BundesratStenographisches Protokoll876. Sitzung, 876. Sitzung des Bundesrates am 15. März 2018 / Seite 140

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Goldgruber die Anordnung getroffen, die EGS zur Sicherung der Durchführung der durch die WKStA angeordneten Hausdurchsuchungen bereitzustellen.

Zu den Fragen 7 und 8:

Es gilt der Grundsatz der Wahrung der Unbefangenheit, weshalb eine Organisations­einheit heranzuziehen war, die in keiner Weise Berührungspunkte zu den durch die be­absichtigten Hausdurchsuchungen vorangetriebenen Ermittlungen der WKStA auf­weist. Weiters machte die Einschätzung der Gefahrenlage den Einsatz einer Sonder­einheit, wie zum Beispiel Cobra eine ist, nicht erforderlich. Darüber hinaus ist festzuhal­ten, dass bei der Cobra keine originäre Zuständigkeit für Hausdurchsuchungen be­steht.

In diesem Zusammenhang darf ich folgenden Satz meines Regierungskollegen Josef Moser in seiner gestrigen Pressekonferenz zitieren. Ich zitiere: Generalsekretär Gold­gruber stellte bei der Einsatzbesprechung Wolfgang Preiszler als Leiter der EGS mit dem Hinweis vor, dass diese Einsatzgruppe auch in der Lage sei, sehr kurzfristig und unter der Einhaltung der Vertraulichkeit eine Amtshandlung durchzuführen. Im Hinblick darauf, dass die Korruptionsstaatsanwaltschaft die Notwendigkeit sah, dass die Haus­durchsuchungen ohne vorzeitiges Durchsickern von Informationen ermöglicht werden, wurde seitens der Korruptionsstaatsanwaltschaft der Einsatz der EGS beim Vollzug der gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchungen befürwortet. Die Vertraulichkeit der durch­zuführenden Amtshandlung konnte tatsächlich bis zum Vollzug gewahrt bleiben. – Zitat Moser Ende.

Zur Frage 9:

Nein, der zuständige Einsatzleiter war dort als Exekutivbediensteter und nicht als Par­teimitglied im Einsatz.

Zur Frage 10:

Der Kommandant der EGS; wobei es sich um die normale Streifenadjustierung han­delte.

Zur Frage 11:

Nein, andernfalls wäre die Empfehlung zugunsten einer anderen Einheit ausgefallen.

Zur Frage 12:

Die Beamten waren in Zivilkleidung ohne Sturmhauben, ohne Langwaffen oder Über­ziehwesten beziehungsweise Helme im Einsatz. Selbstverständlich wurde die Stan­dardausrüstung getragen: die Dienstpistole Glock 17, Unterziehschutzwesten und von einigen Beamten auch Polizeierkennungsjacken. Die der Frage zugrunde liegenden Be­richte mancher Medien wurden gestern ebenfalls von Justizminister Moser bereits klar und deutlich dementiert.

Zu den Fragen 13 bis 16:

Informationen zu all diesen Fragen liegen dem BMI nicht vor. Ich verweise zur Beant­wortung auf das Justizministerium.

Zur Frage 17:

Ich verweise auch hier auf die Zuständigkeit des Justizministeriums und zitiere wie folgt aus der gestrigen Pressekonferenz von Justizminister Moser – Zitat –: Zusätzlich war die EGS – das zu erwähnen ist auch wichtig – zu keinem Zeitpunkt mit der Sicher­stellung von Daten beauftragt. Die einzige Aufgabe der EGS war die Herstellung der Exekutivgewalt. Die Anwesenheit der Polizeikräfte beschränkte sich also darauf, den unmittelbaren Zugriff der Betroffenen auf das der Sicherung unterliegende technische


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