uns nur dann gelingen, wenn alle Verfahrensbeteiligten an einem Strang ziehen und zusammenarbeiten.
Ich weiß, dass das eine schwierige Situation ist, und ich kann Ihnen auch versichern, dass wir die Entwicklung ständig evaluieren. Ich schaue mir tagtäglich an: Wie funktioniert das bei den Gerichten? Wo tauchen die Probleme auf? Was können wir verbessern? Es ist wirklich besonders wichtig, gerade jetzt in dieser schwierigen Phase, ständig im Dialog zu bleiben, damit man einfach aus der Praxis hört: Wo sind die Probleme? Wo können wir noch unterstützen?
Auch wenn das Strafverfahren jetzt nicht mit diesem Gesetz mitbeschlossen wird, möchte ich trotzdem noch auf einige Punkte eingehen, die im Zuge der Debatte immer wieder genannt wurden. Es geht insbesondere um die Möglichkeit der Videoverhandlung im Strafverfahren. Da hat es auch gewisse Kritikpunkte gegeben, auch seitens der Rechtsanwaltskammer und ein paar anderer Beteiligter und natürlich auch von den Oppositionsparteien im Parlament. Diese Kritik – das möchte ich Ihnen auch sagen – möchte ich ernst nehmen. Ich bin immer gerne bereit, darüber zu diskutieren, und ich habe auch die Debatte im Ausschuss gerne geführt.
Wir befinden uns da in einer gewissen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Es geht darum, dass wir einerseits den Unmittelbarkeitsgrundsatz wahren, andererseits aber auch ein zügiges und rasches Verfahren ermöglichen, weil es gerade im Strafrecht für jemanden, der – womöglich unschuldig – in Untersuchungshaft sitzt, von großer Bedeutung ist, dass er so schnell wie möglich erfährt, ob er denn nun weiter sitzen muss oder ob er nicht doch freikommt.
Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung haben wir uns ganz genau angeschaut, auch vor dem Hintergrund, dass nicht jede Justizanstalt gleich ist. Es gibt kleine Justizanstalten, es gibt Justizanstalten, die überfüllt sind. Da müssen wir immer darauf schauen, dass die Gesundheit auch in den Justizanstalten gewährleistet ist.
Wir haben aber deswegen diese Verhältnismäßigkeitsprüfung auch noch einmal den Richtern übergeben, weil es auch eine Kannbestimmung ist. Es ist keine Verpflichtung, das Verfahren im Strafrecht per Video abzuhalten, sondern es ist eine Bestimmung, die diese Entscheidung dem Ermessen des Richters überlässt. Das heißt, der Richter kann noch einmal diese Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen, kann noch einmal im Einzelfall schauen: Kann diese Verhandlung auch tatsächlich per Video durchgeführt werden?
Zusätzlich zu all dem haben wir auch noch einmal klargestellt, dass diese Bestimmungen gerade im Schöffenverfahren oder im Geschworenenverfahren sehr restriktiv auszulegen sind, weil es gerade bei Geschworenengerichten oder bei Schöffenverfahren um sehr grundrechtssensible Materien und auch um lange Freiheitsstrafen geht.
Zusätzlich haben wir auch die Kritikpunkte ernst genommen, dass die Angeklagten, die per Video zugeschaltet werden, nicht die Möglichkeit haben, mit ihrem Verteidiger zu sprechen. Wir haben deswegen jetzt auch ermöglicht, dass jeder Angeklagte, der per Video an einer Hauptverhandlung teilnimmt, auch ein Mobiltelefon bekommt, um mit seinem Verteidiger vor der Verhandlung ungestört und unbeobachtet telefonieren zu können, während der Verhandlung jederzeit diese unterbrechen und telefonieren zu können und sich auch nach der Verhandlung jederzeit ungestört mit seinem Verteidiger austauschen zu können.
Zusätzlich, zum weiteren Schutz der Verhältnismäßigkeit, haben wir das Ganze noch befristet. Die Maßnahme läuft natürlich mit Ende Mai aus, und da werden wir nochmals evaluieren, wie sich die Situation, insbesondere die Gesundheitssituation entwickelt hat.
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite