BundesratStenographisches Protokoll869. Sitzung / Seite 45

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Es geht zum einen um die Herkunftskennzeichnung, die unserer Meinung nach viel kla­rer geregelt werden muss, denn dieses Gesetz regelt auch in den §§ 14 bis 16 im Gro­ßen und Ganzen die geschützte geografische Angabe und die Kontrolle dieser Maß­nahmen. Bei der geschützten geografischen Angabe wird dem Konsumenten sugge­riert, wenn er ins Geschäft geht, dass das Produkt aus der jeweiligen Region kommt.

Ein Beispiel dazu ist der Tiroler Speck der Firma Handl. Dieser Tiroler Speck hat die Kennzeichnung „geschützte geografische Angabe“, Faktum ist aber, dass es in Tirol gar keine relevante Fleisch- beziehungsweise Speckproduktion gibt. Trotzdem darf die Firma Handl, gesetzlich völlig korrekt und zulässig, ein Etikett anbringen, das dem Kon­sumenten geschützte geografische Angabe vermittelt. Genau das stört uns aber, denn der Tiroler Speck, den der Konsument zu kaufen glaubt, kommt aus Dänemark, Deutsch­land und aus anderen Ländern, nur nicht aus Tirol. Trotzdem darf man hier das Etikett „g.g.A.“, geschützte geografische Angabe, anbringen. Dagegen wehren wir uns, denn es soll in diesem Gesetz klar geregelt werden, dass auch wirklich das drinnen ist, was draufsteht.

Es ist schon eigenartig, als was man Produkte in Österreich alles bezeichnen kann, be­vor man gegen ein Gesetz verstößt. Als weiteres Beispiel der Hartberger Bauernquar­gel. „Käse aus Österreich“ stand zwischen der Abbildung einer rot-weiß-roten Fahne und dem Hinweis „Hergestellt nach alter österreichischer Tradition“. Wer glaubt, dass die Milch für den Käse daher aus Österreich stammt und hierzulande zu Quargel verar­beitet wurde, liegt grundfalsch: Die Milch stammt aus Holland, wurde in Deutschland zu Topfen verarbeitet und in Hartberg nur weiterverarbeitet und verpackt. Das genügt schon, um diesen Aufdruck zu rechtfertigen.

Oder das Kürbiskernöl: Die Kerne für steirisches Kürbiskernöl können aus Slowenien sein, solange sie nur in der Steiermark verarbeitet werden. Für Kernöl, das mit Steier­mark-Bezug verkauft wird, sind 18 000 Tonnen Kürbiskerne nötig, die jährliche Ernte in Österreich beträgt jedoch nur circa 9 000 bis 10 000 Tonnen. (Zwischenruf der Bun­desrätin Blatnik.)

Bezeichnungen von Lebensmitteln kann man willkürlich Attribute wie „Alpen-“, „Berg-“ oder „Bauern-“ voranstellen: Bergkäse etwa, Bauernquargel oder Bauernbutter. Diese Begriffe sind nicht geschützt. Weder der Berg noch der Bauer müssen da involviert sein. Genauso gut könnte man Zimmererkäse draufschreiben, nur würde sich der Käse dann wahrscheinlich nicht so gut verkaufen.

Einzige Hürde für solche Fantasiebezeichnungen ist der Täuschungsparagraph im Le­bensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz. Darin heißt es, man dürfe Le­bensmittel nicht mit irreführenden Angaben, was die Herkunft und Herstellung betrifft, be­werben oder in Verkehr bringen.

Lassen Sie mich auf eine weitere wesentliche Kennzeichnung eingehen, nämlich das AMA-Gütesiegel! Die zuständigen Behörden wie die AMA Marketing und auch das Mi­nisterium sollen wissen, dass wir mit dieser Kennzeichnung nicht wirklich zufrieden sind. Das AMA-Gütesiegel garantiert dem Konsumenten höchste österreichische Qualität. Das heißt aber nicht gentechnikfrei. Wenn Sie bei einem Produkt dieses Kennzeichen se­hen, kann es gentechnikfrei sein, muss es aber nicht. Das Gleiche gilt auch für das Palmöl. Produkte mit dem AMA-Gütesiegel müssen meiner Meinung nach zu 100 Prozent gen­technik- und palmölfrei sein.

Das kennt jeder: „Soletti – immer dabei!“ (Der Redner hält eine Abbildung einer Salzstan­gen-Packung der von ihm genannten Marke in die Höhe.) Leider Gottes ist da auch das Palmöl immer dabei. Hier ist das AMA-Gütesiegel, und darunter sind die Inhalts­stoffe aufgelistet, auch das Palmöl.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite