drei Beschwerden Gegenstand der Prüfung des Oberlandesgerichts Wien sein, nämlich erstens, ob es aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich war, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Gegenstände, nämlich Datenträger und gegebenenfalls andere Beweisgegenstände, befanden, deren Sicherstellung den Tatverdacht klären würde und die daher aus Beweisgründen sicherzustellen und auszuwerten waren.
Zweitens wird ebenso die Verhältnismäßigkeit geprüft, ob die Maßnahmen also zur Aufklärung der den Verdacht bildenden Delikte im Verhältnis standen und keine andere zweckmäßige Möglichkeit bestand, den vorliegenden Verdacht aufzuklären. Staatsanwaltschaft und Gericht gingen davon aus, dass bei einer bloßen Konfrontation der Beschuldigten mit dem bestehenden Tatverdacht im Rahmen einer Vernehmung die Vernichtung von wesentlichen Beweismitteln zu befürchten war.
Zur Frage 9:
Zunächst ist klarzustellen, dass sich die 19 Gigabyte nur auf die auf dem Server der Leiterin des Extremismusreferats befindlichen Daten bezogen und auch noch 13,6 Gigabyte an realen Daten am Standgerät der Referatsleiterin sichergestellt wurden. Zur Größenordnung der insgesamt an allen Standorten sichergestellten Datenmengen liegen mir aktuell keine Informationen vor. Grundsätzlich muss aber darauf verwiesen werden, dass schon aus kriminaltaktischen Erwägungen weniger intensive Eingriffsmaßnahmen, wie etwa die Inanspruchnahme von Amtshilfe des BVT, zur Erlangung relevanter und insbesondere vollständiger Beweismittel aufgrund der Involvierung des Direktors des BVT als Beschuldigter nicht zielführend gewesen wären. Aus diesem Blickwinkel hat auch die Korruptionsstaatsanwaltschaft den gewählten Vorgang als dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend angesehen, was, wie gesagt, noch einer Prüfung durch den Dreirichtersenat unterliegt, den ich in keinster Weise präjudizieren möchte.
Zur Frage 10:
Eine solche Sichtung und Separierung der relevanten Beweismaterialien am Ort der Hausdurchsuchung hat nicht stattgefunden, weil sie nicht nur in technischer Hinsicht faktisch nicht zu bewältigen gewesen wäre, sondern auch ein Vielfaches an Zeit in Anspruch genommen hätte. Zudem können etwa gelöschte oder verschlüsselte Dateien nur mit der in der Korruptionsstaatsanwaltschaft vorhandenen speziellen Hard- und Software gesichtet werden.
Zur Frage 11:
Generalsekretär Pilnacek hat die Begründung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft anhand der in einer Dienstbesprechung erteilten Informationen referiert und dargestellt, dass er insoweit die Begründung der Sicherstellungsanordnung nachvollziehen kann – dem schließe ich mich an –, als aufgrund des intensiven beruflichen Kontakts der Referatsleiterin mit einem der Beschuldigten anzunehmen ist, dass sie direkt von diesem Anordnungen betreffend die Aufbewahrung von Daten bekommen habe, wobei diese Anordnungen bei ihr noch gespeichert seien.
Zur Frage 12:
Ja, eine solche überschießende Sicherstellung ist nicht nur nicht auszuschließen, sondern es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung gar nicht zu vermeiden, dass auf den einzelnen Datenträgern der von der Sicherstellung betroffenen Personen auch Daten gespeichert sein können, die nicht im Zusammenhang mit den der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalten stehen.
Daher ist es ein ganz normaler Vorgang, wenn die für die Ermittlung nicht relevanten Datenträger wieder an den Betroffenen ausgefolgt beziehungsweise die gemäß § 111
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