BundesratStenographisches Protokoll882. Sitzung, 882. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2018 / Seite 42

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hier ein ausgewogener Gesetzentwurf im Sinne aller Beteiligten vor, dem nur zuge­stimmt werden kann. – Danke. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

15.36

15.36.16


Vizepräsident Dr. Magnus Brunner, LL.M.: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

15.36.393. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Invest­ment­fondsgesetz sowie das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden (262/A und 198 d.B. sowie 10004/BR d.B.)

4. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz und das Alternativfinanzierungsgesetz geändert werden (187 d.B. und 199 d.B. sowie 10005/BR d.B.)

5. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungs­gesetz geändert wird (184 d.B. und 200 d.B. sowie 10006/BR d.B.)

6. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2018 betreffend Protokoll zur Ab­än­derung des am 13. April 2000 in Moskau unterzeichneten Abkommens zwi­schen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (183 d.B. und 201 d.B. sowie 10007/BR d.B.)

7. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2018 betreffend Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länder­bezogener Berichte gemäß Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (153 d.B. und 202 d.B. sowie 10008/BR d.B.)

 


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