BundesratStenographisches Protokoll876. Sitzung, 876. Sitzung des Bundesrates am 15. März 2018 / Seite 125

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drei Beschwerden Gegenstand der Prüfung des Oberlandesgerichts Wien sein, näm­lich erstens, ob es aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich war, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Gegenstände, nämlich Datenträger und gege­benenfalls andere Beweisgegenstände, befanden, deren Sicherstellung den Tatver­dacht klären würde und die daher aus Beweisgründen sicherzustellen und auszuwer­ten waren.

Zweitens wird ebenso die Verhältnismäßigkeit geprüft, ob die Maßnahmen also zur Aufklärung der den Verdacht bildenden Delikte im Verhältnis standen und keine andere zweckmäßige Möglichkeit bestand, den vorliegenden Verdacht aufzuklären. Staatsan­waltschaft und Gericht gingen davon aus, dass bei einer bloßen Konfrontation der Be­schuldigten mit dem bestehenden Tatverdacht im Rahmen einer Vernehmung die Ver­nichtung von wesentlichen Beweismitteln zu befürchten war.

Zur Frage 9:

Zunächst ist klarzustellen, dass sich die 19 Gigabyte nur auf die auf dem Server der Leiterin des Extremismusreferats befindlichen Daten bezogen und auch noch 13,6 Gi­gabyte an realen Daten am Standgerät der Referatsleiterin sichergestellt wurden. Zur Größenordnung der insgesamt an allen Standorten sichergestellten Datenmengen lie­gen mir aktuell keine Informationen vor. Grundsätzlich muss aber darauf verwiesen werden, dass schon aus kriminaltaktischen Erwägungen weniger intensive Eingriffs­maßnahmen, wie etwa die Inanspruchnahme von Amtshilfe des BVT, zur Erlangung relevanter und insbesondere vollständiger Beweismittel aufgrund der Involvierung des Direktors des BVT als Beschuldigter nicht zielführend gewesen wären. Aus diesem Blickwinkel hat auch die Korruptionsstaatsanwaltschaft den gewählten Vorgang als dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend angesehen, was, wie gesagt, noch einer Prüfung durch den Dreirichtersenat unterliegt, den ich in keinster Weise präjudi­zieren möchte.

Zur Frage 10:

Eine solche Sichtung und Separierung der relevanten Beweismaterialien am Ort der Hausdurchsuchung hat nicht stattgefunden, weil sie nicht nur in technischer Hinsicht faktisch nicht zu bewältigen gewesen wäre, sondern auch ein Vielfaches an Zeit in An­spruch genommen hätte. Zudem können etwa gelöschte oder verschlüsselte Dateien nur mit der in der Korruptionsstaatsanwaltschaft vorhandenen speziellen Hard- und Soft­ware gesichtet werden.

Zur Frage 11:

Generalsekretär Pilnacek hat die Begründung der Wirtschafts- und Korruptionsstaats­anwaltschaft anhand der in einer Dienstbesprechung erteilten Informationen referiert und dargestellt, dass er insoweit die Begründung der Sicherstellungsanordnung nach­vollziehen kann – dem schließe ich mich an –, als aufgrund des intensiven beruflichen Kontakts der Referatsleiterin mit einem der Beschuldigten anzunehmen ist, dass sie di­rekt von diesem Anordnungen betreffend die Aufbewahrung von Daten bekommen ha­be, wobei diese Anordnungen bei ihr noch gespeichert seien.

Zur Frage 12:

Ja, eine solche überschießende Sicherstellung ist nicht nur nicht auszuschließen, son­dern es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung gar nicht zu vermeiden, dass auf den einzelnen Datenträgern der von der Sicherstellung betroffenen Personen auch Da­ten gespeichert sein können, die nicht im Zusammenhang mit den der Anordnung zu­grundeliegenden Sachverhalten stehen.

Daher ist es ein ganz normaler Vorgang, wenn die für die Ermittlung nicht relevanten Datenträger wieder an den Betroffenen ausgefolgt beziehungsweise die gemäß § 111


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