Zur Frage 2:
Nein.
Zur Frage 3:
Diese entfällt.
Zur Frage 4:
Nein.
Zur Frage 5:
Die Korruptionsstaatsanwaltschaft sah zur Verhinderung eines Beweismittelverlustes die Notwendigkeit, dass die Hausdurchsuchungen sehr rasch und ohne vorzeitiges Durchsickern von Informationen ermöglicht werden, und befürwortete daher den von Generalsekretär Goldgruber vorgeschlagenen Einsatz der EGS beim Vollzug der gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchungen.
Zur Frage 6:
Da derzeit in anderem Zusammenhang auch Vorwürfe gegen Personen aus dem Kreis des BMI geprüft werden, die weiteren Dienststellen angehören, bot sich die EGS als eine rasch einsetzbare und weder inhaltlich noch personell in die zu untersuchenden Sachverhalte verwickelte Einheit an.
Zur Frage 7:
Die fünf namentlich bekannten Beschuldigten sind des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB primär verdächtig, weil sie zu löschende Daten unrechtmäßig nicht gelöscht beziehungsweise weiter aufbewahrt haben und diese weiter verwendet worden wären, wobei auch das unzulässige Anfertigen von Kopien im Raum stand.
Ferner besteht der Verdacht, dass Rechtsanwalt Dr. Gabriel Lansky in seinem Recht auf Schutz von seinem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten amtsmissbräuchlich geschädigt worden wäre, indem diese Daten, die im Zuge eines Strafverfahrens sichergestellt worden waren und aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz infolge eines bestehenden Verwertungsverbots gelöscht werden mussten, kopiert worden wären, um sie weiter verwenden zu können.
Gegen den Leiter des BVT besteht der Verdacht, dass er es trotz Kenntnis der erwähnten Umstände und entgegen seiner Verpflichtung als direkter Vorgesetzter mutwillig unterlassen habe, seinen Untergebenen die Anweisung zu erteilen, die hergestellten Datenkopien zu löschen und damit einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen.
Zur Frage 8:
Am Abend des 27. Februar 2018 wurden sechs Anordnungen der Durchsuchung und Sicherstellung der Korruptionsstaatsanwaltschaft vom Landesgericht für Strafsachen Wien bewilligt. Eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist gemäß § 119 Abs. 1 der Strafprozessordnung beim Verdacht einer Straftat – wohlgemerkt, anders als etwa bei einer Untersuchungshaft, noch keinem dringenden Tatverdacht – zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
Die entsprechende Annahme der Staatsanwaltschaft und des Landesgerichts für Strafsachen Wien zum Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung der Durchsuchung, dass ein derartiger konkreter Verdacht bestand, wird aufgrund der erfolgten Einbringung von
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