stützenswerte Maßnahme dar. Mit dieser Vorlage wird der Schutz betroffener Arbeitnehmer aus Risikogruppen gestärkt, und zudem schafft die Vorlage Rechtssicherheit für die Arbeitgeber.
Zunächst muss festgestellt werden, welche Arbeitnehmer zu einer Risikogruppe gehören. Dies kann über ein Informationsschreiben durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger geschehen, es können aber Betroffene von sich aus aktiv werden und gleich eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen, die oder der ihnen bei Erfüllen der entsprechenden Parameter ein Covid-19-Risikoattest ausstellen kann.
Wurde eine Gefährdung festgestellt, so können in Abstimmung mit dem Arbeitgeber jeweils individuelle Lösungen für die betroffene Person gesucht werden. Dies kann je nach Möglichkeit eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder ein Umstieg auf Homeoffice sein. Sofern diese Lösungen nicht möglich sind, erfolgt eine Dienstfreistellung. Diese Möglichkeiten entlasten beide Seiten ganz wesentlich, denn die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann in einem zufriedenstellenden Maße geschützt werden und die Betroffenen erhalten im Falle einer Dienstfreistellung weiterhin die volle Entlohnung. Andererseits bekommen die Arbeitgeber die gesamten Kosten inklusive anteiliger Sonderzahlungen und sämtliche Lohnnebenkosten durch den zuständigen Krankenversicherungsträger ersetzt. So werden im Endeffekt Menschen und Arbeitsplätze geschützt, wovon alle profitieren.
Ein wesentlicher Aspekt ist dabei die gesamthafte Erfassung der Risikogruppen, das heißt, auch die Erfassung geringfügig Beschäftigter und solcher im Bereich der kritischen Infrastruktur. Diese werden – jetzt neu – auch vom gesetzlichen Schutz erfasst. Diese bisher in den gesetzlichen Grundlagen bestehende Lücke wird durch die gegenständliche Vorlage geschlossen.
Weiters ist begrüßenswert, dass es keine Verpflichtung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt, sich vom behandelnden Arzt ein Covid-19-Risikoattest ausstellen zu lassen, auch wenn diese Atteste ohne Angabe von Diagnosen möglich sind, denn im Vordergrund steht natürlich der mündige Bürger, der – außer zum Beispiel durch die in den Gesetzen betreffend Seuchenschutz geregelte Meldepflicht für ansteckende Krankheiten bei einer konkreten Gefährdung – nicht verpflichtet werden kann und auch nicht verpflichtet werden soll, seinem Arbeitgeber Auskunft über seinen Gesundheitszustand zu geben. So besteht für jeden die Möglichkeit, Gebrauch von dieser Regelung zu machen, es wird aber niemand dazu gezwungen.
Das Coronavirus und die damit verbundenen Auswirkungen werden uns wohl noch länger beschäftigen. So warnen zum Beispiel renommierte Virologen davor, zu schnell zu viele Lockerungen der Maßnahmen vorzunehmen, da sonst wieder ein Neuanstieg der Infektionen zu befürchten sei.
Entsprechend wird auch vor einer möglichen zweiten Erkrankungswelle im Herbst und im Winter gewarnt. Die Regelung zum Umgang mit Risikogruppen am Arbeitsplatz ist somit eine sehr wichtige Regelung, und gerade darum ist es von großer Wichtigkeit, über solch eine vernünftige und ausgeglichene Regelung zu verfügen, wie sie gerade beschlossen werden soll.
Aufgrund der gegenständlichen Vorlage soll außerdem die Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung als anspruchsberechtigter Angehöriger im ASVG und in den Sondergesetzen sowie die Waisenpension befristet für die Zeit der Covid-19-Pandemie über das 27. Lebensjahr hinaus gewahrt bleiben.
Ebenso soll die Nichtentrichtung von Beiträgen zur studentischen Selbstversicherung für die Zeiten der Covid-19-Pandemie in Bezug auf die Krankenversicherung zu keinen
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite