Dazu möchte ich auf den Bereich des am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes näher eingehen, welches die ehemalige Sachwalterschaft reformierte. Jetzt wird der Selbstbestimmung, wie sie in der UN-Behindertenrechtskonvention vorgesehen ist, tatsächlich auch Rechnung getragen. Unterstützung vor Stellvertretung lautet der Grundsatz, und dem tragen auch die vier Vertretungsmöglichkeiten Rechnung: Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung, gesetzliche Erwachsenenvertretung und gerichtliche Erwachsenenvertretung. (Bundesrat Steiner: ... unter freiheitlicher Ministerin! – Zwischenruf der Bundesrätin Schumann.)
Entscheidend ist, dass die Rechte von Menschen mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung nicht automatisch eingeschränkt werden. Das neue Gesetz sieht – im Gegenteil – vor, dass Menschen mit einer Erwachsenenvertretung ohne Zustimmung ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters entscheiden können, ob sie nun mit ihrem eigenen Geld neue Möbel anschaffen, einen Mietvertrag unterschreiben und vieles mehr.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist noch am ehesten mit der ehemaligen Sachwalterschaft vergleichbar, aber auch da haben sich grundlegende Parameter verändert. Die Angelegenheiten, für welche eine Erwachsenenvertreterin beziehungsweise ein Erwachsenenvertreter vom Gericht bestellt wird, müssen genau von diesen beschrieben sein. Eine Vertretung für alle Angelegenheiten, wie ehemals üblich, ist nicht mehr vorgesehen. Hinzu kommt auch, dass die Vertretung auf drei Jahre beschränkt ist, danach wird neuerlich geprüft, ob die Erwachsenenvertretung nach wie vor in diesem Umfang nötig ist, oder ob sich in der Zwischenzeit neue Möglichkeiten aufgetan haben. Diese Überprüfung findet im Rahmen sogenannter Clearings statt.
Immer wenn es zu einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommt, erfolgt im Vorfeld zwingend eine Abklärung durch einen Erwachsenenschutzverein. In diesem Prozess gilt es sich ein Bild der zu vertretenden Personen sowie von ihrem Umfeld zu machen. Auf diese Weise soll geklärt werden, welche Angelegenheiten zu besorgen sind, wo Unterstützung benötigt wird und welche Rolle das soziale Umfeld spielen kann. Ziel ist es, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um für die Menschen eine passende Unterstützung oder Vertretung zu finden, und das muss nicht immer die gerichtliche Erwachsenenvertretung sein.
Dass das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz seine Wirkung entfaltet, zeigt sich auch im Bericht der Volksanwaltschaft, in dem sich die Beschwerden zum Sachwalterrecht um rund ein Drittel reduzierten. Die Volksanwaltschaft wird die weitere Entwicklung in diesem Bereich genau verfolgen, ob Österreich der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention insbesondere im Bereich der gerichtlichen Vertretung auch weiterhin gerecht wird.
Auch der Bereich der Pflege wird im Bericht der Volksanwaltschaft besprochen. Die Sicherstellung menschenwürdiger Pflege war einer der Schwerpunkte, die sich die Volksanwaltschaft für ihre Arbeit 2018 gesetzt hatte. Zur Verbesserung der Situation in den Pflegeheimen, für deren Betrieb die Bundesländer zuständig sind, wird neben einheitlichen Standards auch die Bindung der Pflegefondsmittel – aktuell sind das 336 Millionen Euro – an Qualitätskriterien empfohlen.
Corona hat uns gezeigt, dass unser Pflegesystem der Krise in gewissen Bereichen nur schwer bis gar nicht standhalten konnte. In der Krise hat sich erneut die Abhängigkeit von ausländischen Betreuungskräften für die 24-Stunden-Betreuung gezeigt. Mehr Personal in Österreich ist daher dringend notwendig, und es gilt, dafür die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen, denn der Bedarf an Pflegekräften wird laut einer Wifo-Studie bis ins Jahr 2050 um 80 000 Personen steigen. Zur Attraktivierung des Pflegeberufes, um Missstände resultierend aus Personalmangel zu unterbinden, brauche es aber
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