BundesratStenographisches Protokoll867. Sitzung / Seite 135

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nicht in die Anwendung des Bundesvergabegesetzes. Dies wird auch in den Erläute­rungen zum Gesetz nochmals verdeutlicht.

Zur Frage 3:

Der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung ist nach dem System der Vergaberichtlinien als „Landtransportdienstleistung“ zu qualifizieren. Nach dem System des Unionsrechts handelt es sich dabei nicht um eine sogenannte besondere Dienst­leistung, für die das erleichterte Vergaberegime der §§ 151 ff zur Anwendung kommt.

Zur Frage 4:

Art. 77 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU soll in § 152 umgesetzt werden. Damit wird dem überwiegenden Wunsch der maßgeblichen Organisationen im Sozialbereich Rech­nung getragen, die die Verankerung dieser Option im Gesetz befürwortet haben. Im Üb­rigen entspricht dies auch dem Ansatz der Bundesregierung, bei der Umsetzung von Unionsrecht die von diesem eingeräumten Möglichkeiten zu nutzen, sofern damit natio­nalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann, und keine strengeren Rege­lungen in der Umsetzungsgesetzgebung zu verankern, sofern dies nicht mit einem Mehr­wert für Österreich verbunden ist.

Da der Einsatz von Krankenwagen zur Personenbeförderung keine besondere Dienst­leistung ist – ich habe das zu Frage 3 schon gesagt –, ist das Regime des Art. 77 der Richtlinie beziehungsweise § 152 auf diese Leistungen nicht anwendbar.

Der Vollständigkeit halber merke ich Folgendes an: Wenn besondere Dienstleistungen an partizipatorische Organisationen vergeben werden, dann kommt das vereinfachte Re­gime des Art. 77 der Vergaberichtlinie zur Anwendung. Dabei können Verträge mit ei­ner Laufzeit von drei Jahren vergeben werden, und es sind – nach erneuter Ausschrei­bung – Kettenverträge mit demselben Dienstleister zulässig.

Zur Frage 5:

Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen.

Herzlichen Dank. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

16.38


Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Wir gehen nunmehr in die Debatte ein.

Ich mache darauf aufmerksam, dass gemäß § 61 Abs. 7 der Geschäftsordnung die Re­dezeit eines jeden Bundesrates mit insgesamt 20 Minuten begrenzt ist – also man darf 20 Minuten reden, aber man muss nicht. (Allgemeine Heiterkeit.)

Als Erster hat sich Herr Bundesrat Stögmüller zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


16.39.09

Bundesrat David Stögmüller (Grüne, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Minister, vielen Dank für die Antworten. In einigen Punkten waren sie doch aufschlussreich, weil wir schon, gerade was die Sanitätseinsatztransporte betrifft, sehr froh sind, dass diese nicht betroffen sind.

Was mir aber noch immer ein bisschen unklar ist, ist Folgendes: Bei Frage 4 haben Sie gesagt, dass trotzdem umgesetzt werden soll, das heißt, dass man drei Jahre Pause hat, nachdem für drei Jahre vergeben worden ist – aber da frage ich noch einmal mit ei­ner parlamentarischen Anfrage genau nach.

Wie gesagt, ich bin froh, dass wir Antworten haben, da ich glaube, dass wir unseren Rettungsdienst wirklich schützen müssen. (Vizepräsidentin Winkler übernimmt den Vor­sitz.)

Daher bringe ich auch einen Entschließungsantrag ein, da ich glaube, dass wir in der Länderkammer gemeinsam den Rettungsdienst achten müssen, damit es – wenn die Re-


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