BundesratStenographisches Protokoll871. Sitzung / Seite 90

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einmal, demokratiepolitisch höchst bedenklichen Vorgangsweise nicht einmal die Gele­genheit hatte, zu diesem Datenschutz-Anpassungsgesetz Stellung zu beziehen.

Es gab einige Kritikpunkte, die der Datenschutzrat vorzubringen gehabt hätte. Abge­sehen von den bisher schon angeführten Kritikpunkten haben wir auch die grund­sätzliche Problematik, dass dieses Gesetz für natürliche Personen gilt. Warum wurden juristische Personen hier nicht einbezogen? Man hat die Möglichkeit eines Daten­schutz­beauftragten gewählt, dessen rechtliche Möglichkeiten zwar angelehnt an Rechts­schutzbeauftragte in anderen Rechtsmaterien sind; die Situation ist allerdings nicht ganz klar, wenn die Datenschutzbeauftragten in unterschiedlichen Bereichen – ich sage einmal, in unterschiedlichen Ministerien, Ländern, wie auch immer – in einer zur Rede stehenden Sache unterschiedliche Meinungen haben.

Wenn der eine Datenschutzbeauftragte des Ministeriums sagt, na ja, das ist für uns ein tauglicher Weg, diese Art und Weise einer Datenweitergabe, und ein anderer Daten­schutzbeauftragter sagt, das kommt bei uns gar nicht in Frage, da sehe ich Wider­sprüche zur europäischen Grundverordnung: Was ist dann? – Das kann man nicht sagen, denn das Datenschutzgesetz, das in seiner Einheit der Bundeskompetenz unterliegt – früher war es Landessache, jetzt ist es aber nur mehr dem Bund zuge­ordnet –, betrifft viele Bereiche und ist gesetzmäßig nicht nur der Kompetenz eines Ministeriums zugeordnet.

Es war daher eine Anregung des Datenschutzrates, die dann nicht in dieser Form ver­schriftlicht werden konnte, eine Art Clearingstelle zu schaffen. Die Datenschutzbehörde könnte als quasi unabhängige Aufsichtsbehörde agieren und eine Art Bereinigungs­stelle sein, wenn es da unterschiedliche Rechtsmeinungen geben sollte.

Ein weiterer, nicht unwesentlicher Gesichtspunkt in diesem Gesetz ist, dass zwar die Frage der Bildverarbeitung und Weitergabe von Bilddaten sehr großzügig und – wie ich meine auch sehr gut gelöst wurde, allerdings akustische Aufzeichnungen überhaupt nicht berücksichtigt wurden, nämlich akustische Aufzeichnungen, die Rückschlüsse auf Lebensgewohnheiten, Gewohnheiten im Einkaufsverhalten, im Konsumationsverhalten zulassen und dazu geeignet sind, Persönlichkeitsprofile zu erstellen, genauso wie das Bilddaten oder persönliche Daten in anderen Ebenen tun. – Das kommt nicht vor.

Ich erinnere an die Spielzeuge, die über Aufnahmefunktionen verfügen und die Daten direkt an die Herstellerfirmen weiterleiten. Das war ein großes Thema vor rund einem Jahr, damals wurde von allen Regierungsstellen versichert: Das wird in dem neuen Datenschutzgesetz geregelt. Mitnichten!

Auch ein wesentlicher Punkt, wie ich meine: Es ist natürlich schön, wenn wir da Höchststrafen bis zu 50 000 € vorfinden. Es ist auch ein guter Ansatz, zu sagen, dass sichergestellte Sachen für verfallen zu erklären sind, aber warum gibt es keine Abschöpfung allfälliger, durch eine rechtswidrige Datenverwendung erzielter Ge­winne? Auch das kommt im Gesetz nicht vor. Das ist ein schweres Manko, wie ich meine, da es solche Abschöpfungsrechtsbestände mittlerweile in fast allen Materien­gesetzen gibt. Man hat versucht, dieses Gesetz noch schnell zu erledigen, über die Bande gespielt musste schnell ein Beschluss her, aus Angst, dass man das im Herbst nach der Wahl dann nicht mehr schaffen könnte und gegenüber der EU vielleicht irgendwelche Rechtfertigungen machen müsste und als braver Musterschüler der EU einmal nicht die Bestnoten erhalten würde.

Alles in allem handelt es sich um ein Gesetz, mit dem es wichtiger denn je gewesen wäre, all die offenen Fragen in Bezug auf Datenschutz, der mittlerweile einen der hauptbestimmenden Punkte im täglichen Leben mittelbar oder unmittelbar in der Betroffenheit der Staatsbürger darstellt, gut und sinnvoll zu lösen. Genau das Gegen­teil ist aber der Fall. Man hat sich einmal mehr auf die Europäische Union und auf das,


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