BundesratStenographisches Protokoll882. Sitzung, 882. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2018 / Seite 45

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sollen. Wenn man die Texte dieser beiden Gesetzesänderungen betrachtet, dann erkennt man zwischen den Zeilen einen Schritt in Richtung Deregulierung des Finanz­marktes.

Worum geht es dabei im Detail? – Zum Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz: Die EU hat im vergangenen Jahr eine Verordnung zur Definition von Geldmarktfonds erlassen, und zu dieser werden begleitende Bestimmungen in österreichisches Gesetz übernommen. Einzelne Bestimmungen betreffen auch noch die Umsetzung der Daten­schutz-Grundverordnung und damit die Streichung der bisherigen Datenschutzbe­stimmungen im Gesetz.

Wie sieht das beim Immobilien-Investmentfondsgesetz aus? – Immobilienspezialfonds sind solche, die nur eine beschränkte Anzahl von Anteilseigentümern haben, und diese sind keine natürlichen Personen. Laut Vorlage soll die Begrenzung von bisher höchs­tens zehn auf maximal 20 Anteilsinhaber erhöht werden. Die EB begründen den Entfall des § 3 Abs. 3 damit, dass Immo-Investmentfonds auch nur Alternative Investment­fonds sind und daher § 18 des AIFMG für die Übertragung der Aufgaben der Ge­schäftsführung an Dritte anwendbar ist. Damit entfallen aber spezifische Aufsichts­bestimmungen für Immobilien-Investmentfonds.

Die Satzung der KAG für Immobilien kann in Zukunft vorsehen, dass bei bestimmten Änderungen der Fondsbestimmungen die Zustimmung des Aufsichtsrates nicht mehr notwendig sein soll. Durch den Entfall des § 34 Abs. 5 muss die Kapitalanlage­gesell­schaft für Immobilien der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nicht mehr in der Form einer halbjährlichen Sammelaufstellung die Immobilienspezialfonds anzei­gen, muss nicht mehr angeben, wer die Depotbank ist, und auch nicht mehr die Anzahl der Anleger bekannt geben. Nach § 40 Abs. 6 werden zukünftig Kapitaleinkünfte im Fonds so wie bei Investmentfonds besteuert.

Zum Investmentfondsgesetz: Neben einigen technischen Klarstellungen wird auch da die Regelung eingeführt, dass in der Satzung der Verwaltungsgesellschaft vorgesehen werden kann, dass Änderungen der Fondsbestimmungen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, sondern eine Mitteilung erst bei der nächsten Aufsichtsr­atssitzung zu machen ist. Die Anzeigeverpflichtung für Spezialfonds an die FMA oder an die Oesterreichische Nationalbank entfällt komplett.

Die Änderungen dieses Gesetzes haben aus unserer Sicht in Summe einen deregu­lierenden Charakter. Zusammenfassend kann kurz gesagt werden: Es muss nicht an­ge­geben werden, wer die Depotbank ist, wer der Anleger ist und wie viel Geld über­haupt in diesem Fonds vorhanden ist. Wollen wir das? – Damit erreichen wir lediglich, dass der Aufsicht entscheidende Informationen vorenthalten werden.

Was war 2008 der Grund für die große Finanzkrise? – Es war der Kapitalmarkt, der sie ausgelöst hat, und in der Folge hat sich die größte Wirtschaftskrise seit den 1930er-Jahren ereignet.

Oder wie war das bei der Hypo Alpe-Adria? – Gerade wir aus Kärnten kennen dies aus leidvoller Erfahrung. Das Damoklesschwert der Insolvenz eines ganzen Bundeslandes konnte nur mittels eines gemeinsamen Kraftaktes zwischen Land und Bund – im Beson­deren durch den damaligen ÖVP-Finanzminister Schelling und die Finanz­referentin Gaby Schaunig – abgewehrt werden. Dieses Debakel hat, wie wir wissen, Milliarden verschlungen; die Aufarbeitung dauert noch heute an und wird auch noch die folgenden Generationen belasten.

Was war daraufhin notwendig und was wurde dagegen unternommen, um dies zu­künftig zu verhindern? – SPÖ und ÖVP haben reguliert und aufgeräumt. Wir wissen,


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