesetz den Hersteller strafbar oder haftbar machen.

Das führt zu folgenden Problemen – um wieder beim WLAN-Router des Ministers zu blei­ben –: Prinzipiell gibt es aufgrund der kurzen Produktzyklen schon bisher Sicherheits­lücken der Produktsoftware. Da hat man sich als ein wenig technisch Begabter mit Open-Source-Software oder Sicherheitspaketen geholfen und diese installiert. Genau das wird in Zukunft nicht mehr möglich sein. Daher bleiben für den Minister nur zwei schlech­te Alternativen: Entweder betreibt man das Gerät trotz Sicherheitslücke einfach wei­ter – auch nicht optimal –, oder man tauscht das an sich funktionierende Gerät gegen ein neues aus, was wieder nicht sehr nachhaltig ist. Also in Anbetracht des immer wichti­ger werdenden Themas IT-Sicherheit beziehungsweise einer nachhaltigen Ressourcen­schonung sind beide Effekte aus grüner Sicht dringendst zu verhindern und abzulehnen.

Eine weitere negative Folge wäre, dass diese Einschränkung in Hinblick auf Alternativ­software innovationshemmend und gerade für die österreichischen Start-ups in diesem Gebiet problematisch wäre. Projekte mit Open-Source-Nutzung, wie sie zum Beispiel, nehmen wir einfach einmal an, Rettungsorganisationen haben, wären in Zukunft ge­fährdet, da es immer vom Wohlwollen des Hardwareherstellers abhängig gemacht wer-


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