BundesratStenographisches Protokoll907. Sitzung, 907. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2020 / Seite 166

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Dazu möchte ich auf den Bereich des am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachse­nenschutz-Gesetzes näher eingehen, welches die ehemalige Sachwalterschaft refor­mierte. Jetzt wird der Selbstbestimmung, wie sie in der UN-Behindertenrechtskonvention vorgesehen ist, tatsächlich auch Rechnung getragen. Unterstützung vor Stellvertretung lautet der Grundsatz, und dem tragen auch die vier Vertretungsmöglichkeiten Rechnung: Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung, gesetzliche Erwachsenenvertre­tung und gerichtliche Erwachsenenvertretung. (Bundesrat Steiner: ... unter freiheitlicher Ministerin! Zwischenruf der Bundesrätin Schumann.)

Entscheidend ist, dass die Rechte von Menschen mit psychischer Erkrankung oder intel­lektueller Beeinträchtigung nicht automatisch eingeschränkt werden. Das neue Gesetz sieht – im Gegenteil – vor, dass Menschen mit einer Erwachsenenvertretung ohne Zu­stimmung ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters entscheiden können, ob sie nun mit ih­rem eigenen Geld neue Möbel anschaffen, einen Mietvertrag unterschreiben und vieles mehr.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist noch am ehesten mit der ehemaligen Sach­walterschaft vergleichbar, aber auch da haben sich grundlegende Parameter verändert. Die Angelegenheiten, für welche eine Erwachsenenvertreterin beziehungsweise ein Er­wachsenenvertreter vom Gericht bestellt wird, müssen genau von diesen beschrieben sein. Eine Vertretung für alle Angelegenheiten, wie ehemals üblich, ist nicht mehr vor­gesehen. Hinzu kommt auch, dass die Vertretung auf drei Jahre beschränkt ist, danach wird neuerlich geprüft, ob die Erwachsenenvertretung nach wie vor in diesem Umfang nötig ist, oder ob sich in der Zwischenzeit neue Möglichkeiten aufgetan haben. Diese Überprüfung findet im Rahmen sogenannter Clearings statt.

Immer wenn es zu einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommt, erfolgt im Vorfeld zwingend eine Abklärung durch einen Erwachsenenschutzverein. In diesem Prozess gilt es sich ein Bild der zu vertretenden Personen sowie von ihrem Umfeld zu machen. Auf diese Weise soll geklärt werden, welche Angelegenheiten zu besorgen sind, wo Unter­stützung benötigt wird und welche Rolle das soziale Umfeld spielen kann. Ziel ist es, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um für die Menschen eine passende Unterstützung oder Vertretung zu finden, und das muss nicht immer die gerichtliche Erwachsenenvertretung sein.

Dass das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz seine Wirkung entfaltet, zeigt sich auch im Be­richt der Volksanwaltschaft, in dem sich die Beschwerden zum Sachwalterrecht um rund ein Drittel reduzierten. Die Volksanwaltschaft wird die weitere Entwicklung in diesem Bereich genau verfolgen, ob Österreich der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskon­vention insbesondere im Bereich der gerichtlichen Vertretung auch weiterhin gerecht wird.

Auch der Bereich der Pflege wird im Bericht der Volksanwaltschaft besprochen. Die Si­cherstellung menschenwürdiger Pflege war einer der Schwerpunkte, die sich die Volks­anwaltschaft für ihre Arbeit 2018 gesetzt hatte. Zur Verbesserung der Situation in den Pflegeheimen, für deren Betrieb die Bundesländer zuständig sind, wird neben einheitli­chen Standards auch die Bindung der Pflegefondsmittel – aktuell sind das 336 Millionen Euro – an Qualitätskriterien empfohlen.

Corona hat uns gezeigt, dass unser Pflegesystem der Krise in gewissen Bereichen nur schwer bis gar nicht standhalten konnte. In der Krise hat sich erneut die Abhängigkeit von ausländischen Betreuungskräften für die 24-Stunden-Betreuung gezeigt. Mehr Per­sonal in Österreich ist daher dringend notwendig, und es gilt, dafür die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen, denn der Bedarf an Pflegekräften wird laut einer Wifo-Studie bis ins Jahr 2050 um 80 000 Personen steigen. Zur Attraktivierung des Pflegebe­rufes, um Missstände resultierend aus Personalmangel zu unterbinden, brauche es aber


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