BundesratStenographisches Protokoll921. Sitzung, 921. Sitzung des Bundesrates am 28. Jänner 2021 / Seite 102

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die Aussetzung des wild lebenden Tieres, des Luchses, im Nationalpark war mit Kosten von circa 12 000 Euro verbunden. Demgegenüber steht die sehr geringe Sanktionierung des Täters mit 1 920 Euro.

Wo ist denn der besondere strafrechtliche Schutz vor der vorsätzlichen Tötung von wild lebenden Tieren, der über jenen vor der mutwilligen Tötung eines sonstigen Tieres hi­nausgehen würde? – Ich gebe Ihnen gerne die Antwort: Es gibt ihn nicht, da momentan mit dem allgemeinen Maß gemessen wird. Das meine ich wörtlich. Wenn man in § 181f StGB auf der einen Seite und § 222 Abs. 3 StGB, der die mutwillige Tötungen von Tieren behandelt, auf der anderen Seite nachliest, findet man dasselbe geringe Strafmaß, die­selben milden Strafzumessungsregeln, die dazu führen, dass geschützte wild lebende Tierarten heute nicht effektiv geschützt sind.

Daher haben wir diesen Antrag eingebracht. Stimmen wir heute also für eine gezielte Anhebung des gesetzlichen Strafrahmens im Artenschutz auf ein effektives Niveau, wie es auch in unseren Nachbarländern Deutschland, der Schweiz und anderen längst üblich ist!

Es geht aber nicht nur um wild lebende Tierarten, es geht allgemein um einen verbesser­ten strafrechtlichen Schutz. Erinnern Sie sich bitte an die schockierenden Vorfälle vor allem des vergangenen Jahres: Enten wurden bei lebendigem Leib verstümmelt, indem ihnen die Beine abgeschnitten wurden. Unbekannte Täter haben mehreren Hauskatzen in Oberösterreich und der Steiermark bei lebendigem Leib die Haut abgezogen.

Meine Damen und Herren, ich würde es gerne glauben, wenn man sagt, das war ein sadistischer Einzeltäter oder ein Ausnahmephänomen. Das war aber gerade nicht der Fall, das wissen wir aus den Statistiken und Medienberichten. Derartige Taten greifen immer mehr um sich und schockieren das ganze Land. Vielleicht haben Sie es heute gelesen, ganz aktuell: die bestialische Schlachtung zweier Schafe in einem Wiener Strei­chelzoo. Meine Damen und Herren, diese abscheulichen Verbrechen haben eines ge­meinsam: Das ist keine gewöhnliche Tierquälerei mehr, das ist Tierfolter. (Beifall bei der FPÖ und bei BundesrätInnen der SPÖ.)

Das ist ein neues Phänomen, mit dem die Ermittlungsbehörden nicht mehr alleine zu­rechtkommen und mit dem sie auch nicht alleingelassen werden dürfen. Das ist eine neue Tatsache, der sich auch die Gesetzgebung stellen muss.

Ich möchte Ihnen hierzu eine rhetorische Frage stellen – auch wenn Sie vielleicht kein besonderes Herz für Tiere haben, gibt Ihnen diese Frage vielleicht zu denken –: Ist ein Faustschlag ins Gesicht, der zu einer Prellung und einem blauen Auge führt, dasselbe wie ein Säureattentat, das mit einer dauerhaften Verstümmelung und Verunstaltung des Gesichts einhergeht? Liegt darin – Faustschlag auf der einen Seite, Säureattentat auf der anderen  ein ähnlicher Unwert? – Es ist natürlich nicht dasselbe.

Deshalb sind aus gutem Grund die vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte, wie sie im Strafgesetzbuch verankert sind, nach solchen Fallgruppen ausdifferenziert: Körperver­letzungen mit schweren Dauerfolgen und absichtliche Körperverletzungen sind ganz selbstverständlich mit deutlich strengeren Strafrahmen sanktioniert als gewöhnliche Kör­perverletzungen.

Im Tierschutz gibt es diese Differenzierung heute nicht. Die genannten Fälle von schwe­rer Tierfolter, also sadistische Verstümmelungen unserer tierischen Mitgeschöpfe, die auch auf eine sehr hohe Gewaltbereitschaft und geradezu psychopathische Charakter­eigenschaften des Täters hinweisen, müssen derzeit von den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten nach denselben milden Strafzumessungsregeln beurteilt werden wie Quälereien – und, das sagt ja schon der Begriff, damit meine ich Vernachlässigun­gen, Haltungsfehler von Haustieren oder dergleichen, die sicher auch strafwürdig sind.

 


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