BundesratStenographisches Protokoll867. Sitzung / Seite 134

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Es gibt aber Regelungen, die wir von der Europäischen Union bekommen, und wir müs­sen diese Regelungen auch entsprechend umsetzen. Daher legen wir in der Bundesre­gierung und insbesondere das Bundeskanzleramt im Zuge der Umsetzung der Verga­berichtlinie der Europäischen Union großes Augenmerk darauf, dass die in Österreich etablierten und bewährten Systeme der freiwilligen Mitwirkung unserer Bürgerinnen und Bürger erhalten bleiben. (Beifall bei der SPÖ.)

Das Bundeskanzleramt und die gesamte Bundesregierung nehmen die Anliegen der Blaulichtorganisationen im Zusammenhang mit dem Vergaberecht sehr, sehr ernst. Wir haben daher im Umsetzungsprozess frühzeitig Kontakt mit den Rettungsorganisationen gesucht, um deren Anliegen bei der Umsetzung der Richtlinien bestmöglich berücksich­tigen zu können. Es fanden auch mehrere Gespräche statt, deren Ergebnisse in den Ge­setzentwurf eingeflossen sind.

Im Unterschied zum geltenden Vergaberecht sehen die nun umzusetzenden Vergabe­richtlinien der Europäischen Union einen neuen Ausnahmetatbestand vor, der so bis­her nicht bestanden hat. Darin wird klargestellt, dass Rettungsdienste und der Einsatz von Krankenwagen nicht ausschreibungsbedürftig sind. Das neue Bundesvergabege­setz wird diesen Ausnahmetatbestand 1 : 1 übernehmen, wobei in der Umsetzung da­rauf geachtet wird, dass die vom Unionsrecht gewährten Spielräume maximal – maxi­mal! – ausgenützt werden.

Gleichzeitig ist aber auch zu betonen, dass die vielfach gewünschte Generalausnahme für das Rettungsverbundsystem österreichischer Prägung nach Auskunft der Europäi­schen Union unionsrechtlich nicht zulässig wäre. Bestimmte, von der Rettungsorgani­sation neben den Notfalldiensten erbrachte Dienstleistungen, wie zum Beispiel der rei­ne Transport von Patienten – ich sage jetzt einmal: Taxifahrten (Bundesrat Stögmül­ler: Ja!) –, unterliegen zwingend dem unionsrechtlichen Vergabegesetz und damit auch dem Bundesvergabegesetz. Ich möchte aber noch einmal versichern, dass das Bun­deskanzleramt und die Bundesregierung im Rahmen des unionsrechtlich Zulässigen alle Maßnahmen setzen, um den Anliegen der Rettungsorganisationen in Bezug auf das neue Vergaberecht nachzukommen.

Zu den Fragen im Einzelnen:

Frage 1 geht dahin, welche Leistungen dem Begriff des Bundesvergabegesetzes un­terliegen:

Unter den Begriff des „Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“ fallen nach Auffassung der Bundesregierung jene nicht zeitkritischen Transportleistungen von Personen, die von Krankenwagen durchgeführt werden, aber auch durch sonstige ge­werbliche Transportunternehmen, zum Beispiel durch Taxis, erfolgen könnten. Festzu­halten ist, dass die Auslegung des neuen Ausnahmetatbestandes der Richtlinien und somit auch des geplanten Bundesvergabegesetzes in verbindlicher Weise letztendlich ausschließlich durch den Europäischen Gerichtshof erfolgen kann.

Zur Frage 2:

Ein „qualifizierter Krankentransport“ und damit ein Transport von Personen, die einer durch­gehenden sanitätsdienstlichen oder ärztlichen Betreuung während der Fahrt bedürfen, fällt nach Auffassung der Bundesregierung unter die zukünftige Ausnahmebestimmung des Bundesvergabegesetzes und unterliegt daher nicht dem Vergaberegime. Gleiches gilt für den Transport von Personen, der aus gesundheitlichen Gründen nur in be­stimmter Weise, zum Beispiel liegend oder im Krankensessel, erfolgen kann, bei dem eine sanitätsdienstliche Betreuung während des Transportes erforderlich ist und diese Art des Transportes nicht mit einem Pkw oder Taxi durchgeführt werden kann. Diese Leistungen fallen bereits aufgrund des in der Ausnahmeregelung zitierten CPV-Codes


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