Leistungen wie die Mindestsicherung, die Notstandshilfe, das Kindergeld, der soziale Wohnbau und – besonders wichtig – reibungslos funktionierende Kommunen.
Die Sozialpartner sind ein weiterer wichtiger und zentraler Faktor eines funktionierenden Sozialstaates, ebenso eine nicht privatisierte Infrastruktur in öffentlicher Hand wie Straßennetze, öffentliche Verkehrsmittel, Wasser, Strom, Energie und zukünftig auch die Breitbandversorgung.
Das neoliberale Märchen, dass man statt auf den Sozialstaat auf Eigenvorsorge setzen soll, weil jeder seines Glückes Schmied ist, entblößt sich als Horrorgeschichte. Unterfinanzierung und Privatisierung haben zum Beispiel in Großbritannien, in Italien und in den USA ein System geschaffen, das hinsichtlich seiner Kapazitäten schon bei einer üblichen Grippe überfordert ist.
Ein wichtiger Baustein eines Sozialstaates ist es auch, Risikogruppen zu schützen. In § 735 des ASVG geht es um die Risikogruppenregelung Neu. Die bisherige Regelung, die aus dem 3. COVID-19-Gesetz stammt, ist keine drei Wochen alt. Die Risikogruppenregelung Neu ist aber ein Verwirrspiel, das viel Aufwand bedeutet und ArbeitnehmerInnen, aber auch ArbeitgeberInnen zusätzlich verunsichern und verärgern wird.
Erfreulicherweise sind auch positive Änderungen enthalten. Was ist an der neuen Regelung besser als bisher? – Dass sie offensichtlich nicht mehr verfassungswidrig ist; dass der Arbeitsweg berücksichtigt wird; dass nicht nur die Medikation ausschlaggebend ist; dass der Arzt ohne Infoschreiben der Krankenversicherung Atteste ausstellen kann. Ebenfalls positiv ist der Passus mit der Reiseaufwandsentschädigung; sehr gut ist die Verlängerung für das Krankengeld, Rehageld und so weiter. Dies gilt auch für die Beiträge der Abfertigung Neu: Das bedeutet, dass die Krankenversicherung die Beiträge für die Abfertigung Neu zwischenfinanziert, wenn der Arbeitgeber sie nicht zahlen kann.
Aus unserer Sicht sind aber folgende Punkte noch immer sehr kritisch zu betrachten: dass der Kündigungsschutz lückenhaft ist, ausläuft und ein bloßer Motivkündigungsschutz ist; dass der Angehörigenschutz fehlt – ein Dienstnehmer hat zum Beispiel einen Höchstrisikoangehörigen wie zum Beispiel einen Chemotherapiepatienten zu Hause –; dass die werdenden Mütter nicht erfasst werden; dass die Benutzung der Medikationsdaten für andere Zwecke als ursprünglich vorgesehen wird und dass die Bediensteten der Länder und Gemeinden ausgenommen sind.
Die Regelung des Kündigungsschutzes für Covid-19-RisikoarbeitnehmerInnen ist unzureichend. Es braucht für diese ArbeitnehmerInnen einen Kündigungsschutz, der auch nach der Krise wirkt. Der gemeinsame Haushalt mit schwer kranken Angehörigen, zum Beispiel Krebserkrankten, stellt eine Herausforderung besonders in diesem Pandemiefall dar. Berufstätige Angehörige von Schwerkranken müssen tagtäglich eine Abwägung zwischen dem eigenen Arbeitsplatz und der Gesundheit ihrer Angehörigen treffen. Diesen ArbeitnehmerInnen muss die Möglichkeit gegeben werden, sowohl die Pflege oder Betreuung ihrer Angehörigen zu übernehmen, als auch einen gesicherten Arbeitsplatz zu haben. Daher soll der Schutz des § 735 des ASVG auch auf diese Gruppe ausgedehnt werden.
Nun zu den werdenden Müttern: Aufgrund der physiologischen Veränderung in der Schwangerschaft können Schwangere bei Infektionen mit Atemwegsviren generell schwerer erkranken. In einer rezent publizierten Studie aus dem März 2020 wird über eine Fallzahl von 32 Frauen berichtet: Insgesamt betrug die Frühgeburtlichkeit in diesem Kollektiv 47 Prozent; ein Kind ist intrauterin verstorben, eines nach der Geburt. Allein diese Zahlen zeigen die Bedrohlichkeit von Covid-19 für Mütter, aber insbesondere auch für ungeborene Kinder. Unter normalen Umständen werden in Österreich pro Jahr circa 6 200 Kinder zu früh geboren und auf neonatologischen Stationen be-
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