BundesratStenographisches Protokoll907. Sitzung, 907. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2020 / Seite 167

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verbesserte Rahmenbedingungen, wie gesundheitsfördernde Maßnahmen für das Per­sonal in Pflegeeinrichtungen.

Ganz aktuell möchte ich von meiner Seite auch noch sagen, dass die Idee der Einfüh­rung einer Pflegelehre, die es derzeit gibt, das Problem der fehlenden Pflegekräfte zwar in Diskussion bringt, aber noch viel weitreichender diskutiert werden muss. (Beifall der Bundesrätin Schumann.) Der Pflegebereich ist hochsensibel, eine Lösung der Pflege­problematik wird ein Zusammenspiel aus verschiedenen Komponenten sein müssen.

Lassen Sie mich vielleicht noch auf ein Thema zu sprechen kommen, das speziell Ober­österreich betrifft und von der Volksanwaltschaft weitreichend bearbeitet wurde: die Wohnbeihilfe. In Oberösterreich ist die Wohnbeihilfe ein wichtiger Bestandteil zur Abde­ckung von Mietkosten. Mit der Wohnbeihilfe soll insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen, kinderreichen Familien, Studierenden und Lehrlingen, Alleinverdienerinnen und Alleinverdienern sowie Pensionistinnen und Pensionisten ein leistbares Wohnen ermöglicht werden.

Leider gab es schon in der Vergangenheit eine massive Ungleichbehandlung bei der Erlangung der Wohnbeihilfe von eigentlich mit ÖsterreicherInnen gleichzustellenden Asylberechtigten. Wie hinlänglich bekannt ist, ist der Wohnungsmarkt allgemein auf einem Preisniveau angelangt, bei dem Mietzahlungen einen Hauptteil des Einkommens verschlingen. Gemäß einer Verordnung wurden nun in Oberösterreich zusätzliche Hür­den geschaffen, die es bestimmten, meist schon vulnerablen Drittstaatsangehörigen nun fast unmöglich machen, Wohnbeihilfe zu erhalten. Die Volksanwaltschaft hat sich mit dieser Materie beschäftigt und festgestellt, dass eine Vielzahl von Beschwerden berech­tigt ist. Es geht sogar so weit, dass die Vergaberichtlinien für die Wohnbeihilfe in Oberös­terreich von der Volksanwaltschaft als teilweise EU-rechtswidrig einzustufen sind.

Aufgrund persönlicher Situationen sind diese Bedingungen – Erbringung des Nachwei­ses über entsprechende Deutschkenntnisse, Beschäftigungsnachweise – teilweise nicht erfüllbar. So besteht die Möglichkeit, durch ein amtsärztliches Gutachten den Beweis zu führen, dass von der Erbringung eines Nachweises zum Beispiel von Deutschkenntnis­sen abzusehen ist. Genau die Beauftragung dieser Gutachten durch das Land Oberöster­reich scheiterte aber vielmals, es kam zu nicht vertretbaren Zeitverzögerungen, die die Be­troffenen in existenzielle Schwierigkeiten brachten. (Zwischenruf des Bundesrates Steiner.)

Beispielsweise sollte ein 77-jähriger Krebspatient nach über 40 Jahren Aufenthalt in Ös­terreich eine Deutschprüfung ablegen. Geboren 1941, war er seit 1972 ununterbrochen rechtmäßig in Österreich, Jahrzehnte als Arbeiter in der Industrie beschäftigt, seit 2009 in Alterspension, an Krebs leidend, Nierenentfernung, erkrankt an Parkinson, beidseiti­gem Tinnitus, Diabetes, Gastritis und Depression (Bundesrat Steiner: Ja aber nach 40 Jahren wird er wohl ..., sei mir nicht böse!), seine Frau hatte kein eigenes Einkom­men – die Wohnbeihilfe war bisher eine wichtige Unterstützung, um sich das Wohnen leisten zu können. Aufgrund der neuen Gesetzeslage musste Herr Y. nun eine Deutsch­prüfung nachweisen. Wegen seiner Erkrankung ist ihm ein Kursbesuch nicht möglich. Er bekommt keine Wohnbeihilfe mehr. (Bundesrat Steiner: Braucht er ... nach 40 Jahren!)

Oder Frau E.: Die Mutter von vier Kindern pflegte ihren Ehemann bis zu seinem Tod und kann nun die erforderlichen Einkommensnachweise nicht erbringen. Geboren 1973, spricht sie Deutsch auf B1-Niveau, ist seit 2004 ununterbrochen in Österreich, war bis 2015 als Arbeiterin beschäftigt; ab 2016 übernahm sie die Pflege ihres todkranken Ehe­mannes und konnte daher keiner zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. (Bundesrat Steiner: Was glaubst, wie es einheimischen Familien geht?) Nach dem Tod des Ehe­mannes wurde die Gewährung der Wohnbeihilfe durch das Land Oberösterreich einge­stellt, weil sie die erforderlichen Einkommensnachweise in den vergangenen fünf Jahren nicht erbringen konnte. Frau E. bekommt keine Wohnbeihilfe mehr.

 


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